BGE 131 III 334 | |||
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45. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung i.S. X. gegen Y. sowie Obergericht des Kantons Luzern (Staatsrechtliche Beschwerde) |
5P.1/2005 vom 22. März 2005 | |
Regeste |
Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HEntfÜ; SR 0.211.230.02); Rückführung widerrechtlich in die Schweiz verbrachter Kinder nach Spanien. |
Art. 12 Abs. 1 und 2 HEntfÜ: Falls das Rückführungsgesuch innert weniger als einem Jahr seit dem Wegbringen oder Zurückhalten des Kindes eingereicht worden ist, steht der Umstand, dass sich dieses in seiner neuen Umgebung eingelebt hat, einer Rückführung nicht entgegen (E. 3.2). |
Art. 13 Abs. 2 HEntfÜ: Voraussetzungen, unter denen der Widerstand des Kindes gegen seine Rückführung zu berücksichtigen ist (E. 4 und 5). |
Anordnung der Rückführung durch das Bundesgericht selbst (E. 6). |
Die staatsrechtliche Beschwerde fällt nicht in den Anwendungsbereich von Art. 26 Abs. 2 HEntfÜ, wonach das Verfahren kostenlos ist (E. 7). | |
Sachverhalt | |
A. X. (Ehemann) und Y. (Ehefrau) heirateten am 30. August 1989 in A. und wohnten in der Folge in Spanien. Am 5. März 1994 wurde der Sohn V. und am 6. April 1995 der Sohn W. geboren. Zusammen mit den beiden Söhnen verliess Y. am 21. Juni 2003 Spanien und liess sich in A. nieder. Zwei Tage später reichte sie beim Amtsgericht B. eine Klage auf Scheidung der Ehe ein. Seit dem 25. Juni 2003 ist ausserdem ein Massnahmenverfahren nach Art. 137 ZGB hängig. Beide Verfahren sind zur Zeit sistiert.
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B.
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B.a X. stellte am 19. Januar 2004 beim Ministerio de Justicia in Madrid ein Gesuch um Rückführung der beiden Söhne V. und W. nach Spanien, das am 8. März 2004 an das Bundesamt für Justiz überwiesen und von diesem am 23. April 2004 an das Amtsgericht B. weitergeleitet wurde. Mit Eingabe vom 19. Mai 2004 an dieses Gericht erneuerte X. das Rückführungsgesuch.
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Y. zog den Entscheid an das Obergericht (II. Kammer) des Kantons Luzern weiter, das die Nichtigkeitsbeschwerde am 11. August 2004 guthiess, soweit es darauf eintrat, den Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten aufhob und die Sache zu neuer Beurteilung an diesen zurückwies.
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B.c Nach erneuter Instruktion wies der Amtsgerichtspräsident II von B. das Rückführungsgesuch am 22. September 2004 ab.
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Die von X. hiergegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wies das Obergericht (II. Kammer) am 11. November 2004 ab.
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C. In seiner staatsrechtlichen Beschwerde vom 3. Januar 2005 beantragt X., den obergerichtlichen Entscheid vom 11. November 2004 aufzuheben und die kantonale Instanz anzuweisen, das Rückführungsgesuch gutzuheissen und die Modalitäten der Rückführung festzulegen. Mit Eingabe vom 21. Januar 2005 hat er ausserdem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nachgesucht.
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Y. beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten sei.
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Das Obergericht hat sich nicht vernehmen lassen.
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Aus den Erwägungen: | |
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2.2 Vorliegend steht einzig die Dauer des Rückführungsverfahrens vor den Schweizer Behörden zur Beurteilung. Hingegen steht es dem Bundesgericht nicht zu, die Umstände zu prüfen, die dazu geführt haben, dass das am 19. Januar 2004 beim Ministerio de Justicia in Madrid eingereichte Gesuch erst am 8. März 2004 an das Bundesamt für Justiz in Bern überwiesen wurde. Das Bundesamt leitete das Gesuch seinerseits am 23. April 2004 an das Amtsgericht B. weiter. Ob dieses Vorgehen in zeitlicher Hinsicht angebracht war, kann offen bleiben. Entscheidend ist nämlich die Gesamtdauer des Verfahrens vor den Schweizer Behörden. Der Amtsgerichtspräsident beurteilte das vom Bundesamt übermittelte, vom Beschwerdeführer am 19. Mai 2004 erneuerte Gesuch bereits am 21. Juni 2004. Das Obergericht entschied über die gegen den Gutheissungsentscheid erhobene Nichtigkeitsbeschwerde am 11. August 2004 und hob ihn auf. Hierauf ergänzte der Amtsgerichtspräsident das Beweisverfahren, indem er die beiden betroffenen Kinder anhörte, und entschied am 22. September 2004 von neuem. Das Obergericht schützte den Abweisungsentscheid des Amtsgerichts am 11. November 2004.
