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77. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung i.S. A. AG und B. AG gegen C. (Berufung) |
4C.96/2004 vom 13. August 2004 |
Art. 104 und 97 ff. in Verbindung mit Art. 42 ff. OR; Verzugszins und Schadenszins. |
Art. 101 und 44 Abs. 1 sowie Art. 50 f. in Verbindung mit Art. 99 Abs. 3 OR; Haftungsreduktion wegen Mitverschuldens einer Hilfsperson des Geschädigten. | |
Sachverhalt | |
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Ursprünglich war für den Neubau eine Stahlhallenkonstruktion vorgesehen. Dafür bestand bereits eine Baubewilligung. Der Kläger entschied sich jedoch in der Folge für eine Massivbauweise und Flachfundation. Im Herbst 1988 konnte der Bau bezogen werden. Nach Darstellung des Klägers bildeten sich kurz darauf in den Fassaden Risse, die sich in der Folge vergrössert und vermehrt hätten.
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Nach erfolglosen Verhandlungen einigten sich die Parteien darauf, gemeinsam den Bauingenieur E. mit einem Gutachten zur Klärung der Ursachen der aufgetretenen Rissschäden, der Sanierungsart und der Behebungskosten zu beauftragen. Dieser erstattete sein Gutachten am 31. Oktober 1990. Die Beklagten waren mit den darin vertretenen Auffassungen nicht einverstanden.
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Mit Klage vom 11. März 1992 und später modifiziertem Rechtsbegehren beantragte der Kläger dem Handelsgericht des Kantons St. Gallen, die Beklagten seien unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung von Fr. 1'868'600.- zuzüglich Zins zu 5 % seit 11. März 1992 zu verpflichten.
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Das Handelsgericht holte im Jahre 1994 ein Gutachten der Professoren F. und G. zur Frage der Schlüssigkeit des Gutachtens E. ein. Die Gutachter kamen in ihrem Bericht vom 4. Mai 1995 und Ergänzungsbericht vom 1. Februar 1996 zum Ergebnis, dass sich das Schiedsgutachten E. als offensichtlich unrichtig erweise und dass die dort vorgeschlagene Sanierungslösung weder technisch zwingend noch wirtschaftlich vertretbar sei, weil das Gutachten von falschen Voraussetzungen ausgehe; die Risse gingen zu einem ![]() | 5 |
Am 4. März 2002 bestimmte das Gericht den Bauingenieur H. zum Gerichtsgutachter, der seine Expertise am 6. Dezember 2002 ablieferte. Nach dessen Feststellungen führten verschiedene Ursachen zum heutigen Schadensbild, namentlich Deckendurchbiegungen, statische und konstruktive Mängel in den Aussenwandkonstruktionen sowie im Unterlagsboden, Schwind- und Temperatureinwirkungen auf Aussenwände und Unterlagsboden sowie Setzungen der Bodenplatte, insbesondere des Bodenplattenrandes.
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Das Handelsgericht verpflichtete die Beklagten 1 und 2 mit Urteil vom 2. Dezember 2003, dem Kläger unter solidarischer Haftbarkeit den Betrag von Fr. 715'050.- nebst Zins zu 5 % seit 11. März 1992 zu bezahlen. Es kam aufgrund der Expertise H. zum Schluss, dass von Sorgfaltspflichtverletzungen beider Beklagten auszugehen sei; diese hätten die eingetretenen Baumängel in erheblichem Masse zu verantworten. Sie hafteten solidarisch für den eingetretenen Schaden, der insgesamt auf Fr. 814'000.- zu beziffern sei. Davon seien Honoraransprüche der Beklagten von Fr. 19'500.- abzuziehen, was einen Forderungsbetrag von Fr. 794'500.- ergebe. Diesen Betrag reduzierte das Gericht um 10 % auf den zugesprochenen Betrag von Fr. 715'050.-, da den Kläger ein leichtes Selbstverschulden am Schaden treffe. Dieser Betrag sei ab 11. März 1992 zu 5 % zu verzinsen, da die Beklagten gegenüber dem Kläger hinsichtlich ihrer vertraglichen Leistungen in Verzug seien.
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Die Beklagten beantragen je mit eidgenössischer Berufung vom 26. Februar 2004 bzw. vom 8. März 2004, das Urteil des Handelsgerichts aufzuheben, soweit die Beklagte 2 verpflichtet worden sei, den dem Kläger zugesprochenen Betrag seit 11. März 1992 zu verzinsen bzw. soweit die dem Kläger zugesprochene Forderung von der Beklagten 1 früher als ab 4. Februar 2004 (Zustellung des begründeten Handelsgerichtsurteils) zu verzinsen sei.
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Der Kläger beantragt die Abweisung von beiden Berufungen und führt Anschlussberufung mit dem Antrag, das Urteil des Handelsgerichts dahingehend abzuändern, dass die Beklagten und Berufungsklägerinnen unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet werden, dem Kläger den Betrag von Fr. 794'500.- nebst Zins zu 5 % seit 11. März 1992 zu bezahlen.
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Aus den Erwägungen: | |
I. Berufungen der Beklagten 1 und 2
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Die Beklagten rügen, die Vorinstanz habe die Art. 102 ff. OR sowie die Art. 97 ff. in Verbindung mit Art. 42 ff. OR verletzt, indem sie angenommen habe, es gehe vorliegend um einen Fall von Schuldnerverzug. Die Vorinstanz habe verkannt, dass eine Schlechterfüllung vorliege, die Schadenersatz- und nicht Verzugsfolgen auslöse, nachdem sie das Werk zwar rechtzeitig, jedoch nicht in vertragsgemässer Qualität abgeliefert hätten. Die Voraussetzungen für die Zusprechung von Verzugszins seien damit nicht erfüllt. Geschuldet wäre gegebenenfalls ein Schadenszins ab dem Zeitpunkt, in dem sich das schädigende Ereignis finanziell auswirkte, was aber bisher nicht der Fall sei bzw. höchstens soweit das Gebäude einen Minderwert aufweise und dem Kläger vorprozessuale Anwaltskosten und Umtriebe entstanden seien.
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Der Kläger bringt dagegen vor, die Haftung der Beklagten habe vorliegend zu einem Schadenersatzanspruch des Bauherrn geführt. Der von der Vorinstanz zugesprochene Ersatzbetrag sei spätestens mit Klageerhebung abgemahnt worden. Damit seien die Beklagten in Verzug gesetzt worden und die Voraussetzungen nach Art. 104 OR für die Zusprechung von Verzugszins ohne weiteres gegeben.
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2. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz konnte der streitbetroffene Neubau im Herbst 1988 bezogen werden. Aus dem vorinstanzlichen Urteil lässt sich nicht entnehmen, dass die Beklagten das Werk nicht termingerecht fertiggestellt bzw. ihren ![]() | 15 |
Für die Frage, ob die Vorinstanz dem Kläger zu Recht Verzugszins auf diesem Schadenersatzbetrag zugesprochen hat, ist von vornherein nicht massgeblich, ob die Beklagten mit der primären vertraglichen Leistung in Verzug geraten sind, was nach dem vorstehend Dargelegten überdies ohnehin zu verneinen wäre. Zu entscheiden ist einzig, ab welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Zusprechung von Verzugszins auf dem für die nicht gehörige Vertragserfüllung zuerkannten Schadenersatzbetrag erfüllt sind und ob die Vorinstanz die Beklagten insofern zu Recht zur Zahlung von Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt der Klageeinleitung verpflichtet hat. Von dieser Fragestellung scheint auch der Kläger zutreffend auszugehen.
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3. Unter Zins ist die Vergütung zu verstehen, die ein Gläubiger für die Entbehrung einer ihm geschuldeten Geldsumme fordern kann, sofern diese Vergütung sich nach der Höhe der geschuldeten Summe und der Dauer der Schuld bestimmt (WEBER, Berner Kommentar, N. 7 zu Art. 104 OR; VON TUHR/PETER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 68). Die Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen wird bei gegebenen ![]() | 17 |
3.1 Der vertragliche Schadenersatzanspruch aus Schlechterfüllung entsteht nicht schon mit der Schlechterfüllung der Schuld, sondern erst mit dem Eintritt des Schadens (WIEGAND, Basler Kommentar, N. 46 und 52 a.E. zu Art. 97 OR). Er kann folglich auch erst in diesem Zeitpunkt fällig werden. