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89. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurs-kammer i.S. X. gegen Obergericht des Kantons Zürich, II. Zi-vilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (Beschwerde) |
7B.86/2004 vom 19. August 2004 | |
Regeste |
Verteilung (Art. 144 SchKG); Wirkung der paulianischen Anfechtung (Art. 285 ff. SchKG). |
Das Anfechtungsurteil entfaltet Wirkung nur mit Bezug auf ein bestimmtes Vollstreckungsverfahren (E. 3.2-3.5). | |
Sachverhalt | |
1 | |
A.a Das Betreibungsamt A. pfändete in der von Y. gegen Z. geführten Betreibung Nr. q das pfändbare Einkommen ab 2. Mai 2001 bis 2. Mai 2002 (Pfändung Nr. 1) und erliess am 19. Juni 2001 die Pfändungsurkunde als provisorischen Verlustschein. Am 12. März 2003 rechnete das Betreibungsamt über die eingegangenen Lohnquoten ab. Es hielt den Erlös von Fr. 19'865.80 für die eingegangenen Lohnquoten Mai 2001 bis April 2002 zuzüglich Zins fest und errechnete zugunsten der Betreibungsgläubigerin Y. einen Nettoerlös von Fr. 19'549.40, und nach Abzug des sofort ausbezahlten Teilbetrages (Fr. 13'500.-) einen Resterlös von Fr. 6'049.40.
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Gegen diese Abrechnung erhob X. Beschwerde und verlangte, dass der Erlös der eingegangenen Lohnquoten ihm auszuzahlen sei, da seine gestützt auf die Abtretung vom 21. Januar 1999 erhobene Eigentumsansprache am gepfändeten Einkommen anerkannt worden sei. Das Bezirksgericht Bülach als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und ![]() | 3 |
A.b Mit Verfügung vom 15. Mai 2003 hielt das Betreibungsamt die Auszahlung in der ebenfalls gegenüber Z. vollzogenen Pfändung Nr. 2 den auf die Betreibungsgläubigerin Y. entfallenden Erlös vorläufig im Umfang der nach Pfändung Nr. 1 ausbezahlten Fr. 13'500.- vorläufig - bis zum Abschluss des betreffenden Beschwerdeverfahrens - zurück. Gegen diese Verfügung erhob Y. Beschwerde, welche die untere Aufsichtsbehörde mit Beschluss (CB030018/U) vom 28. Juli 2003 abwies, soweit darauf eingetreten wurde.
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B. Y. erhob gegen beide erstinstanzlichen Beschlüsse Beschwerde. Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen hiess die Beschwerde gegen den Entscheid CB030009/U mit Beschluss vom 14. April 2004 gut und setzte die angefochtene Abrechnung über die Lohnpfändung wieder in Kraft (Dispositiv-Ziffer 1). Die Beschwerde gegen den Entscheid CB030018/U wurde mit gleichem Beschluss abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 2).
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C. X. hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 3. Mai 2004 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt, Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses sei aufzuheben und es sei - im Sinne der Erstinstanz - die Abrechnung des Betreibungsamtes vom 12. März 2003 über die Lohnpfändung in Pfändung Nr. 1 aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen, eine neue Abrechnung zu erstellen und die eingegangenen Lohnquoten (Mai 2001 bis April 2002) ihm auszuzahlen. Weiter verlangt er aufschiebende Wirkung.
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Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Das Betreibungsamt hat sich nicht vernehmen lassen. Die Betreibungsgläubigerin als Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde.
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Mit Präsidialverfügung vom 10. Mai 2004 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.
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Aus den Erwägungen: | |
2. Die obere Aufsichtsbehörde hat festgehalten, die Beschwerdegegnerin habe die Abtretung vom 21. Januar 1999, wonach der Schuldner sein Einkommen dem Beschwerdeführer abgetreten hatte, mit Klage vom 18. April 2000 erfolgreich nach Art. 288 SchKG angefochten (Urteil des Bundesgerichts 5C.268/2001 vom 28. Januar 2002). Diese Anfechtung habe sich dahingehend ausgewirkt, dass das abgetretene Vermögenssubstrat im Rahmen der Pfändung Nr. 2 - im Verfahren, in dem die Anfechtung erfolgt war - dem Schuldner zuzurechnen und pfändbar sei. Das Anfechtungsurteil wirke indessen nicht nur für die Pfändung Nr. 2 (Lohnquoten 3. März 1999 bis 3. März 2000), sondern auch für die Pfändung Nr. 1 (Lohnquoten Mai 2001 bis April 2002). Es sei nicht sachgerecht, wenn die Beschwerdegegnerin für dieselbe Forderung einen neuen Anfechtungsprozess über die gleiche Abtretung des Schuldners zu führen hätte, um den Drittanspruch des Beschwerdeführers noch ![]() | 9 |
Der Beschwerdeführer wirft der oberen Aufsichtsbehörde im Wesentlichen vor, sie verletze Bundesrecht, weil sie dem Anfechtungsurteil materielle Rechtskraft nicht nur für die frühere Pfändung Nr. 2, sondern auch für die Pfändung Nr. 1 zuerkenne und weil sie übergehe, dass sein in dieser Pfändung erhobener Eigentumsanspruch an den Lohnquoten nach Art. 108 Abs. 3 SchKG anerkannt sei.
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Erwägung 3 | |
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3.2 Die obere Aufsichtsbehörde stützt ihre Auffassung im Wesentlichen auf GULDENER (Zwangsvollstreckung und Zivilprozess, ZSR 74/1955 I S. 40 und 48 f.), wonach u.a. das Urteil im ![]() | 12 |
3.3 Daran ändert nichts, dass offenbar die Fortsetzung der Betreibung gestützt auf den früheren Pfändungsverlustschein zur Pfändung Nr. 1 geführt hat. Beim Fortsetzungsbegehren innert sechs Monaten nach Zustellung des Verlustscheines handelt es sich um eine neue selbständige Betreibung (BGE 102 III 25 E. 3 S. 26; BGE 98 III 12 E. 1 S. 16; HUBER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über ![]() | 13 |
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3.5 Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde als begründet und Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses ist aufzuheben. In der Sache ist die Abrechnung des Betreibungsamtes vom 12. März 2003 über die Lohnpfändung in Pfändung Nr. 1 aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen, eine neue Abrechnung im Sinne der Erwägungen zu erstellen, da die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Beschluss keine genügend zuverlässige Berechnung des dem Beschwerdeführer auszubezahlenden Nettoerlöses bzw. des daraus resultierenden Verlustscheinbetrages zulassen.
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