BGE 130 III 407 | |||
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52. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Kon-kurskammer i.S. X. AG gegen Obergericht des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuld- betreibung und Konkurs (Beschwerde) |
7B.36/2004 vom 29. April 2004 | |
Regeste |
Art. 125 Abs. 3 SchKG, Kreisschreiben Nr. 2 des Bundesgerichts vom 7. November 1912; Steigerung beweglicher Sachen. |
Die Verletzung der Frist zur öffentlichen Publikation hat keine Nichtigkeit (Art. 22 SchKG) der Steigerung zur Folge (E. 2.3). | |
Sachverhalt | |
A. Das Betreibungsamt Romanshorn teilte der X. AG am 26. August 2003 mit, dass in den gegen sie laufenden Betreibungen Nr. y und Nr. z die Betreibungsgläubigerin am 2. April 2003 bzw. 7. August 2003 das Begehren um Verwertung der gepfändeten Gegenstände (eine Abkantpresse und eine Schlagschere im Schätzwert von insgesamt Fr. 55'000.-) verlangt hatte. Gleichzeitig gab das Betreibungsamt bekannt, dass die Steigerung am 26. September 2003 um 10 Uhr am Sitz der Betreibungsschuldnerin stattfinden und die Publikation der Steigerung am 24. September 2003 erfolgen werde. An der Steigerung vom 26. September 2003 wurden die gepfändeten Gegenstände mit einem Erlös von Fr. 11'000.- verwertet. Hiergegen erhob die X. AG am 4. Oktober 2003 Beschwerde und verlangte die Aufhebung des Steigerungszuschlages. Mit Verfügung vom 12. November 2003 wies der Gerichtspräsident von Arbon als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungssachen die Beschwerde ab. Auf Beschwerde der X. AG hin bestätigte das Obergericht des Kantons Thurgau als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuld betreibung und Konkurs mit Beschluss vom 19. Dezember 2003 den erstinstanzlichen Beschwerdeentscheid.
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B. Die X. AG hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 1. März 2004 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt, der angefochtene Beschluss sowie der Steigerungszuschlag seien aufzuheben. Weiter verlangt sie aufschiebende Wirkung.
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C. Mit Präsidialverfügung vom 9. März 2004 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Betreibungsgläubigerin und die Ersteigererin als Beschwerdegegnerinnen beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Betreibungsamt schliesst auf Abweisung. Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet.
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D. Auf eine in der gleichen Sache erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde mit Urteil (5P.116/2004) vom 8. April 2004 nicht eingetreten.
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Aus den Erwägungen: | |
Erwägung 2 | |
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2.2 Aus dem angefochtenen Beschluss und den kantonalen Akten geht hervor, dass das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin als Schuldnerin mit (am 27. August 2003 durch Einschreiben zugestelltem) Formular Nr. 28 den Eingang der Verwertungsbegehren mitgeteilt hat und gleichzeitig das Datum (26. September 2003 um 10 Uhr) und den Ort (Sitz der Betreibungsschuldnerin) der Steigerung sowie deren Publikation (24. September 2003) bekannt gege ben hat. Dass dem Schuldner mit der Anzeige über den Eingang des Verwertungsbegehrens (Art. 120 SchKG) bereits die Daten der Verwertung und der Publikation bekannt gegeben werden (Art. 125 SchKG), ist indessen nicht zu beanstanden (FREY, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 4 zu Art. 120 SchKG; GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, N. 8 zu Art. 120 SchKG). Im Übrigen hat das Betreibungsamt die Dreitagesfrist für die Anzeige an Beteiligte (Art. 125 Abs. 3 SchKG) im vorliegenden Fall ohne weiteres gewahrt. Von einem Anhaltspunkt zum Einschreiten von Amtes wegen kann - abgesehen von der Frage, ob insoweit überhaupt Vorschriften im Sinne von Art. 22 SchKG verletzt sind - keine Rede sein.
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