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1. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung i.S. Ringier AG gegen Marianne Wolf (Berufung) |
5C.23/2003 vom 18. Juni 2003 | |
Regeste |
Art. 28g ff. ZGB; Recht auf Gegendarstellung. |
Der Richter kann die Gegendarstellung kürzen, wenn der geänderte Text inhaltlich gegenüber dem ursprünglichen Text ein Minus darstellt und der gegendarstellungsfähige Inhalt nicht bloss einen nebensächlichen Aspekt der vom Medienunternehmen abgelehnten Gegendarstellung bedeutet (E. 3). |
Eine andere Form der Gegendarstellung als jene des schriftlichen Textes kommt nur in Frage, wenn dies für die Gegendarstellung unerlässlich ist. Im konkreten Fall wird die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Bildentgegnung verneint (E. 4). | |
Sachverhalt | |
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"ZÜRICH - Abfall und Dreck am Boden, stinkende Luft. In solcher Umgebung hielt Züchterin Marianne Wolf (50) 66 Hunde. Tierquälerei, erklärte die Polizei. Aber unglaublich: Vor Gericht wird die Züchterin freigesprochen. Die Tiere von Marianne Wolf befanden sich in einem erbärmlichen Zustand, als das Veterinäramt eingriff und ihr die Hunde wegnahm: 37 litten an einer Ohrenentzündung, 27 an Zahnstein, 10 waren mangelhaft ernährt, einer hatte eitrigen Nasenfluss. Das Fell war bei zahlreichen Tieren verfilzt. Ein Hund hatte eine blutige Penisspitze. Bei der Kontrolle 1997 durch das Veterinäramt waren 26 Hunde in einem 32 Quadratmeter grossen Zimmer eingepfercht! Und in der Besenkammer waren vier süsse Welpen zusammen mit einer Hündin in einem Kämmerchen ohne Licht eingeschlossen. Wegen Tierquälerei, Fälschung von Impfpässen, Drohung und Urkundenunterdrückung wollte der Bezirksanwalt die Züchterin für 100 Tage ins Gefängnis schicken. Nicht aber die Richterin. Sie entschied: Freispruch! Es könne nicht darauf geschlossen werden, 'dass im Haus für Tiere unhygienische Zustände herrschten', heisst es in der 46-seitigen Urteilsbegründung des Bezirksgerichts Horgen. Auch sei nicht erwiesen, dass die Hunde 'physische Beschwerde hatten oder gar hungerten'. Und weiter: ' Dass viele Tiere Krankheitssymptome aufwiesen, lässt nicht den Schluss zu, die Angeklagte habe die Tiere stark vernachlässigt.' Bei den 37 Hunden mit Ohrenentzündung befand die Richterin: verjährt. Auch die Bilder der eingepferchten Hunde mitten in ihrem Dreck liessen die Richterin nicht an ihrer Meinung zweifeln. Die Tiere seien nur wegen der Polizeikontrolle im Haus gewesen. Auch hätte Marianne Wolf die vier Welpen nur vorübergehend versteckt. Die Tiere hätten sich sonst auf dem 5000 m2 grossen Anwesen frei bewegen können, findet das Gericht. 'Die Gerechtigkeit hat gesiegt', sagt Marianne Wolf. Anders sieht es der Anwalt für Tierschutz-Strafsachen. Er will Berufung einlegen."
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Der Artikel wurde mit zwei Bildern illustriert. Das eine zeigt Marianne Wolf mit zwei Hunden und wird kommentiert mit "Züchterin Marianne Wolf mit prämierten Hunden". Das andere, grossformatige, zeigt einen Wohnraum in grosser Unordnung, in welchem sich ein Rudel Hunde aufhält. Die Bildlegende lautet: ![]() | 3 |
B. Marianne Wolf (nachfolgend: die Klägerin) gelangte in der Folge drei Male mit jeweils geänderten Texten an den Verlag Ringier AG (nachfolgend: die Beklagte) mit dem Begehren, im Blick eine Gegendarstellung mit Bild zu platzieren. Die Beklagte lehnte auch die dritte und letzte Textversion, da nicht gegendarstellungsfähig, ab. Diese Version lautete wie folgt:
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"Gegendarstellung
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Im Blick vom 23. April 2002 wurde unter dem Titel "Skandal Urteil! Züchterin darf Hunde so halten" durch die gesamte Darstellung des Berichtes (Bild, Legende, Titel, Text) der falsche Eindruck erweckt, die Polizei hätte "bei der Kontrolle 1997 durch das Veterinäramt 26 Hunde in einem 32 Quadratmeter grossen Zimmer eingepfercht" vorgefunden. Das trifft nicht zu. Meine Hunde können sich normalerweise auf einem Gelände von über 5000 Quadratmetern frei ![]() | 6 |
Zudem wurde der falsche Eindruck erweckt, ich sei angeklagt worden, weil die hygienischen Zustände in diesem Zimmer mangelhaft gewesen wären. Die auf dem publizierten Bild erkennbaren Kotspuren und Urinflecken waren jedoch nicht der Grund der Kontrolle, sondern eine Folge davon. Die Tiere wurden nervös und veranstalteten ein Durcheinander, weil sie während der Kontrolle eingesperrt waren und eine allgemeine Hektik herrschte. Weder das Veterinäramt noch die Bezirksanwaltschaft haben mir vorgeworfen, die Hunde hätten zu wenig Auslauf gehabt oder es hätten unhygienische Zustände geherrscht. Bezüglich der angeblichen Tierquälerei ging es im Verfahren einzig um die Frage, ob ich mich allenfalls strafbar gemacht hätte, weil ich Krankheitssymptome bei den Tieren zu spät erkannt bzw. Krankheiten nicht rechtzeitig hätte heilen lassen. Das Gericht hat mich von diesen Vorwürfen jedoch vollumfänglich freigesprochen."
