BGE 131 III 214 | |||
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27. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung i.S. A. und Mitb. gegen X. (Berufung) |
5C.117/2004 vom 1. November 2004 | |
Regeste |
Notbrunnenrecht (Art. 710 ZGB). | |
Sachverhalt | |
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Das Landgericht Uri hiess am 4. Juli 2002 eine Klage von X. in dem Sinne gut, dass zu Gunsten seines Grundstücks und zu Lasten des Grundstücks von A., B. und C. (Beklagte) ein Wasserbezugsrecht gemäss Art. 710 ZGB und ein Durchleitungsrecht gemäss Art. 691 ZGB als Grunddienstbarkeit eingeräumt werde. Gleichzeitig wurden die Rechte und Pflichten bezüglich Fassung und Durchleitung des Wassers näher umschrieben.
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Eine von den Beklagten eingereichte Berufung wies das Obergericht des Kantons Uri am 17. Juli 2003 ab.
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Die von den Beklagten gegen dieses Urteil eingereichte Berufung weist das Bundesgericht ab, soweit es darauf eintritt.
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Aus den Erwägungen: | |
Erwägung 2 | |
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Eine Beschränkung des Notbrunnenrechts im geltend gemachten Sinn ergibt sich weder aus dem Wortlaut von Art. 710 ZGB ("für Haus und Hof notwendigen Wassers"; "l'eau nécessaire à sa maison et à son fonds"; "l'acqua necessaria per la casa e le sue dipendenze") noch aus der Entstehungsgeschichte dieser gesetzlichen Bestimmung (vgl. die Erläuterungen zum Vorentwurf des Zivilgesetzbuches, Bd. 2, 2. Aufl., Bern 1914, S. 114 [wo in allgemeiner Form vom nötigen Wasser "zur Bewirtschaftung oder für die Bewohner" die Rede ist], und die bundesrätliche Botschaft vom 28. Mai 1904, in: BBl 1904 IV 66). Das Gleiche gilt für die wenigen aus der (kantonalen) Praxis bekannten Entscheide. Dem in ZBJV 70/1934 S. 189 ff. abgedruckten Entscheid des Appellationshofes des Kantons Bern vom 14. Juli 1933 lagen freilich ausgesprochen landwirtschaftliche Verhältnisse zugrunde. In einem Entscheid aus dem Jahre 1944 erklärte das Waadtländer Kantonsgericht sogar ausdrücklich, die Natur des Grundstücks, ob bäuerlich bzw. ländlich ("rural") oder städtisch ("citadin"), sei ohne Bedeutung. Es hielt weiter fest, der sich aus dem Notbrunnenrecht ergebende Anspruch beschränke sich auf die Bedürfnisse des Hauses und des Grundstücks ("besoins de la maison et du fonds"), was industrielle und durch technische Einrichtungen verursachte Bedürfnisse ausschliesse (SJZ 42/1946 S. 122 ff., insbes. S. 124). Aus dem in ZBGR 28/ 1947 (S. 92 f., Nr. 33) wiedergegebenen Entscheid des Regierungsrates des Kantons St. Gallen vom 17. November 1939 ergibt sich einzig, dass es um die Beschaffung von "Trinkwasser" gegangen war.
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Ebenso wenig wird in der Literatur davon ausgegangen, das Notbrunnenrecht sei ausschliesslich auf landwirtschaftliche Verhältnisse zugeschnitten und könne namentlich für eine als Ferienhaus genutzte Liegenschaft nicht beansprucht werden. Nach TUOR/ SCHNYDER/SCHMID/RUMO-JUNGO (Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 12. Aufl., Zürich 2002, S. 894) bezweckt der Anspruch aus Art. 710 ZGB "einem Haus oder einem landwirtschaftlichen Gut" das ihm zur Bewohnung oder Bewirtschaftung notwendige Wasser zu sichern. Der von den Beklagten angerufene HEINZ REY (Basler Kommentar, 2. Aufl., N. 10 zu Art. 710 ZGB) erklärt, der Anspruch auf einen Notbrunnen könne bezüglich des für das Bewohnen und Bewirtschaften eines Grundstücks notwendigen Wassers geltend gemacht werden, nicht jedoch für landwirtschaftsfremde gewerbliche oder industrielle Zwecke (vgl. auch PAUL-HENRI STEINAUER, Les droits réels, Bd. II, 3. Aufl., Bern 2002, Rz. 1888b). Damit sollte lediglich die Meinung geäussert werden, dass im Falle gewerblicher bzw. industrieller Nutzung nur bei einer solchen landwirtschaftlicher Natur Anspruch auf ein Notbrunnenrecht erhoben werden könne. Für das Bewohnen als solches verneint auch REY einen Anspruch einzig für den Wassergebrauch zu Luxuszwecken, beispielsweise für einen Swimmingpool (a.a.O.; im gleichen Sinne auch PETER LIVER, Das Eigentum, in: Schweizerisches Privatrecht, Bd. V/1, S. 305 [Ausschluss des Notbrunnenrechts für Einrichtungen der Lustbarkeit]; WERNER SCHERRER, Zürcher Kommentar, N. 14 zu Art. 709/710 ZGB [Springbrunnen]; STEINAUER, a.a.O., Rz. 1888b [privates Schwimmbecken]). Bezüglich eines solchen Wasserbedarfs lässt sich denn auch in der Tat nicht von einer Notlage sprechen.
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2.2 Dass der Kläger das Notbrunnenrecht für eine Liegenschaft beansprucht, die er nur in der Freizeit bewohne und in der er nur selten übernachte, vermag den angefochtenen Entscheid nach dem Gesagten nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Im Übrigen machen die Beklagten nicht geltend, der Kläger beanspruche mehr als das, was zur Deckung des notwendigen Wasserbedarfs erforderlich ist.
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