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen ist der Schaden aus den haftungsbegründenden Sorgfaltspflichtverletzungen der Beklagten im vorliegenden Fall nicht sofort entstanden. Vielmehr ist er erst nach Bezug des streitbetroffenen Gebäudes zum Vorschein gekommen und hat sich bis zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils nach und nach verschlimmert. In einem solchen Fall ist der Zeitpunkt, in dem der endgültige Schaden eintritt und demnach die entsprechende Schadenersatzforderung fällig wird, nicht leicht festzustellen (GUHL/KOLLER, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl., Zürich 2000, S. 79). Tritt zwar bereits im Erfüllungszeitpunkt ein Schaden ein, vergrössert er sich aber in der Folge, gesteht die Rechtsprechung dem Gläubiger wahlweise das Recht zu, die Berechnung des Schadens auf den Zeitpunkt der Fällung des Urteils über die Ersatzpflicht zu verlangen, wenn auch im Regelfall auf den Erfüllungszeitpunkt abzustellen ist; damit wird ihm ermöglicht, beispielsweise Sachwertsteigerungen bis zum Urteilszeitpunkt geltend zu machen (BGE 122 III 53 E. 4c S. 57; BGE 120 II 296; BGE 109 II 474 E. 3 S. 477; WIEGAND, ![]() | 18 |
Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, dass die Vorinstanz den Schaden vorliegend in Anwendung dieser Praxis nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils berechnet hat. Dies erfolgte nach Darstellung der Beklagten aufgrund der klägerischen Beweisanträge, wird vom Kläger jedenfalls nicht beanstandet und erscheint im vorliegenden Fall auch einzig angemessen, ist nach den vorinstanzlichen Feststellungen doch davon auszugehen, dass sich der Schaden bis zur Vornahme einer Gebäudesanierung, mit welcher der Zustand der Baute stabilisiert und eine weitere Schadensentwicklung verhindert wird, laufend akzentuiert. Nachdem der erst nach und nach eintretende Schaden auf den Zeitpunkt des Urteils aufgerechnet worden ist, kann nicht von einer früheren Fälligkeit der Ersatzforderung ausgegangen werden. Entsprechend sind dem Kläger Verzugszinsen erst vom Zeitpunkt des Urteils an zuzubilligen (so auch VON TUHR/PETER, a.a.O., S. 123). Erst für den Geldbetrag, der ihm zu diesem Berechnungszeitpunkt schlussendlich zugesprochen wird, ist er als Geschädigter in der Lage eines gewöhnlichen Gläubigers und kann Verzinsung wegen Verzugs des Schuldners fordern (vgl. VON BÜREN, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Zürich 1964, S. 47).
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4. Zu beachten ist dabei, dass bei einer Berechnung des Schadens auf den Urteilszeitpunkt die Teuerung in Bezug auf die Schadensbehebungskosten berücksichtigt wird und bereits eingetretene Vermögensbeeinträchtigungen aus der Entbehrung von Kapital als ![]() | 21 |
Bei Aufrechnung des Schadens auf den Zeitpunkt des kantonal letztinstanzlichen Urteils, wie sie vorliegend vorgenommen wurde (vgl. dazu BGE 99 II 214 E. 3b), hat der Kläger somit, wie er im Eventualstandpunkt geltend macht, grundsätzlich Anspruch auf Schadenszins, soweit er aufgrund des Schadens bzw. des Schadensstandes bereits vor dem Urteilszeitpunkt Auslagen zu tätigen oder Mindereinnahmen (beispielsweise aus der Vermietung des Gebäudes) hinzunehmen hatte und sich der Schaden damit tatsächlich finanziell ausgewirkt hat, obwohl die Gebäudesanierung noch nicht vorgenommen wurde. Verzugszinsen sind auf dem Schadenszinsbetrag auch ab dem Tag des Urteils nicht geschuldet (BGE 122 III 53 E. 4c).
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II. Anschlussberufung
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5.2 Nach Art. 44 Abs. 1 OR, der gemäss Art. 99 Abs. 3 OR auch auf die vertragliche Haftung entsprechend anwendbar ist, kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder ganz von ihr entbinden, wenn der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt hat, oder wenn Umstände, für die der Geschädigte einzustehen hat, ![]() | 27 |
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Damit bestreitet der Kläger, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen der Wahl der Massivbauweise und dem Schaden gegeben sei. Die vorinstanzliche Feststellung, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, beschlägt indessen die tatsächlichen Verhältnisse und bindet das Bundesgericht im Berufungsverfahren vorbehältlich von Ausnahmen im Sinne von Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG (BGE 128 III 22 E. 2d S. 25, BGE 128 III 180 E. 2d S. 184; BGE 127 III 453 E. 5d S. 456; BGE 123 III 110 E. 2 S. 111). Der Kläger ist daher mit seinen gegen die entsprechenden vorinstanzlichen Schlüsse gerichteten Vorbringen nur insoweit zu hören, als er sich auf eine solche Ausnahme von der Sachverhaltsbindung beruft.