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Erwägung 3 | |
3.1 Das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung hat unter anderem zum Ziel, die sofortige Rückgabe widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbrachter oder dort zurückgehaltener Kinder sicherzustellen (Art. 1 lit. a). Als widerrechtlich gilt das Wegbringen oder Zurückhalten eines Kindes, wenn dadurch das Sorgerecht verletzt wird, das einer Person allein oder gemeinsam nach dem Recht des Staates zusteht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Wegbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 3 Abs. 1 lit. a HEntfÜ). Ist ein Kind im Sinne dieser Bestimmung widerrechtlich weggebracht oder zurückgehalten worden und ist bei Eingang des Antrags bei dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde des Vertragsstaates, in dem sich das Kind befindet, eine Frist von weniger als einem Jahr seit dem Wegbringen oder Zurückhalten verstrichen, so wird die sofortige Rückgabe des Kindes angeordnet (Art. 12 Abs. 1 HEntfÜ).
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Es steht im vorliegenden Verfahren fest und wird von den Parteien nicht bestritten, dass diese das Sorgerecht über die beiden Kinder in Spanien gemeinsam ausgeübt haben und die Jahresfrist für das Rückführungsgesuch eingehalten worden ist.
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Erwägung 4 | |
4.1 Nach Art. 13 Abs. 1 HEntfÜ ist die zuständige Instanz des ersuchten Staates nicht verpflichtet, die Rückgabe des Kindes anzuordnen, wenn nachgewiesen wird, dass der Gesuchsteller dem Wegbringen oder Zurückhalten zugestimmt oder dieses nachträglich genehmigt hat (lit. a) oder dass die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden wäre oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage brächte (lit. b). Ferner kann die Anordnung einer Rückgabe abgelehnt werden, wenn festgestellt wird, dass sich das Kind der Rückgabe widersetzt und es ein Alter und eine Reife erreicht hat, angesichts deren es angebracht erscheint, seine Meinung zu berücksichtigen (Art. 13 Abs. 2 HEntfÜ).
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5.1 Ob im Sinne von Art. 13 Abs. 2 HEntfÜ dem Widerstand des betroffenen Kindes Rechnung zu tragen und von der Anordnung seiner Rückführung in das Herkunftsland abzusehen sei, ist letztlich auf Grund einer sämtliche Umstände erfassenden Würdigung seiner Äusserungen zu beurteilen. Es ist zu prüfen, ob das (urteilsfähige) Kind sich einer Rückführung aus freien Stücken, d.h. unbeeinflusst durch den entführenden Elternteil, widersetzt (dazu PALANDT/HELDRICH, Beck'scher Kurz-Kommentar zum [Deutschen] Bürgerlichen Gesetzbuch, 64. Aufl., Anh. zu EGBGB 24 [IPR] Rz. 79). Zur Beantwortung dieser Frage ist abzuklären, inwieweit das Kind die Interessen der beiden betroffenen Eltern und seine eigene Situation zu erkennen und zu begreifen vermag und inwieweit es in der Lage ist, einen allfälligen Loyalitätskonflikt zu verarbeiten und sich trotz aller äusseren Einflüsse bezüglich der Rückführung eine eigene Meinung zu bilden (dazu ANDREAS BUCHER, L'enfant en droit international privé, Basel 2003, S. 168 f. Rz. 487 ff.). Eine völlig unbeeinflusste Willensbildung wird es kaum je geben, und es geht für die Rückführungsbehörde deshalb regelmässig darum, den zwar unter dem Einfluss eines Elternteils entstandenen, aber dennoch beachtlichen Willen von dem unbeachtlichen, allenfalls manipulierten Kindeswillen abzugrenzen (KATJA SCHWEPPE, Kindesentführungen und Kindesinteressen, Die Praxis des Haager Übereinkommens in England und Deutschland, Diss. Frankfurt am Main 2001, S. 196).
