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50. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung i.S. X. AG und Mitb. gegen B. und Mitb. sowie Präsident des Kassationsgerichts des Kantons St. Gallen (staatsrechtliche Beschwerde) |
4P.141/2002 vom 25. November 2002 | |
Regeste |
Aktienrecht; Sonderprüfung; Zivilrechtsstreitigkeit (Art. 697d Abs. 2 OR; Art. 45 und 46 OG). | |
Sachverhalt | |
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C.- Der Präsident des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen fällte am 12. März 2002 folgenden Entscheid:
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"1. Herr A. ist als Verwaltungsratspräsident der Z. AG zur Auskunft verpflichtet über die Beziehungen dieser Gesellschaft zu ihren Tochtergesellschaften.
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Sofern für die Untersuchung der Prüfungsgegenstände gemäss Ziff. 1 des Entscheids vom 10. Dezember 2001 die erforderlichen Geschäftsakten bei der Z. AG fehlen, kann die Sonderprüferin diese Unterlagen bei den Tochtergesellschaften einverlangen.
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2. ... (Kosten)."
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D.- Die X. AG, die Y. AG und A. reichten gegen den Entscheid des Handelsgerichtspräsidenten vom 12. März 2002 gemeinsam kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ein. Diese Beschwerde wurde vom Präsidenten des Kassationsgerichts des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 2. Mai 2002 abgewiesen.
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E.- Die X. AG, die Y. AG und A. haben gegen den Entscheid des Präsidenten des Kassationsgerichts gemeinsam staatsrechtliche Beschwerde eingelegt mit den Anträgen, diesen aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an das Kassationsgericht des Kantons St. Gallen zurückzuweisen.
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Die B., C., D. und F. beantragen mit gemeinsamer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde.
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Die Z. AG (Beschwerdegegnerin 6) schliesst in ihrer Vernehmlassung auf Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde.
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Der Präsident des Kassationsgerichts des Kantons St. Gallen hat auf Vernehmlassung verzichtet.
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F.- Die I. Zivilabteilung des Bundesgerichts hat an ihrer Sitzung vom 19. November 2002 mit Zwischenentscheid beschlossen, dass die mit der staatsrechtlichen Beschwerde erhobenen Rügen unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität gegenüber der Berufung (Art. 84 Abs. 2 OG) zulässig sind (vgl. die Begründung in der nachfolgenden E. 1).
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Aus den Erwägungen: | |
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1.2.1 Nach dem im Lichte seiner Erwägungen (BGE 115 II 187 E. 3c; BGE 116 II 614 E. 5a) zu verstehenden Dispositiv des Entscheids des Handelsgerichtspräsidenten vom 12. März 2002 wurde A. als Organ der Z. AG zur Auskunft über deren Beziehungen zu ihren Tochtergesellschaften verpflichtet. Darüber hinaus wurde die Sonderprüferin ermächtigt, allenfalls erforderliche Geschäftsakten bei den Tochtergesellschaften einzuverlangen. Gegenstand der staatsrechtlichen Beschwerde ist einzig diese zweite Anordnung. Die ![]() | 17 |
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Art. 697a OR gibt jedem Aktionär einen an bestimmte Voraussetzungen geknüpften Anspruch auf Durchführung einer Sonderprüfung. Dieser Anspruch ist ein solcher des materiellen Bundesrechts, der Anlass zu einer Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 46 OG geben kann (Art. 697b OR; BGE 120 II 393 E. 2). Parteien dieser Zivilrechtsstreitigkeit sind die eine Sonderprüfung verlangenden Aktionäre auf der einen und die Aktiengesellschaft auf der andern Seite.
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Art. 697d Abs. 2 OR ist seinem Wesen nach eine bundesrechtliche Beweis- oder Prozessvorschrift, welche keinen privatrechtlichen Anspruch des Sonderprüfers gegenüber den auskunftspflichtigen Dritten, sondern bloss deren verfahrensbezogene Auskunfts- oder Editionspflicht begründet. Streitigkeiten über solche Pflichten in einem Drittverfahren aber sind keine Zivilrechtsstreitigkeiten im Sinne von Art. 46 OG (vgl. analog zu Art. 963 OR: BGE 55 II 203; BGE 71 II 244; BGE 93 II 60; KUMMER, ZBJV 105/1969 S. 75 f.; POUDRET, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, N. 1.2.72 und 2.3.28 ad Titre II). Damit sind sie vom Berufungsverfahren ausgeschlossen und auf die staatsrechtliche Beschwerde ist unter dem Blickwinkel deren absoluten Subsidiarität insgesamt einzutreten.
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