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80. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung i.S. A.B. gegen D. SA (Berufung) |
4C.332/2003 vom 7. Mai 2004 | |
Regeste |
Berücksichtigung drittstaatlicher Eingriffsnormen nach Art. 19 IPRG; Tatbestandsvoraussetzungen und Ausnahmecharakter von Art. 19 IPRG. |
Die Berücksichtigung derartiger Normen muss die Ausnahme bleiben und kommt insbesondere nicht in Frage, wenn das IPRG selbst eine Sonderregelung vorsieht. Die in Art. 166 ff. IPRG zwecks Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets zur Verfügung gestellte Rechtshilfe stellt eine solche Sonderregelung dar (E. 3.5.1). | |
Sachverhalt | |
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Die Klägerin eröffnete am 5. April 1993 auf ihren Namen bei der Zweigniederlassung der Beklagten das Konto X. Gemäss dem Konto-Eröffnungsantrag waren sowohl die Klägerin als auch ihr Ehemann, A.C., an den einzubringenden Werten wirtschaftlich berechtigt. A.C. wurde zudem bevollmächtigt, über das Konto frei zu verfügen.
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Am 15. Februar 1994 schlossen die Klägerin und ihr Ehemann ein so genanntes Post Nuptual Agreement (d.h. einen Ehevertrag nach der Heirat). Sie vereinbarten, dass sämtliche Vermögenswerte der Eheleute A. in den USA im alleinigen Eigentum des Ehemannes und sämtliche Vermögenswerte ausserhalb der USA im alleinigen Eigentum der Klägerin stehen sollten.
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Am 14. Juni 1996 wurde über A.C. in Kalifornien auf dessen eigenes Begehren der Konkurs eröffnet und eine Konkursverwalterin bestellt. Die Konkursverwalterin informierte die Beklagte mit Schreiben vom 26. Juli 2000 über die Konkurseröffnung und verlangte verschiedene Auskünfte und Dokumente, insbesondere eine Liste der Konten, die auf A.C. lauteten, betreffend welcher er - allein oder zusammen mit Dritten - wirtschaftlich berechtigt oder unterschriftsberechtigt war. Sie verwies auf § 541 des 11. Titels des United States Bankruptcy Code, wonach die eingeforderten Dokumente zur Konkursmasse von A.C. gehörten und der Konkursverwalterin herauszugeben seien. Sodann wies sie auf § 152 des 18. Titels des Codes hin, gemäss welchem sich die Beklagte strafbar mache, wenn sie der Konkursverwalterin Vermögenswerte des Konkursiten vorenthalte.
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Am 18. August 2000 teilte die Beklagte der Konkursverwalterin mit, sie dürfe aufgrund des schweizerischen Bankgeheimnisses keine Auskunft darüber erteilen, ob eine bestimmte Person bei ihr Bankkundin sei, weshalb sie die im Schreiben vom 26. Juli 2000 gestellten Fragen nicht beantworten könne.
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Am 17. Oktober 2000 fragte der Rechtsvertreter der Beklagten den Anwalt der Klägerin telefonisch an, ob die Klägerin und A.C. die Beklagte vom Bankgeheimnis entbinden würden. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2000 lehnte die Klägerin dies ausdrücklich ab ![]() | 6 |
Die Klägerin gelangte am 9. Januar 2001 an das Handelsgericht des Kantons Zürich mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verurteilen, ihr CHF 703'310.- zuzüglich sämtlicher Erträgnisse aus den Anlagen auf dem Konto/Depot X. seit dem 1. Oktober 2000 zu bezahlen. Der Betrag von CHF 703'310.- entspricht der von der Beklagten erstellten Depotgesamtbewertung per 30. September 2000.
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Das Handelsgericht wies die Klage mit Urteil vom 24. Oktober 2003 ab. Es führte im Wesentlichen aus, die Parteien hätten das schweizerische Recht für anwendbar erklärt und als Gerichtsstand den Ort der Zweigstelle vereinbart, welche die Kontos oder Depots führe. Damit sei die örtliche Zuständigkeit gegeben. Das Gericht stellte sodann fest, es sei nicht streitig, dass die Beklagte grundsätzlich zur Herausgabe der auf dem Konto X. liegenden Vermögenswerte an die Klägerin verpflichtet sei. In Anwendung von Art. 19 IPRG gelangte es jedoch zum Schluss, dass der Vertrag anzupassen sei, um die Gefahr doppelter Zahlung sowie strafrechtlicher Verfolgung für die Beklagte auszuschliessen. Die Vertragsanpassung nahm das Gericht in dem Sinne vor, dass die Zahlungspflicht der Beklagten unter Aufrechterhaltung der Zinspflicht bis auf weiteres gestundet wurde. Es schloss, entsprechend sei die Klage einstweilen abzuweisen und der Klägerin stehe es frei, bei veränderten Verhältnissen den Anspruch auf Auszahlung des auf dem Konto gelegenen Guthabens erneut einzuklagen.
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Mit eidgenössischer Berufung vom 1. Dezember 2003 stellt die Klägerin die Begehren, es sei die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Klage gutzuheissen; eventualiter sei die Sache zur Gutheissung der Klage an die Vorinstanz ![]() | 9 |
Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei und erhebt Anschlussberufung. Mit der Anschlussberufung stellt sie die Anträge, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Klage sei definitiv abzuweisen; eventualiter sei die Sache zur definitiven Abweisung der Klage an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zum Entscheid über die im angefochtenen Urteil unbeurteilt gebliebenen Aspekte an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Anschlussberufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
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Aus den Erwägungen: | |
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Diese Bestimmung lautet wie folgt:
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Anstelle des Rechts, das durch dieses Gesetz bezeichnet wird, kann die Bestimmung eines andern Rechts, die zwingend angewandt sein will, berücksichtigt werden, wenn nach schweizerischer Rechtsauffassung schützenswerte und offensichtlich überwiegende Interessen einer Partei es gebieten und der Sachverhalt mit jenem Recht einen engen Zusammenhang aufweist (Abs. 1). Ob eine solche Bestimmung zu berücksichtigen ist, beurteilt sich nach ihrem Zweck und den daraus sich ergebenden Folgen für eine nach schweizerischer Rechtsauffassung sachgerechte Entscheidung (Abs. 2).
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In französischer Fassung lautet die Bestimmung:
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Lorsque des intérêts légitimes et manifestement prépondérants au regard de la conception suisse du droit l'exigent, une disposition impérative d'un droit autre que celui désigné par la présente loi peut être prise en considération, si la situation visée présente un lien étroit avec ce droit (al. 1). Pour juger si une telle disposition doit être prise en considération, on tiendra compte du but qu'elle vise et des conséquences qu'aurait son application pour arriver à une décision adéquate au regard de la conception suisse du droit (al. 2).
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In italienischer Sprache lautet sie:
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Può essere tenuto conto di una norma di applicazione necessaria di un diritto diverso da quello richiamato dalla presente legge qualora, secondo la concezione giuridica svizzera, interessi degni di protezione e manifestamente preponderanti di una parte lo richiedano e la fattispecie sia strettamente connessa con tale diritto (al. 1). Per stabilire se si debba tener conto di tale norma, se ne esaminerà lo scopo e le conseguenze per una decisione equanime secondo la concezione giuridica svizzera (al. 2).
