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105. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer i.S. X. gegen Obergericht des Kantons Aargau (Beschwerde) |
7B.122/2004 vom 10. September 2004 | |
Regeste |
Einkommenspfändung; Berechnung des Existenzminimums (Art. 93 Abs. 1 SchKG). | |
Sachverhalt | |
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B. X. hat den Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 23. Juni 2004 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen, ihren Grundnotbedarf auf Fr. 1'000.- festzusetzen. Weiter verlangt sie aufschiebende Wirkung.
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C. Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Weder der Betreibungsgläubiger (Beschwerdegegner) noch das Betreibungsamt haben sich vernehmen lassen.
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Mit Präsidialverfügung vom 15. Juni 2004 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
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Aus den Erwägungen: | |
Erwägung 2 | |
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2.2 Nach der Rechtsprechung darf beim Konkubinatsverhältnis der Beitrag, der zu Lasten des Lebenspartners an die Kosten des ![]() | 7 |
Es ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin und ihr Partner im Konkubinat leben und dass keine gemeinsamen Kinder vorhanden sind. Aus dem angefochtenen Entscheid geht nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin und ihr Partner das Existenzminimum gemeinsam im Verhältnis ihrer Nettoeinkommen zu tragen hätten. Vielmehr lässt sich der Berechnung entnehmen, dass der Notbedarf für die Beschwerdeführerin alleine festgesetzt wurde. Die Beschwerdeführerin behauptet sodann selber nicht, dass der Anteil, der zu Lasten des Lebenspartners an die Kosten des gemeinsamen Haushaltes berücksichtigt worden sei, deren Hälfte übersteige. Strittig ist einzig, ob das Betreibungsamt den Grundbetrag für die Beschwerdeführerin auf Fr. 775.-, die Hälfte des für Ehegatten als massgeblich erachteten Grundbetrages, festsetzen darf.
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2.4 Ob für einen im Konkubinatsverhältnis lebenden Schuldner in der Existenzminimumsberechnung der hälftige Ehegatten-Grundbetrag eingesetzt werden kann, ist einzig unter dem Gesichtspunkt ![]() | 10 |
Vorliegend hat die obere Aufsichtsbehörde festgestellt (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG), dass die Beschwerdeführerin und ihr Partner im Konkubinat zusammenleben, und geschlossen, in der von ihr geführten dauernden Hausgemeinschaft entstehe eine vergleichbare Verbilligung der Lebenskosten wie bei Ehegatten in Hausgemeinschaft. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, die obere Aufsichtsbehörde habe zu Unrecht angenommen, ihre Gemeinschaft sei in einer mit der Ehe vergleichbaren Weise auf Dauer angelegt. Ebenso wenig bestreitet sie, dass durch ihre dauernde Hausgemeinschaft eine Verbilligung der Lebenskosten in einem Mass entstehe, wie dies bei Ehegatten in Hausgemeinschaft der Fall sei. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde bei der Festsetzung des Existenzminimums sachfremde Kriterien berücksichtigt oder rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen habe, wenn sie zur Auffassung gelangt ist, das Betreibungsamt habe für den Grundnotbedarf der Beschwerdeführerin den hälftigen Ehegatten-Grundbetrag einsetzen dürfen.
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