![]() ![]() | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
![]() | ![]() |
101. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung i.S. Z. gegen Y. (Berufung) |
5C.109/2003 vom 16. Oktober 2003 | |
Regeste |
Ungerechtfertigte Bereicherung. Klage des Registervaters gegen den Erzeuger für geleisteten Kindesunterhalt. | |
Sachverhalt | |
![]() | 1 |
Nach Eintritt der Mündigkeit erhob W. beim Bezirksgericht Wil Klage auf Aberkennung der Vaterschaft von Y. und auf Feststellung derjenigen von Z. Er berief sich dabei auf eine vor Gericht abgegebene Erklärung seiner Mutter, wonach sie in der Empfängniszeit mit beiden Männern Geschlechtsverkehr gehabt habe. Nachdem sich aus den DNA-Gutachten die Vaterschaft von Z. ergeben hatte, übernahm dieser rückwirkend ab März 2000 die Bezahlung der Unterhaltsbeiträge.
| 2 |
B.- Für die noch nicht absolut verjährten Unterhaltsbeiträge von Fr. 78'787.50 erhob Y. gegen Z. am 29. November 2000 Klage aus ungerechtfertigter Bereicherung. Das Bezirksgericht Arbon auferlegte dem Kläger den Beweis, dass er bei der Anerkennung von W. irrtümlich von seiner natürlichen Vaterschaft ausgegangen sei und ![]() | 3 |
C.- Gegen das Urteil des Obergerichts hat der Beklagte sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch Berufung erhoben. Mit Letzterer verlangt er dessen Aufhebung und die Abweisung der Klage. Es ist keine Berufungsantwort eingeholt worden. Mit Entscheid heutigen Datums wird die staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
| 4 |
Aus den Erwägungen: | |
Erwägung 2 | |
5 | |
6 | |
![]() | 7 |
Erwägung 3 | |
8 | |
3.2 Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat (Art. 63 Abs. 1 OR). Unfreiwillig ist die Leistung namentlich, wenn sie unter Betreibungszwang (vgl. Art. 63 Abs. 3 OR), in einer Notlage (Art. 21 OR) oder gegründeter Furcht (Art. 29 f. OR) erfolgt. Mit dem zusätzlichen ![]() | 9 |
In Beendigung seiner bis dahin schwankenden Praxis hat das Bundesgericht festgehalten, dass der Irrtum, aus dem eine Nichtschuld bezahlt wird, nicht entschuldbar zu sein braucht; vielmehr berechtigt jede Art, Rechtsirrtum oder Tatirrtum, entschuldbarer oder unentschuldbarer Irrtum, zur Rückforderung (BGE 64 II 121 E. 5f S. 129 f.). Zur Begründung hat es angeführt, das Institut der ungerechtfertigten Bereicherung bezwecke die Korrektur einer mit dem materiellen Recht in Widerspruch stehenden, eben "ungerechtfertigten" Bereicherung. Der irrtümlich erfolgten Leistung fehle die innere Rechtfertigung, und nicht der Irrtum als solcher, sondern vielmehr die Grundlosigkeit der Leistung begründe den Rückforderungsanspruch.
| 10 |
11 | |
12 | |
Immerhin wäre unter bestimmten Voraussetzungen eine indirekte Pflicht bzw. eine Obliegenheit zur Erhebung einer Anfechtungsklage denkbar, insofern nämlich, als der Kläger die Folgen aus einer unterlassenen Anfechtung zu tragen hätte, wenn er in geradezu treuwidriger Weise - was ihm der Beklagte letztlich auch vorwirft - nichts unternommen hätte, um alsdann den geleisteten Unterhalt beim leiblichen Vater einzufordern. Für einen eigentlichen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben sind allerdings hohe Massstäbe ![]() | 13 |
14 | |
Erwägung 4 | |
15 | |
Die Lehre hält übereinstimmend dafür, der Registervater könne nach der Aufhebung des Kindesverhältnisses seine Klage aus ungerechtfertigter Bereicherung sowohl gegen den Erzeuger, als auch gegen die Mutter oder das Kind richten, wobei die Klage gegen das Kind in der Regel an dessen fehlender Leistungsfähigkeit und der Entreicherungseinrede gemäss Art. 64 OR scheitern werde (HEGNAUER, ZVW 1987 S. 143 f.; GEISER, a.a.O., S. 31; HEGNAUER, Berner Kommentar, N. 125 zu Art. 256 ZGB; STETTLER, a.a.O., S. 191 f.).
| 16 |
4.2 Vorliegend wurde der Erzeuger eingeklagt. Dabei ergibt sich - anders als beim Kind als Gläubiger der Unterhaltsleistung (Art. 289 Abs. 1 ZGB) - das Problem, dass nicht der Empfänger der grundlosen Leistung ins Recht gefasst ist. Der Beklagte macht denn auch geltend, zwischen den klägerischen Leistungen und seiner (ohnehin bestrittenen) Bereicherung bestehe kein Kausalzusammenhang, ![]() | 17 |
Zwischen der erbrachten Leistung und der Bereicherung muss ein wirtschaftlicher Zusammenhang bestehen (BGE 73 II 109). Mit diesem Erfordernis soll ausgeschlossen werden, dass positive und negative Vermögensveränderungen, die zwar auf eine gemeinsame Ursache zurückgehen, unter sich jedoch keinen direkten Zusammenhang aufweisen, in die Betrachtung einbezogen werden (dazu BUCHER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. Aufl., S. 659). Entgegen der Argumentation des Beklagten bedarf es hingegen keines rechtlichen Zusammenhanges. Verfehlt ist auch die Rüge, Art. 110 OR sei verletzt: Der Bereicherungsanspruch ist selbständig; es handelt sich dabei nicht um den auf den Kläger übergegangenen Unterhaltsanspruch des Kindes.