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5.2 In welchem Alter das Kind die für eine möglichst autonome Willensbildung erforderliche Reife erlangt, lässt sich nicht allgemein bestimmen. Vor ein paar Jahren wurde die notwendige Reife in der Regel noch ab dem 14. Altersjahr angenommen (HANS KUHN, "Ihr Kinderlein bleibet, so bleibet doch all", in: AJP 1997 S. 1102 mit Hinweisen). ANDREAS BUCHER (a.a.O., S. 168 Rz. 486) hält dafür, dass sich ein Mindestalter überhaupt nicht festlegen lasse. Seit einiger Zeit wird in der Rechtsprechung vermehrt auch die Meinung jüngerer Kinder berücksichtigt, frühestens aber ab dem 10. Altersjahr (dazu CARLA SCHMID, Neuere Entwicklungen im Bereich der internationalen Kindsentführungen, in: AJP 2002 S. 1335 mit Hinweisen). Es ist auf jeden Fall davon auszugehen, dass je näher sich das Kind bei der für die Anwendung des Übereinkommens geltenden Altersgrenze von 16 Jahren (Art. 4 HEntfÜ) befindet, um so eher anzunehmen ist, es verfüge über die nötige Reife, in eigener Verantwortung, möglichst unbeeinflusst vom entführenden Elternteil zu entscheiden, und es sich um so eher rechtfertigt, auf die Meinung des Kindes massgeblich abzustellen (dazu GERHARD WALTER/MONIQUE JAMETTI GREINER/IVO SCHWANDER, Internationales Privat- und Verfahrensrecht, Texte und Erläuterungen, 2. Bd., HEntfÜ [84 E], Ergänzungslieferung Dezember 2000, Rz. 34; STAUDINGER/PIRRUNG, Kommentar zum [Deutschen] Bürgerlichen Gesetzbuch, 13. Aufl., Berlin 1994, Vorbem. zu Art. 19 EGBGB, S. 274 Rz. 685). Ist ein Kind - wie hier, wo V. und W. im Zeitpunkt ihrer Befragung 10 ˝- bzw. 9 ˝-jährig waren - vom erwähnten Alter noch verhältnismässig weit entfernt und liegt bezüglich seiner Urteilsfähigkeit ein Grenzfall vor, ist seine Meinung dagegen mit besonderer Zurückhaltung zu würdigen.
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5.5 Aus dem Anhörungsprotokoll vom 14. September 2004 geht deutlich hervor, dass die beiden Knaben wünschen, bei der Mutter bleiben zu können und nicht zum Vater zurückkehren zu müssen. V. erklärte, wenn er ohne Mutter nach Spanien zurückkehren müsste, wäre er allein und nur mit seinen Nachbarn, weil der Vater lange arbeiten müsse. W. äusserte, Angst zu haben, bei einer Rückkehr nach Spanien einmal auf der Strasse leben zu müssen, da ihnen die finanziellen Mittel fehlen würden; auch die Mutter habe ihm gesagt, dass es sehr schlimm für sie wäre, wenn sie nach Spanien zurückkehren müssten.
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Es fällt auf, dass die beiden Kinder sich offensichtlich dazu zu äussern hatten, ob sie lieber bei der Mutter in der Schweiz bleiben oder lieber zum Vater nach Spanien zurückkehren möchten. Die Frage der Rückführung wurde mit andern Worten auf die Frage reduziert, unter wessen Obhut sie lieber leben würden. Wohl ist nicht zu übersehen, dass es das Differenzierungsvermögen eines Kindes übersteigen dürfte, Motive allgemeiner Natur gegen eine Rückkehr ins Herkunftsland von Motiven auseinander zu halten, die gegen eine Rückkehr zum dort lebenden Elternteil sprechen (dazu SCHWEPPE, a.a.O., S. 195). Es dürfte jedoch äusserst fraglich sein, ob V. und W. sich anlässlich ihrer Anhörung überhaupt bewusst waren, dass sie sich nicht zur Obhutsfrage, sondern zu einer allfälligen Rückführung nach Spanien zu äussern hatten, wo das zuständige Gericht dann über das Sorgerecht zu befinden haben würde.