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3.1 Nach Art. 19 IPRG erfolgt die Berücksichtigung drittstaatlicher (ausserhalb der lex fori und des Vertragsstatuts liegender) Eingriffsnormen nach einem allgemein kollisionsrechtlichen Ansatz durch Sonderanknüpfung (MÄCHLER-ERNE, Basler Kommentar, N. 7 ff. zu ![]() | 19 |
3.2 Die Gerichte werden durch Art. 19 IPRG ermächtigt, zwingende Normen dritter Staaten bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zu berücksichtigen. Vorausgesetzt ist insbesondere, dass die Norm des Drittstaates international zwingend angewendet sein will, dass ein enger Zusammenhang des Sachverhalts mit der dritten Rechtsordnung besteht (E. 3.3), dass nach schweizerischer Rechtsauffassung schützenswerte und offensichtlich überwiegende Interessen an der Anwendung der Norm bestehen (E. 3.4) und schliesslich, dass die Berücksichtigung der Eingriffsnorm nach deren Zweck und den sich daraus ergebenden Folgen für eine nach schweizerischer Rechtsauffassung angemessene Entscheidung erforderlich ist (E. 3.5; vgl. Botschaft des Bundesrates zum IPRG, BBl 1983 I 263/314 ff. - allerdings zum in der parlamentarischen Beratung noch veränderten Art. 18 VE-IPRG; MÄCHLER-ERNE, a.a.O., N. 12 zu Art. 19 IPRG; VISCHER, Zürcher Kommentar, N. 18 ff. zu Art. 19 IPRG; VISCHER/HUBER/OSER, a.a.O., S. 433 N. 933; MILLAUER, a.a.O., S. 104, 125 ff.; SCHWANDER, Einführung in das internationale Privatrecht, Bd. I, 3. Aufl., St. Gallen 2000, N. 545 ff.; DUTOIT, Droit ![]() | 20 |
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3.3.1 Der enge Zusammenhang zwischen dem Sachverhalt und dem drittstaatlichen Recht bildet in der Doktrin der Sonderanknüpfung seit jeher eine grundlegende Voraussetzung (MONICA ERNE, Vertragsgültigkeit und drittstaatliche Eingriffsnormen, Diss. Zürich 1985, S. 190 f.; HEINI, Ausländische Staatsinteressen und internationales Privatrecht, in: ZSR 100/1981 I S. 68 f.; MILLAUER, a.a.O., S. 128; vgl. auch Botschaft zum IPRG, BBl 1983 I 263/134). Nach dem Recht des Forumsstaates soll damit insbesondere beurteilt werden, wie weit die Anwendungsansprüche der zwingenden Norm des Erlassstaates Anerkennung verdienen (THOMAS MORSCHER, Staatliche Rechtssetzungsakte als Leistungshindernisse im internationalen Warenkauf, Diss. Basel 1992, S. 59; MILLAUER, a.a.O., S. 127 f.). Gesichtspunkte für eine gesonderte Anknüpfung bilden etwa der Ort der Erfüllung, des Betriebs, der gelegenen Sache oder des Aufenthalts einer Vertragspartei (MÄCHLER-ERNE, a.a.O., N. 17 zu Art. 19 IPRG; SCHWANDER, a.a.O., N. 539). Sie fallen zur Begründung des engen Zusammenhangs je nach Zweck und Funktion der drittstaatlichen Eingriffsnorm in Betracht und können teilweise typisiert werden (VISCHER, Zürcher Kommentar, N. 21 zu Art. 19 IPRG; MILLAUER, a.a.O., S. 129). Im vorliegenden Fall beansprucht nach ![]() | 22 |
3.3.2 Die Vorinstanz hat angenommen, Forderungen gälten im internationalen Konkursrecht als am Wohnsitz des Gläubigers gelegen. Sie hat dies aus Art. 197 Abs. 1 SchKG abgeleitet, wonach sämtliches pfändbares Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, gleichviel wo es sich befindet, die Konkursmasse bildet. Art. 197 Abs. 1 SchKG regelt jedoch entgegen der Ansicht der Vorinstanz gerade nicht die Belegenheit des schuldnerischen Vermögens, sondern bestimmt den Gegenstand des Konkursbeschlags ausdrücklich unabhängig von der Belegenheit der schuldnerischen Aktiven. Dies ergibt sich aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung ("gleichviel wo es [sc. das Vermögen] sich befindet"; "quel que soit le lieu où ils [sc. les biens] se trouvent"; "dovunque [sc. i beni] si trovino"). Inwiefern sich zudem eine Belegenheit von Forderungen am Wohnsitz des Gläubigers aus den Bestimmungen über den Arrestort - der im Gegenteil durch den Wohnsitz des Schuldners bestimmt wird - ergeben soll, ist nicht nachvollziehbar. Mit der Klägerin ist vielmehr davon auszugehen, dass die hier streitige Forderung der Klägerin auf Herausgabe der Vermögenswerte bei der Beklagten als Schuldnerin gelegen ist. Denn die Parteien haben als Ort der Erfüllung in Abweichung von Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 OR die Büros der kontoführenden ![]() | 23 |
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3.3.4 Der Zusammenhang der zwingenden drittstaatlichen Norm mit der hier streitigen Vertragsbeziehung, auf welche die Klägerin ihren Herausgabeanspruch stützt, ergibt sich allein daraus, dass die Forderung der Klägerin gegen die Beklagte möglicherweise zur ![]() | 25 |
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3.4.1 Die deutsche und italienische Fassung von Art. 19 IPRG unterscheiden sich von der französischen dadurch, dass sie offensichtlich überwiegende Interessen "einer Partei" verlangen. Die Ergänzung im deutschen Text wurde auf Vorschlag der ständerätlichen Kommission eingefügt, wobei der Berichterstatter ausdrücklich klarstellte, dass es nicht um irgendwelche, sondern ausschliesslich um die Interessen einer Partei gehen sollte (AB 1985 S S. 133). Nach Aussage des ständerätlichen Berichterstatters übernahm der Nationalrat diese Präzisierung in der Folge (AB 1987 S S. 182), was jedoch offenbar nicht bewusst geschah, da die Kommission des Nationalrates die Einschränkung auf die Interessen einer Partei ausdrücklich abgelehnt hatte (VON OVERBECK, Das neue schweizerische Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht, in: Praxis des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts 8/1988 S. 329/334). Da der französische Text die Berücksichtigung fremder Eingriffsnormen weitergehend auch erlaubt, wenn keine der Parteien daran ein Interesse hat (VON OVERBECK, a.a.O., S. 329/334; vgl. auch VISCHER, Zürcher Kommentar, N. 24-26 zu Art. 19 IPRG), kann die Frage vorliegend dahingestellt bleiben, welche der gleichwertigen Fassungen massgebend ist. Denn die Beklagte beruft sich auf die drittstaatliche Eingriffsnorm, um die Herausgabe der Vermögenswerte zu verweigern. Die Vorinstanz hat denn auch die Parteiinteressen der Beklagten für offensichtlich überwiegend gehalten, ohne darüber hinausreichende öffentliche Interessen anzuführen. Derartige Interessen sind auch nicht ersichtlich. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die schweizerische Rechtsauffassung Beurteilungsmassstab für die Schutzwürdigkeit der Interessen bildet, die offensichtlich überwiegen müssen; dies wurde in der parlamentarischen Gesetzesberatung auf Antrag der nationalrätlichen Kommission eindeutig ![]() | 27 |
