BGE 129 III 246 | |||
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41. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer i.S. Konkursmasse A. (Beschwerde) |
7B.2/2003 vom 20. März 2003 | |
Regeste |
Betreibung auf Grundpfandverwertung; Verteilung (Art. 157 SchKG). | |
Sachverhalt | |
1 | |
A.a In der Grundpfandbetreibung Nr. y gegen A. als Schuldner und Pfandeigentümer und in der Grundpfandbetreibung Nr. z gegen A. als Drittpfandeigentümer (Schuldnerin: B. AG [in Konkurs]) versteigerte das Betreibungsamt X. am 28. Januar 1999 bzw. am 12. April 2000 verschiedene Grundstücke. In den Lastenverzeichnissen vom 18. Dezember 1998 bzw. vom 13. März 2000 waren gesetzliche Steuerpfandrechte der Gemeinde X. aufgeführt worden.
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Gemäss der in der Betreibung Nr. y am 20. August 1999 erstellten (revidierten) Verteilungsliste ergab sich eine vollumfängliche Deckung für die Gemeinde X. (durch ein gesetzliches Pfandrecht gesicherte Forderung von Fr. 668'233.- für Grundstückgewinnsteuer) und für die durch vertragliche Pfandrechte im ersten und im zweiten Rang gesicherte Gläubigerin. Die durch ein Pfandrecht im dritten Rang gesicherte C. GmbH erlitt einen Pfandausfall von Fr. 485.82, und die nachfolgenden Pfandgläubiger gingen leer aus.
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In der Betreibung Nr. z ergab die Verteilungsliste vom 28. Juni 2000 eine volle Deckung nur für die Gemeinde X. (durch ein gesetzliches Pfandrecht gesicherte Forderung von Fr. 251'195.50 für Grundstückgewinn- und Handänderungssteuer). Für die durch ein Pfandrecht im ersten Rang gesicherte D. AG resultierte ein Pfandausfall von Fr. 699'213.85, und die Pfandrechte der nachfolgenden Gläubiger blieben ungedeckt.
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A.b Durch Entscheid des Verwaltungsgerichts (2. Abteilung) des Kantons Zürich vom 10. Januar 2001 wurde der Entscheid der kantonalen Steuerrekurskommission III vom 18. April 2000 bestätigt, wonach die den pfandgesicherten Forderungen der Gemeinde X. zugrunde liegende Steuerveranlagung (die A. mit Rekurs vom 22. Mai 1998 an die Finanzdirektion des Kantons Zürich angefochten hatte) aufgehoben wurde.
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A.c Am 5. Februar 2001 wurde über A. der Konkurs eröffnet und das Konkursamt des Kantons Basel-Stadt als amtliche Konkursverwaltung eingesetzt.
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B.- Mit Verfügung vom 3. Januar 2002 wies das Betreibungsamt X. das Steueramt der Gemeinde X. an, Fr. 919'428.50 auf sein Konto zu überweisen. Gleichzeitig ordnete es an, dass dieser Betrag "gemäss Lastenverzeichnissen und Verteilungslisten aus den Zwangsverwertungen an die zu Verlust gekommenen Grundpfandgläubiger verteilt" werde.
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Die Konkursmasse A. führte Beschwerde an das Bezirksgericht Winterthur als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit den Begehren, die betreibungsamtliche Verfügung vom 3. Januar 2002 aufzuheben und die Gemeinde X. anzuweisen, die zurückzuerstattenden Steuern ihr zu überweisen.
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Die Beschwerde wurde durch das Bezirksgericht Winterthur am 9. September 2002 und durch das Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich (obere Aufsichtsbehörde) am 16. Dezember 2002 abgewiesen.
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C.- Den Beschluss des Obergerichts nahm die Konkursmasse A. am 17. Dezember 2002 in Empfang. Mit einer vom 27. Dezember 2002 datierten und noch am gleichen Tage zur Post gebrachten Eingabe führt sie (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts und erneuert die im kantonalen Verfahren gestellten Rechtsbegehren.
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Aus den Erwägungen: | |
Erwägung 2 | |
2.1 Strittig ist, ob die Steuerbeträge, die die Gemeinde X. auf Grund des verwaltungsgerichtlichen Entscheids vom 10. Januar 2001 zurückzuerstatten hat, den (nicht gedeckten) Gläubigern in der jeweiligen Grundpfandbetreibung (Nr. y und Nr. z) zu Gute kommen, oder ob sie der Beschwerdeführerin zustehen.
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3.1 Das Lastenverzeichnis gibt Auskunft über die auf dem Grundstück lastenden dinglichen und realobligatorischen Rechte. Einerseits soll der Erwerber erfahren, mit welchen Lasten er das Grundstück übernimmt, und andererseits sollen die beteiligten Pfandgläubiger im Hinblick auf die Verteilung wissen, welche Rechte ihrem Anspruch vorgehen oder diesem gleichgestellt sind (PIERRE-ROBERT GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, N. 17 zu Art. 140 SchKG; KURT AMONN/DOMINIK GASSER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl., Rz. 22 zu § 28). Die Wirkungen des Lastenverzeichnisses beschränken sich naturgemäss auf das jeweilige Betreibungsverfahren.
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4. Stand der durch den Entscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts vom 10. Januar 2001 frei gewordene Betrag nach dem Gesagten nicht A. zu, kann er auch nicht zur Konkursmasse gehören. Die kantonalen Aufsichtsbehörden haben deren Beschwerde deshalb zu Recht abgewiesen, und die vorliegende Beschwerde ist ihrerseits abzuweisen.
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