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Das Obergericht beruft sich auf die Würdigung des von den beiden Knaben geäusserten Willens durch den Amtsgerichtspräsidenten, die es als überzeugend bezeichnet. Der Amtsgerichtspräsident war seinerseits zum Schluss gelangt, den mit V. und W. geführten Gesprächen habe nicht entnommen werden können, dass die Knaben von ihrer Mutter auf die Anhörung hin beeinflusst worden wären. Es mag sein, dass die Beschwerdegegnerin die Kinder nicht bewusst auf deren Befragung durch den Richter vorbereitet und auf deren Aussagen nicht unmittelbar eingewirkt hat. Indessen sind bei der Würdigung der Erklärungen von V. und W. die gesamten Umstände in Betracht zu ziehen: Die beiden Knaben haben mit der Beschwerdegegnerin fluchtartig Spanien verlassen und bilden seither mit ihr eine ausgeprägte Schicksalsgemeinschaft. In ihrer neuen Umgebung sind die drei mit offenen Armen empfangen worden. V. und W. haben ihren Widerstand gegen eine Rückkehr nach Spanien denn auch teilweise mit den aktuellen Lebensverhältnissen und der Beziehung zu den Grosseltern begründet.
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Bei Kindern im Alter von V. und W. ist es unter den gegebenen Umständen unvorstellbar, dass sie etwas anderes äussern, als bei dem sie betreuenden Elternteil und in ihrer neuen Umgebung bleiben und nicht an den früheren Aufenthaltsort zurückkehren zu wollen. Zu bedenken ist vor allem auch, dass die Beschwerdegegnerin (zumindest) W. gegenüber erklärt hat, es wäre für sie sehr schlimm, wenn sie nach Spanien zurückkehren müssten. Die Beschwerdegegnerin macht zwar in ihrer Vernehmlassung nicht (mehr) geltend, bei einer Rückkehr nach Spanien mit einer Strafverfolgung rechnen zu müssen, sondern bringt einzig vor, sie würde bei einem Umzug nach Spanien ihre heutige ideale Situation aufgeben. Die Kinder mussten aber angesichts ihrer negativen Einstellung gleichwohl unter dem Eindruck gestanden haben, es sei zumindest nicht ausgeschlossen, dass sie alleine zurückkehren und sich von ihrer Mutter, die für sie zur einzigen näheren Bezugsperson geworden ist, trennen müssten.
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6. Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich rein kassatorischer Natur (BGE 130 I 258 E. 1.2 S. 261 mit Hinweisen). Eine Ausnahme gilt in Fällen, wo die von der Verfassung geforderte Lage nicht schon mit der Aufhebung des angefochtenen kantonalen Entscheids hergestellt wird, sondern dafür eine positive Anordnung nötig ist (BGE 129 I 129 E. 1.2.1 S. 132 mit Hinweisen). So gibt das Bundesgericht beispielsweise in Rechtsöffnungssachen einem Antrag, mit dem über die Aufhebung des angefochtenen Entscheids hinaus die Erteilung der Rechtsöffnung verlangt wird, unter gewissen Voraussetzungen statt (dazu BGE 120 Ia 256 E. 1b S. 257 f.). Diese Grundsätze sind sinngemäss auch auf die vorliegende Staatsvertragsbeschwerde anzuwenden. Das im Rückführungsverfahren geltende Beschleunigungsgebot rechtfertigt es, dass die Anordnung der Rückführung, mit der hier der konventionskonforme Zustand herbeigeführt wird, vom Bundesgericht selbst getroffen wird. Neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheids ist daher anzuordnen, dass die Beschwerdegegnerin V. und W. bis Ende Mai 2005 nach Spanien zurückbringe.
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7. Die staatsrechtliche Beschwerde fällt als bundesrechtliches ausserordentliches Rechtsmittel gegen letztinstanzliche kantonale Rückführungsentscheide entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht in den Anwendungsbereich von Art. 26 Abs. 2 HEntfÜ, wonach das Verfahren kostenlos ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist die Gerichtsgebühr der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Diese ist ausserdem zu verpflichten, den Beschwerdeführer für seine Umtriebe im bundesgerichtlichen Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 OG). Das Gesuch des Beschwerdeführers, ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wird damit insofern gegenstandslos, als er nicht kostenpflichtig ist. Da die Voraussetzungen für die Gewährung des Armenrechts offensichtlich erfüllt sind, ist dem Begehren jedoch insofern stattzugeben, als für den Fall, dass die zugesprochene Parteientschädigung sich nicht einbringen lassen sollte, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse zuzusprechen ist (Art. 152 Abs. 2 OG).
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