| 18 |
Entgegen den sinngemässen Ausführungen des Beklagten ist im Übrigen nicht ausschlaggebend, ob oder dass eine Person ungerechtfertigt eine Leistung erhalten hat (hier: das Kind), sondern dass jemand ungerechtfertigt bereichert ist. Der Bereicherungsanspruch setzt m.a.W. nicht voraus, dass zwischen dem Bereicherungsgläubiger und dem Bereicherungsschuldner eine unmittelbare Vermögensverschiebung stattgefunden hat; auszugleichen ist vielmehr die Bereicherung, die der Schuldner auf Kosten eines anderen (im französischen Gesetzestext von Art. 62 Abs. 1 OR: aux dépens d'autrui) erlangt hat (BGE 129 III 422 E. 4 S. 425 m.w.H.).
| 19 |
Die Bereicherung besteht in der Differenz zwischen dem jetzigen und demjenigen Vermögensstand, der ohne das bereichernde Ereignis vorläge. Die Vermögensdifferenz kann sich nicht nur aus einer Vergrösserung (lucrum emergens), sondern auch aus einer Nichtverminderung des Vermögens (damnum cessans) ergeben. Im zweiten Fall liegt eine so genannte Ersparnisbereicherung vor, die entweder auf einer Nichtverminderung der Aktiven oder einer Nichterhöhung der Passiven beruht (SCHULIN, Basler Kommentar, N. 5 ff. zu Art. 62 OR).
| 20 |
4.3 Gemäss den für das Berufungsverfahren verbindlichen kantonalen Sachverhaltsfeststellungen hätte die Kindsmutter für den Fall, dass seinerzeit das Kindesverhältnis zum Beklagten festgestellt worden wäre, nicht auf Kindesunterhalt verzichtet. Sodann ist unbestritten, dass der Beklagte inzwischen W. als sein Kind anerkannt hat. Mit der Anerkennung ist nicht nur das entsprechende Kindesverhältnis, sondern als Folge davon auch die Unterhaltspflicht des ![]() | 21 |
22 | |
Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen des Obergerichts liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Kläger das Kind nach der Geburt direkt abgelehnt hätte; im Gegenteil habe er es den Aussagen der Kindsmutter zufolge gern ![]() | 23 |
Erwägung 5 | |
24 | |
25 | |
Die Ersparnisbereicherung gründet indes nicht auf dem Umstand, dass der Sohn bislang keine Klage gegen den Beklagten erhoben hat und dies nur für ein Jahr zurück tun könnte (vgl. Art. 279 Abs. 1 ZGB); vielmehr ergibt sie sich aus der Tatsache, dass die Unterhaltsverpflichtung bei demjenigen, der geleistet hat, mit der Auflösung des Kindesverhältnisses rückwirkend auf den Geburtszeitpunkt dahingefallen und beim anerkennenden Erzeuger - ein Anspruch gegen diesen entsteht ja nur für den Fall, dass er tatsächlich anerkennt (Art. 260 Abs. 1 ZGB) oder durch richterliches Urteil ein Kindesverhältnis begründet wird (Art. 261 Abs. 1 und 2 ZGB) - mit der Begründung eines Kindesverhältnisses eine Unterhaltsverpflichtung rückwirkend auf den Geburtszeitpunkt entstanden ist (so auch HEGNAUER, Berner Kommentar, N. 127 zu Art. 256 ZGB; ders., ZVW 1987 S. 144; vgl. sodann ders., Berner Kommentar, N. 17 zu Art. 277 ZGB). Massgeblich ist mit anderen Worten der materiell-rechtliche Unterhaltsanspruch und nicht der Umstand, dass dieser Anspruch ![]() | 26 |
27 | |
28 | |
5.5 Nichts anderes ergibt sich mit Bezug auf den Unterhaltsvertrag, den der Kläger seinerzeit unterzeichnet hat; zu Unrecht geht der Beklagte davon aus, die fehlende Anfechtung dieses Vertrages durch den Kläger schliesse dessen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung aus: Auch hier handelt es sich um ein Verhältnis zwischen Drittpersonen, das die Ersparnisbereicherung des Beklagten in keiner Weise beeinflusst. Wie die Vorinstanzen richtig festgehalten haben, folgt der Unterhaltsanspruch im Übrigen aus dem Kindesverhältnis. Fällt dieses und mit ihm der Unterhaltsanspruch rückwirkend dahin, wird der Unterhaltsvertrag gegenstandslos, da ihm die materiell-rechtliche Grundlage entzogen ist (vgl. auch HEGNAUER, Berner Kommentar, N. 129 zu Art. 260a ZGB). Eben aus dem Wegfall des Kindesverhältnisses ergibt sich sodann die condictio ob causam finitam.
| 29 |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |