![]() ![]() | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
![]() | ![]() |
26. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung i.S. A. gegen B. (Berufung) |
5C.199/2004 vom 19. Januar 2005 | |
Regeste |
Umfang des persönlichen Verkehrs (Art. 273 Abs. 1 ZGB). | |
Sachverhalt | |
1 | |
B. Mit Beschluss vom 24. November 2003 gewährte die Vormundschaftsbehörde M. A. ein Besuchsrecht an jedem ersten und dritten Wochenende des Monats, jeweils von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr (die Freitagabende solange B. zu dieser Zeit arbeite) sowie ein Ferienrecht von vier Wochen pro Jahr.
| 2 |
Auf Beschwerde von B. hin beschränkte das Bezirksamt F. mit Verfügung vom 23. Februar 2004 das Besuchsrecht auf jedes dritte Wochenende im Monat von Samstagmorgen, 10.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, und das Ferienrecht auf zwei Wochen pro Jahr. Die dagegen von A. erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Vormundschaftswesen, mit Entscheid vom 17. Juni 2004 ab.
| 3 |
C. Gegen diesen Entscheid hat A. am 10. September 2004 Berufung erhoben mit den Begehren, in Aufhebung des angefochtenen Urteils sei für jedes erste und dritte Wochenende ein Besuchsrecht von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Samstagabend (offensichtlich gemeint: Sonntagabend), 19.00 Uhr, sowie ein Ferienrecht von vier Wochen pro Jahr zu gewähren. Mit Berufungsantwort vom 2. November 2004 hat B. das Begehren gestellt, die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
| 4 |
Aus den Erwägungen: | |
5 | |
![]() | 6 |
7 | |
In einem weiteren Entscheid hat das Bundesgericht zur Luzerner Praxis jüngst festgehalten, dass Konfliktsituationen, wie sie in jeder Scheidung - analog auch bei der Auflösung eines Konkubinats - auftreten können, nicht zu einer einschneidenden Beschränkung des Besuchsrechts auf unbestimmte Zeit führen dürfen, wenn das Verhältnis zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind gut ist (BGE 130 III 585 E. 2.2.1 S. 589). Das Bundesgericht hat sich dabei von der Überlegung leiten lassen, dass es unhaltbar wäre, wenn der obhutsberechtigte Elternteil es in der Hand hätte, gewissermassen durch Zwistigkeiten mit dem anderen Teil den Umfang des Besuchsrechts zu steuern. Es hat in diesem Sinn auch zu bedenken gegeben, dass für einen allfälligen Loyalitätskonflikt des Kindes in erster Linie die Eltern verantwortlich sind, was ihnen allerdings oftmals nicht bewusst ist, und es hat die Pflicht des obhutsberechtigten Elternteils hervorgehoben, die Beziehung zwischen dem Kind und dem anderen Teil zu fördern und das Kind für die Kontaktpflege positiv vorzubereiten. Zudem hat es auf die Erkenntnis verwiesen, dass aufgrund des schicksalhaften Eltern-Kind-Verhältnisses die Beziehung des Kindes zu ![]() | 8 |
9 | |
Aus BGE 130 III 585 lässt sich jedoch nicht der Schluss ziehen, dass bei gutem Einvernehmen zwischen Kind und besuchsberechtigtem Elternteil in jedem Fall ein Besuchs- und Ferienrecht üblichen Umfangs zu gewähren sei. Vielmehr hat das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung betont, dass das Kindeswohl oberste Richtschnur bildet und eine Einschränkung des Besuchsrechts angezeigt sein kann, wenn das Kind sonst überfordert wäre (BGE 130 III 585 E. 2.1 S. 588; BGE 127 III 295 E. 4a S. 298; BGE 123 III 445 E. 3b S. 451). Hierfür sind nach der zitierten Rechtsprechung in jedem Fall die näheren Umstände abzuklären, damit im Einzelfall eine angemessene Regelung getroffen werden kann.
| 10 |
Entgegen dieser Abklärungspflicht enthält der angefochtene Entscheid hierzu kaum relevante Feststellungen, und das Obergericht hat es auch nicht für nötig befunden, die beantragten einschlägigen Zeugen anzuhören, sondern es bei der formelhaften Erwägung bewenden lassen, bei der Auflösung des gemeinsamen Haushaltes pflege ein Kind als Folge des Zerwürfnisses zwischen den Elternteilen hin- und hergerissen zu werden, wodurch es belastet werde und leicht in Loyalitätskonflikte geraten könne.
| 11 |
Tatsächlich können solche Belastungen und Loyalitätskonflikte auftreten (FELDER, Kinder und ihre Familien in schwierigen ![]() | 12 |
Nach dem Gesagten genügen jedenfalls die obergerichtlichen Hypothesen in ihrer allgemeinen Form nicht, um das Besuchsrecht ohne nähere Abklärungen zum Einzelfall einzuschränken. Wie oben ausgeführt würde sich dies einzig dann rechtfertigen, wenn ![]() | 13 |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |