BGE 130 III 133 | |||
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18. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer i.S. Bank Z. (Beschwerde) |
7B.264/2003 vom 26. Januar 2004 | |
Regeste |
Unterbrechung der Grundstücksteigerung; Art. 60 Abs. 2 und Art. 61 Abs. 1 VZG. | |
Aus den Erwägungen: | |
Erwägung 2 | |
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Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, im hier zu beurteilenden Fall müsse die Zulässigkeit eines Unterbruchs von 10 Minuten, womit alle Anwesenden einverstanden gewesen seien, klar bejaht werden. Der zehnminütige Unterbruch falle zweifelsfrei noch unter die sofortige Liquidation im Sinne von Art. 63 Abs. 1 VZG (erster Teilsatz). Abgesehen davon, dass der Beschwerdegegner in seiner Vernehmlassung das behauptete Einverständnis verneint, geht die Rüge fehl. Denn aus dem revidierten Art. 61 Abs. 1 VZG geht klar hervor, dass eine Unterbrechung der Steigerung nicht zulässig ist. Dieser Wille des Gesetzgebers wird denn auch von der Lehre ohne jede Einschränkung wiedergegeben (HÄUSERMANN/ STÖCKLI/ FEUZ, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basel/Genf/ Müchen 1998, S. 1395, Rz. 5 zu Art. 142a SchKG; WALDER/KULL/ KOTTMANN, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Bd. I, Zürich 1997, S. 762, Rz. 7 zu Art. 142a SchKG; GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Art. 89-158, S. 732, Rz. 72 zu Art. 142a SchKG). Mit dem Unterbruch der Steigerung ist Bundesrecht verletzt worden. Die Vorinstanz hat somit zu Recht den Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg bestätigt, womit der Zuschlag aufgehoben und das Be-treibungsamt angewiesen worden war, im Interesse des gesetzmässigen Verfahrens eine neue Steigerung anzusetzen.
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