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C. Der von der Klägerin angerufene Einzelrichter im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen verurteilte am 28. Juni 2002 die Beklagte, folgenden Text im Blick zu veröffentlichen:
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"Gegendarstellung
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Im Blick vom 23. April wurde unter dem Titel "Skandal-Urteil! Züchterin darf Hunde so halten" durch die gesamte Darstellung des Berichtes (Bild, Legende, Titel, Text) der Eindruck erweckt, die Polizei hätte "bei der Kontrolle 1997 durch das Veterinäramt 26 Hunde in einem 32 Quadratmeter grossen Zimmer eingepfercht" vorgefunden. Das trifft nicht zu. Meine Hunde können sich normalerweise frei bewegen und wurden nur wegen der Kontrolle durch das Veterinäramt vorübergehend in das besagte Wohnzimmer eingesperrt.
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Marianne Wolf"
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Weiter verurteilte der Einzelrichter die Beklagte dazu, ein von der Klägerin eingereichtes Bild "im Format gemäss Vorlage" zu veröffentlichen. Dieses zeigt ein Haus hinter einer von Bäumen gesäumten Wiese, auf der sich ein Hund befindet. Ferner auferlegte der Einzelrichter der Beklagten, die Gegendarstellung in derselben Rubrik zu veröffentlichen und dabei den Titel "Gegendarstellung" fettgedruckt und in roten, 2,5 cm hohen Lettern hervorzuheben, und untersagte ihr, etwas anderes als die Erklärung gemäss Art. 28k Abs. 2 ZGB beizufügen. In der Blick-Ausgabe vom 25. Juli 2002 veröffentlichte die Beklagte die Gegendarstellung wie angeordnet.
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Unter Abweisung eines Rekurses der Beklagten bestätigte das Obergericht (II. Zivilabteilung) des Kantons Zürich am 10. Dezember 2002 die Verfügung des Einzelrichters.
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D. Mit Berufung vom 21. Januar 2003 beantragt die Beklagte beim Bundesgericht die Aufhebung des Obergerichtsurteils sowie die Abweisung des Gegendarstellungsbegehrens. Mit Antwort vom 28. April 2003 verlangt die Klägerin die Abweisung der Berufung. Sie beansprucht die unentgeltliche Rechtspflege.