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Art. 8 ZGB regelt für das Bundeszivilrecht einerseits die Beweislastverteilung und gibt anderseits der beweispflichtigen Partei einen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden (BGE 129 III 18 E. 2.6; BGE 126 III 315 E. 4a S. 317). Art. 8 ZGB ist daher insbesondere verletzt, wenn das kantonale Sachgericht unbewiesene Behauptungen einer Partei unbekümmert ![]() | 31 |
Die Vorinstanz hat in ihren Urteilserwägungen die tatsächlichen Vorbringen der Beklagten im Zusammenhang mit der Frage des Selbstverschuldens des Klägers unter Angabe verschiedener Beweismittel, namentlich der Gutachten G./F. und einer Aktennotiz vom 25. September 1987, wiedergegeben und ist ihnen grundsätzlich gefolgt. Daraus ergibt sich, dass sie die entsprechenden Vorbringen nicht ungeprüft übernommen hat, wie der Kläger geltend macht, sondern sich unter Würdigung der angeführten Beweismittel von ihrer Richtigkeit überzeugt hat. Damit hat die Vorinstanz eine von Art. 8 ZGB nicht geregelte Beweiswürdigung vorgenommen und ist die Beweislastverteilung gegenstandslos geworden. Eine Verletzung von Art. 8 ZGB fällt damit ausser Betracht.
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Von mehreren an einem Bauprojekt beteiligten Fachpersonen wie Ingenieuren oder Architekten, d.h. Personen, die grundsätzlich die gleiche Art von Aufgaben, jedoch in verschiedenen Tätigkeitsbereichen erfüllen und die vom Bauherrn je für ihren Fachbereich mit der Realisierung eines Bauwerks beauftragt sind, kann nach der Rechtsprechung einer der Beauftragten als Hilfsperson des Bauherrn betrachtet werden, wenn der Bauherr ihm im Verhältnis zu den anderen Beauftragten eine Vorrangstellung einräumt, namentlich indem er ihn damit betraut, ihnen Anweisungen zu erteilen. Soweit dagegen jede der Fachpersonen bloss damit beauftragt ist, die Arbeiten in ihrem eigenen fachspezifischen Bereich zu führen, kann keine von ihnen im Verhältnis zur andern als Hilfsperson des Bauherrn betrachtet werden (BGE 125 III 223 E. 6c).
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Entgegen den Vorbringen des Klägers hat die Vorinstanz damit verbindliche Sachverhaltsfeststellungen zu den Fragen getroffen, wozu und weshalb der Architekt D. vom Kläger beigezogen worden war. Aus diesen ergibt sich, dass dem Architekten D. gegenüber den Beklagten eine Vorrangstellung eingeräumt wurde, aufgrund der er als Vertreter des Bauherrn zu wirken hatte und wirken konnte. Es ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden, wenn ihn die Vorinstanz als Hilfsperson des Klägers betrachtet hat.
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5.5.4 Hat der Architekt D. bei der Ausübung der Rechte des Klägers aus dem Auftragsverhältnis mit den Beklagten als Hilfsperson mitgewirkt, hat sich der Kläger sein Verhalten anrechnen zu lassen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat der Geschäftsherr ![]() | 39 |
Der Kläger macht unter Bezugnahme auf diesen Grundsatz geltend, die Vorinstanz habe ihm das Verhalten D.s zu Unrecht als ein die Ersatzpflicht der Beklagten ermässigendes Selbstverschulden angerechnet, da die Wahl der Massivbauweise mit Holzdach jedenfalls ihm selber nicht vorwerfbar wäre, hätte er sie selber vorgenommen. Er übersieht damit, dass der angerufene Grundsatz hinsichtlich des anzuwendenden Sorgfaltsmassstabs nicht unbeschränkt gilt. Bestimmt der Bauherr für die Vertragsabwicklung, die besondere Sachkunde erfordert, einen sachkundigen Vertreter als Hilfsperson, so schuldet er nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung diejenige Sorgfalt, welche diese zu leisten im Stande ist (BGE 119 II 127 E. 4a; BGE 95 II 43 E. 5 S. 54 letzter Satz; vgl. auch BGE 116 II 305 E. 2c/cc S. 309; WIEGAND, Basler Kommentar, N. 14 zu Art. 101 OR; vgl. auch WEBER, Berner Kommentar, N. 141 f. zu Art. 101 OR; OTT, a.a.O., S. 289 f.; vgl. dazu auch HAN-LIN CHOU, Wissen und Vergessen bei juristischen Personen, Diss. Basel 2002, S. 30 f.). Auf die Natur des Rechtsverhältnisses zwischen dem Bauherrn und den mit der Realisierung des Bauwerks betrauten Personen (Werkvertrag oder Auftrag), wie auch auf die Natur des Rechtsverhältnisses zwischen dem Bauherrn und seiner Hilfsperson, kommt dabei nichts an (vgl. BGE 95 II 43 E. 4c S. 53). Setzt der Bauherr im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung, ![]() | 40 |
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