![]() ![]() | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
![]() | ![]() |
83. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer i.S. Z. (Beschwerde) |
7B.150/2003 vom 17. Juli 2003 | |
Regeste |
Art. 93 Abs. 1 SchKG; Lohnpfändung, Notbedarf, Wohnkosten. |
Angemessene Frist zur Anpassung der Wohnkosten (E. 3). | |
Sachverhalt | |
![]() | 1 |
B.- Gegen diesen Entscheid gelangt Z. mit Beschwerde vom 20. Juni 2003 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts.
| 2 |
3 | |
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
| 4 |
Aus den Erwägungen: | |
5 | |
6 | |
7 | |
2.2 Zu berücksichtigen ist ebenfalls, dass bei der Berechnung des Existenzminimums Hauseigentümer und Mieter grundsätzlich ![]() | 8 |
9 | |
10 | |
3. Das Betreibungsamt hat dem Beschwerdeführer eine Übergangsfrist von rund sechs Monaten zugestanden, um Vorkehren zur Senkung seiner Wohnkosten zu treffen. Dies entspricht der Zeitspanne, welche das Bundesgericht bei einem Schuldner mit Eigenheim bereits als rechtmässig anerkannt hat (BGE 116 III 15 E. 2d S. 21). Auch ein Hauseigentümer muss innert dieser Frist - will er seine Wohnkosten senken - einen Mieter oder sogar einen Käufer für seine Liegenschaft finden; seine Situation ist insofern mit derjenigen eines Mieters, der einen Nach- oder Untermieter sucht, vergleichbar. Somit ist ein Missbrauch oder eine Überschreitung des Ermessens der Vorinstanz auch in diesem Punkt nicht ersichtlich.
| 11 |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |