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68. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung i.S. X. SA gegen A. (Berufung) |
4C.358/2002 vom 14. März 2003 | |
Regeste |
Haftung bei Zivilschutzmassnahmen (Art. 58 ZSG); Haltereigenschaft bei Luftfahrzeugen (Art. 64 LFG). |
Die Haltereigenschaft im Sinne von Art. 64 LFG beurteilt sich nach den für die Motorfahrzeughaftpflicht erarbeiteten Kriterien. Bei requirierten Fahrzeugen geht die Haltereigenschaft auf das Gemeinwesen über (E. 4). | |
Sachverhalt | |
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Die X. SA (Beklagte), eine im Fluggewerbe tätige Aktiengesellschaft, wurde vom zuständigen Offizier der Territorialbrigade V, angewiesen, am 28. Februar 1999 von 10h00 bis circa 14h30 einen Helikopter zur Erkundung der Lawinencouloirs bereitzustellen. Ein Angestellter der Beklagten pilotierte den Helikopter, während B. und C., Dienstchef bzw. Sektionschef bei der kantonalen Dienststelle für Strassen- und Flussbau, die Rekognoszierung durchführten.
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Um circa 15h06 kollidierte der Helikopter mit den Seilen einer Seilbahn und stürzte ab. Die Seilbahn, die A. (Kläger) gehört und zu einem von diesem ausgebeuteten Steinbruch führt, wurde durch die Kollision beschädigt und konnte bis zur Ausführung der Reparaturarbeiten nicht mehr benutzt werden.
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C.- Die Beklagte ficht das Urteil des Kantonsgerichts sowohl mit staatsrechtlicher Beschwerde als auch mit Berufung an. Mit Berufung beantragt sie, das angefochtene Urteil aufzuheben und festzustellen, dass die Beklagte nicht passivlegitimiert ist. Der Kläger schliesst auf Abweisung der Berufung.
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Aus den Erwägungen: | |
Erwägung 3 | |
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Die Behörden des Zivilschutzes dürfen sich durch Requisition gegen angemessene Entschädigung bewegliche und unbewegliche ![]() | 8 |
Die Frage der Haftung für Drittschäden, die von Zivilschutzmassnahmen herrühren, bestimmt sich nach Art. 58 des Zivilschutzgesetzes. Nach dieser Bestimmung haftet kraft Bundesrecht ausschliesslich das Gemeinwesen, und zwar kausal (Art. 58 Abs. 1 und 3 ZSG). Der Mitarbeiter der Beklagten, der den Helikopter pilotierte, handelte im Rahmen der angeordneten Zivilschutzmassnahme. Sein Verhalten ist deshalb dem haftenden Gemeinwesen zuzurechnen. Art. 58 Abs. 6 ZSG, der andere Haftpflichtbestimmungen vorbehält, ändert an dieser Haftungsordnung nichts. Diese Bestimmung wurde in Anlehnung an das Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG; SR 510.10) in das Zivilschutzgesetz aufgenommen, um die Haftungsordnungen einander inhaltlich anzupassen (vgl. Botschaft des Bundesrates zur Revision der Zivilschutzgesetzgebung vom 18. August 1993, BBl 1993 III 865 f.). Die analoge Bestimmung in Art. 135 Abs. 3 MG aber ist klar: "Bei Tatbeständen, die unter andere Haftungsbestimmungen fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach diesen Bestimmungen." Dass in Art. 58 Abs. 6 ZSG das Haftungssubjekt nicht ebenfalls ausdrücklich erwähnt ist, hat seinen Grund offensichtlich darin, dass es nicht in jedem Fall mit dem Bund identisch ist, sondern auch die Kantone und Gemeinden haftpflichtig sein können (vgl. Art. 58 Abs. 1 ZSG). Nach Sinn und Zweck und systematischem Zusammenhang aber lässt sich Art. 58 Abs. 6 ZSG nicht anders verstehen, als dass unter die vorbehaltenen anderen Haftpflichtbestimmungen nur das jeweils haftbare Gemeinwesen fällt.
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Damit fällt die - private - Beklagte als Haftungssubjekt weg, und ist ihre Passivlegitimation zu verneinen.
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Die Überlassung eines requirierten Fahrzeugs erfolgt indessen nicht freiwillig, sondern zwangsweise. Die für den kriegerischen oder katastrophenbedingten Einsatz requirierten Fahrzeuge gefährden oftmals Dritte in einem das normale Gefährdungspotential übersteigenden Mass. Es wäre daher nicht sachgerecht, den früheren Halter weiterhin haften zu lassen. Vielmehr erscheint es aus diesen Gründen gerechtfertigt, bei rechtmässig erlangter Verfügungsgewalt des Gemeinwesens auch die Haltereigenschaft auf das Gemeinwesen übergehen zu lassen. Die Haltereigenschaft des requirierenden Gemeinwesens ist denn auch allgemein anerkannt (vgl. OFTINGER/STARK, Schweizerisches Haftpflichtrecht, II/3, S. 480, N. 125; REMO A. SCHÜRMANN, Die Requisition als Institut des Völkerrechts sowie des schweizerischen Verwaltungsrechts, Diss. Zürich 1980, S. 104 unter Hinweis auf WILLY KOENIG, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Aufl., S. 521).
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