3.4.2 Nach den Erwägungen der Vorinstanz ist die Beklagte an der Berücksichtigung der drittstaatlichen Norm für die Beurteilung des streitigen Vertragsverhältnisses interessiert, weil sie aufgrund dieser Norm bei Erfüllung ihrer Vertragspflicht gegenüber der Klägerin eine erneute Zahlung an die Konkursmasse sowie Strafsanktionen des Drittstaates riskiere. Diese Gefahr hält die Vorinstanz für hinreichend konkret, da der Drittstaat Machtmittel genug habe, seine zwingenden Normen gegenüber der Beklagten als international tätige Bank durchzusetzen. Die Vorinstanz verkennt mit dieser Argumentation, dass ohne konkrete gegenteilige Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass sich der Drittstaat völkerrechtskonform verhalten werde (vgl. etwa BGE 121 I 181 E. 2c/aa). Danach ist aber anzunehmen, dass sich der Drittstaat zur Verfolgung des mit seiner konkursrechtlichen Eingriffsnorm verfolgten Zwecks der vom schweizerischen Recht angebotenen Rechtshilfe bedient und keine unmittelbaren Zwangsmittel gegenüber Rechtssubjekten ausübt, die der schweizerischen Rechtsordnung unterworfen sind. Das schweizerische Recht - das übrigens seinerseits für inländische Konkurse beansprucht, auch das im Ausland gelegene Vermögen des Konkursiten zur Masse zu ziehen (VOLKEN, a.a.O., N. 70 vor Art. 166 -175 IPRG unter Verweis auf Art. 197 SchKG und Art. 27 Abs. 1 KOV; DUTOIT, a.a.O., N. 2 zu Art. 166 IPRG) - stellt nun aber in Art. 166 ff. IPRG ein Rechtshilfeverfahren zuhanden des ausländischen Hauptkonkurses zur Verfügung (DUTOIT, a.a.O., N. 4 zu Art. 166 IPRG; VOLKEN, a.a.O., N. 81 vor Art. 166-175 IPRG; BERTI, a.a.O., N. 4 Vorbemerkungen zu Art. 166 ff. IPRG). Vermutet der ausländische Konkursverwalter Vermögenswerte des Konkursiten in der Schweiz, so kann er nach Art. 166 ff. IPRG die Anerkennung des (ausländischen) Konkursdekrets verlangen (VOLKEN, a.a.O., N. 9 zu Art. 166 IPRG; DUTOIT, a.a.O., N. 3 zu Art. 167 IPRG). Die Verwertung der in der Schweiz gelegenen Vermögenswerte eines im Ausland wohnenden Gemeinschuldners erfolgt dabei nach der schweizerischen Konkursregelung (Art. 170 IPRG). Im Rahmen der gemäss Art. 166 ff. IPRG zu leistenden Rechtshilfe ist die Beklagte daher auch nicht an das Bankgeheimnis gebunden (BGE 94 III, 83 E. 8; vgl. LUSTENBERGER, in: Staehelin/Bauer/ Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. III, 1998, N. 16 zu Art. 222 SchKG). ![]() | 28 |
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3.5.1 Mit der Berücksichtigung drittstaatlicher Normen soll ein Ergebnis im Einzelfall ermöglicht werden, das der Einwirkung drittstaatlicher Normen auf das Rechtsverhältnis und auf die Stellung der betroffenen Partei in einer Weise Rechnung trägt, die der schweizerischen Rechtsauffassung entspricht (VISCHER, Zürcher Kommentar, N. 31 zu Art. 19 IPRG; MÄCHLER-ERNE, a.a.O., N. 15 f./22 zu Art. 19 IPRG). Die Berücksichtigung derartiger Normen muss die Ausnahme bleiben (DUTOIT, a.a.O., N. 4 zu Art. 19 IPRG). Sie kommt insbesondere nicht in Betracht, wenn das IPRG selbst eine Sonderregelung vorsieht (VISCHER, Zürcher Kommentar, N. 36 zu Art. 19 IPRG). Dies ist hier der Fall. Das elfte Kapitel des IPRG regelt die Fälle, in denen über einen Schuldner mit Wohnsitz im Ausland, der über Vermögenswerte in der Schweiz verfügt, der Konkurs eröffnet worden ist (VOLKEN, a.a.O., N. 20 f. vor Art. 166-175 IPRG). Die Regelung des internationalen Konkursrechts, das ![]() | 31 |
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Die Rüge der Klägerin ist begründet und das angefochtene Urteil aufzuheben. Da die erforderlichen Feststellungen über den Gegenstand des klägerischen Anspruchs fehlen, kann über das Klagebegehren jedoch nicht entschieden werden. Die Sache ist gemäss Art. 64 Abs. 1 OG an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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