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Aus den Erwägungen: | |
Erwägung 2 | |
2.1 Die vom Obergericht gutgeheissene Gegendarstellung betrifft die beklagtische Tatsachendarstellung, dass bei der Kontrolle durch das Veterinäramt 26 Hunde in einem 32 m2 grossen Raum eingesperrt waren. Nach Auffassung der Beklagten ist ihre Tatsachendarstellung zutreffend, ja aktenmässig (durch den Polizeirapport) bewiesen und von der Vorinstanz eingeräumt ("mag zwar stimmen"). Gegendarstellung gegen objektiv zutreffende, richtige Tatsachenbehauptungen seien unzulässig. Statt aus diesem Grunde die Gegendarstellung abzuweisen, argumentiere die Vorinstanz mit einem diffusen Eindruck, der beim Durchschnittsleser entstanden sei. Die gutgeheissene Gegendarstellung wende sich denn auch ausdrücklich gegen den "Eindruck", der im Blick-Artikel erweckt worden sei, dass die Polizei bei der Kontrolle 26 Hunde in einem 32 Quadratmeter grossen Zimmer eingepfercht vorgefunden ![]() | 15 |
2.2 Anspruch auf Gegendarstellung hat, wer durch Tatsachendarstellungen in seiner Persönlichkeit unmittelbar betroffen wird (Art. 28g Abs. 1 ZGB). Der Text der Gegendarstellung ist auf den Gegenstand der beanstandeten Darstellung zu beschränken (Art. 28h Abs. 1 ZGB). Bei der Gegendarstellung geht es somit um Tatsachen gegen Tatsachen (BGE 123 III 145 E. 4b S. 150 f.). Weder berechtigen blosse Werturteile oder Meinungsäusserungen zur Gegendarstellung, noch können solche Gegenstand einer Gegendarstellung bilden. In einem Entscheid aus dem Jahre 1988 erwog das Bundesgericht, dass die Betroffene in einem bestimmten Abschnitt ihrer Gegendarstellung bloss erwäge, welcher Eindruck durch einen bestimmten Abschnitt des beanstandeten Artikels beim Leser erweckt werde. Darin liege eine Meinungsäusserung der ![]() | 16 |
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2.2.2 Fraglich kann einzig sein, ob die Vorinstanz von einem falschen Textverständnis des Durchschnittslesers ausgegangen ist, indem sie die klägerische Tatsachenbehauptung "meine Hunde können sich normalerweise auf einem Gelände von über 5000 Quadratmetern frei bewegen und wurden nur wegen der Kontrolle ![]() | 18 |
Mit dem Argument, im Ausgangsartikel finde sich ja der Hinweis, dass die Tiere nur wegen der Polizeikontrolle im Haus gewesen seien, versucht die Beklagte, den Aussagegehalt des fraglichen Satzes zu relativieren. Dergestalt präzisiert, verliert der Satz in der Tat seine Brisanz, ja wird er geradezu uninteressant. Dabei gilt es aber, Folgendes zu beachten: Zum einen ist der präzisierende Hinweis nicht fettgedruckt und erst gegen Ende des Artikels platziert. Zum andern - und das ist bedeutsamer - wird er als Auffassung der Richterin wiedergegeben ("Auch die Bilder der eingepferchten Hunde mitten in ihrem Dreck liessen die Richterin nicht an ihrer Meinung zweifeln. Die Tiere seien nur wegen der Polizeikontrolle im Haus gewesen... Die Tiere hätten sich sonst auf dem 5000 m2 grossen Anwesen frei bewegen können, findet das Gericht"), deren Urteil gleichzeitig einer massiven Schelte ("Skandal-Urteil") unterzogen wird. Dadurch und verstärkt durch die Bildüberschrift ("Züchterin darf Hunde so halten") wird nun aber die richterliche Erklärung in ein ambivalentes Licht gerückt, während die mit einem Ausrufezeichen versehene Tatsachendarstellung, dass "bei der Kontrolle 1997 durch das Veterinäramt (...) 26 Hunde in einem 32 Quadratmeter grossen Zimmer eingepfercht (waren)!", durch das zweifellos beabsichtigte Zusammenwirken von Text, Abscheu erregendem Bild, Überschrift und Legende zur alles dominierenden Aussage gerät. So konnte der Satz vom Durchschnittsleser nicht anders verstanden werden, als dass die Klägerin ihre Hunde unter solchen Bedingungen hält. Sofern der den Aufenthaltsgrund der Tiere erklärende Hinweis der Richterin vom Leser überhaupt als zutreffende Tatsachendarstellung und nicht bloss als deren scharf kritisierte Meinung wahrgenommen wurde, haben die beiden Tatsachendarstellungen im Kontext der gesamten Berichterstattung derart unterschiedliches Gewicht, dass der erklärende Hinweis, die Hunde seien nur wegen der Polizeikontrolle im Hause gewesen, völlig in den Hintergrund tritt.
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Die Vorinstanz durfte daher, ohne Bundesrecht zu verletzen, davon ausgehen, dass der Durchschnittsleser den Satz, dass "bei der Kontrolle 1997 durch das Veterinäramt (...) 26 Hunde in einem 32 Quadratmeter grossen Zimmer eingepfercht (waren)!", als Behauptung verstand, die Klägerin halte ihre Hunde normalerweise so, an welche Tatsachendarstellung die Gegendarstellung anknüpfen ![]() | 20 |
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Erwägung 3 | |
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3.2 Nach der Rechtsprechung kann der mit einem Begehren um Gegendarstellung befasste Richter den Text der Gegendarstellung den gesetzlichen Anforderungen anpassen. Es wäre stossend, müsste die Klage auf Gegendarstellung abgewiesen werden, wenn der ![]() | 23 |
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Erwägung 4 | |
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Nach Auffassung der Beklagten kann eine bildliche Darstellung zwar Anlass zu einer gegenteiligen Tatsachendarstellung sein, die Bildform nicht aber als Mittel der Gegendarstellung dienen. Das "richtigstellende" Bild sei kein bundesrechtlicher Begriff. Im Übrigen reagiere die Abbildung des grossen Gartens in der Gegendarstellung gar nicht auf jene des chaotischen Raums im Ausgangsartikel.
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Erwägung 4.2 | |
4.2.1 Das Bundesgericht musste sich schon mit der Frage befassen, ob und inwieweit ein Bild zu einer Gegendarstellung berechtige. Dabei verwarf es einen Gegendarstellungsanspruch zu Tatsachen, die sich nicht unmittelbar aus dem Inhalt eines veröffentlichten Bildes ergeben, und erwog, dass einen solchen Anspruch vielmehr ![]() | 28 |
4.2.2 Art. 28h ZGB, der die Voraussetzungen der Gegendarstellung nach Form und Inhalt regelt, spricht vom "Text der Gegendarstellung (die) in knapper Form auf den Gegenstand der beanstandeten Darstellung zu beschränken" ist, was an sich nahe legt, andere Formen wie Bilder, Graphiken usw. grundsätzlich auszuschliessen. Dafür spricht auch die Botschaft, in der es dazu lakonisch heisst, um eine missbräuchliche Ausübung des Rechts auf Gegendarstellung zu verhindern, müsse diese "schriftlich und kurz gefasst sein" (BBl 1982 II 675). Soweit allerdings der von der Gegendarstellung angestrebte Rechtsschutz nur mittels Veröffentlichung eines Bildes oder einer anderen Kommunikationsform vernünftig erreicht werden kann, ist die gesetzliche Umschreibung ("Text der Gegendarstellung") zu eng und insoweit lückenhaft. Es kann daher nicht der Umkehrschluss gezogen werden, was nicht in Schriftform im eigentlichen Sinn vorgelegt werde, sei von vornherein unzulässig. So schliesst denn auch die Literatur, soweit sie sich zu dieser Frage äussert, Bild-Entgegnungen nicht schlechthin aus. Während PIERRE TERCIER gestützt auf den Gesetzestext andere Formen als Texte zunächst noch kategorisch ausgeschlossen hatte (Le nouveau droit de la personnalité, Zürich 1984, S. 195 Rz. 1460), fragte er sich später, ob beim Fernsehen in Ausnahmefällen das Zeigen eines Bildes, einer Photographie oder gar eines Filmes nicht besser geeignet sein könnte (Erste Erfahrungen mit dem neuen Persönlichkeitsrecht, ZSR 106/1987 I S. 201). Bereits zuvor hatte ANDREAS BUCHER darauf hingewiesen, dass es Fälle gebe, in denen die Wiedergabe einer Zeichnung oder eines Bildes für den Betroffenen den einzigen Weg darstelle, die Öffentlichkeit richtig zu informieren (Natürliche Personen und Persönlichkeitsschutz, Basel 1986, S. 183 Rz. 674; jetzt 3. Aufl., Basel 1999, S. 177 Rz. 713). Dies muss auch für Printmedien gelten, wenn es etwa darum geht, auf ein veröffentlichtes Bild zu reagieren. Zu Recht allerdings wollen diese Autoren andere Formen als Texte nur zulassen, wenn sie für ![]() | 29 |
4.3 Diese Voraussetzungen treffen auf die von den Vorinstanzen verfügte Bildveröffentlichung nicht zu. Zwar gehören das veröffentlichte Bild und seine Überschrift ("Züchterin darf Hunde so halten") zur Kernaussage des Ausgangsartikels. Doch behauptete die Klägerin nie, dass das Bild als solches nicht echt sei. Gegendarstellungsrechtliche Relevanz erlangte es nur durch den Text, der dem Durchschnittsleser suggerierte, die Klägerin halte die Hunde normalerweise wie im Ausgangsartikel abgebildet und nicht bloss aus speziellem Anlass (siehe E. 2.2.1). Als Gegendarstellung genügte daher der Hinweis vollauf, dass entgegen dem Eindruck, der durch die gesamte Darstellung (Titel, Text, Bild, Legende) erweckt werde, die Hunde sich normalerweise auf einem Gelände von über 5000 Quadratmetern frei bewegen könnten. Das Gelände auch noch abzubilden, war für die Gegendarstellung keineswegs erforderlich. Hinzu kommt, dass das einen einzigen Hund auf einer grossen Wiese zeigende Bild ohnehin nicht geeignet ist, eine der Tatsachenbehauptung der veröffentlichten Aufnahme entgegengesetzte Tatsache darzustellen. Indem die Vorinstanz die Beklagte zur Veröffentlichung des Bildes verurteilte, verletzte sie Art. 28h Abs. 1 ZGB. In diesem Punkt ist die Berufung begründet.
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