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72. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung i.S. X. gegen Y. (Berufung) |
5C.74/2004 vom 14. März 2005 | |
Regeste |
Güterrechtliche Auseinandersetzung; Ersatzforderung zwischen Errungenschaft und Eigengut (Art. 209 Abs. 3 ZGB). | |
Sachverhalt | |
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Am 3. Juni 2002 klagte X. (im Folgenden: Klägerin) beim Gerichtskreis L. gegen Y. (im Folgenden: Beklagten) auf Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Die Parteien schlossen am 15./21. Juli 2003 eine Teilvereinbarung, worin sie sich mit Ausnahme der Aufteilung des Verkaufserlöses der Aktien der S. AG über die güterrechtliche Auseinandersetzung einigten.
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Mit Urteil vom 13. November 2003 sprach der Gerichtspräsident 1 des Gerichtskreises L. der Klägerin aus Güterrecht den Betrag von Fr. 1'018'447.90 zu.
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Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte Appellation und die Klägerin in der Folge Anschlussappellation. Am 5. März 2004 erkannte das Obergericht des Kantons Bern (I. Zivilkammer des Appellationshofes), dass die Klage abgewiesen werde.
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Das Bundesgericht weist die von der Klägerin eingereichte Berufung ab, soweit darauf einzutreten ist.
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Aus den Erwägungen: | |
Erwägung 2 | |
2.1 Anlass zur vorliegenden Berufung gibt einzig die güterrechtliche Beurteilung der durch den Verkauf der Aktien der S. AG realisierten Wertsteigerung. Im Übrigen haben sich die Parteien güterrechtlich geeinigt. Die genannten Aktien, die sich, abgesehen von zweien davon, alle im Eigentum des Beklagten befunden hatten, wurden zum Preis von brutto 3 Mio. Franken an die T. AG in U. verkauft. Beide kantonalen Instanzen gelangten zum Schluss, dass der Wertzuwachs, der sich zwischen der Übernahme der Aktien ![]() | 6 |
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Wie ein landwirtschaftliches Gewerbe oder eine Arztpraxis (dazu BGE 121 III 152 ff. und BGE 125 III 1 ff.) ist auch das Unternehmen, das mehrheitlich vom Beklagten beherrscht war, als rechtlich finanzielle Einheit und damit als Vermögensgegenstand im Sinne des ehelichen Güterrechts zu behandeln. Unter den dargelegten Umständen drängt sich die Frage auf, ob und inwieweit der Beklagte durch seinen persönlichen Arbeitseinsatz einen Beitrag zum Gedeihen des Unternehmens geleistet hat (dazu ELISABETH ESCHER, Wertveränderung und eheliches Güterrecht, Diss. Bern 1989, S. 70), mit andern Worten, ob der beim Verkauf der Unternehmensaktien realisierte Mehrwert auf eine wertschöpfende Tätigkeit des Beklagten zurückzuführen ist. Gegebenenfalls ist weiter zu prüfen, ob der Beklagte für seinen persönlichen Einsatz durch - zu seiner Errungenschaft zu zählende (Art. 197 Abs. 2 Ziff. 1 und 4 ZGB) - Bezüge aus dem Unternehmen hinreichend entschädigt worden ist oder ob noch Lohnansprüche bestehen, die als solche ebenfalls der Errungenschaft des Beklagten angehören.
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Erwägung 3 | |
3.1 Unter Hinweis auf die Erwägungen der ersten Instanz ist das Obergericht davon ausgegangen, dass der in Frage stehende Mehrwert sich nicht ohne jedes Zutun ergeben habe oder auf blosser Vermögensverwaltung beruhe und daher nicht ein konjunktureller Mehrwert vorliege. Wohl habe die S. AG wie andere Unternehmen von einer günstigen Konjunkturlage, insbesondere vom Boom in der Baubranche, profitiert. Trotz günstiger Rahmenbedingungen habe sich der Erfolg jedoch nicht ohne Zutun des Beklagten eingestellt. Dieser sei aktiv in seinem Unternehmen tätig gewesen und habe mit seinem Arbeitseinsatz massgeblich zum Erfolg beigetragen. Seine Tätigkeit habe sich auch nicht auf blosse Vermögensverwaltung beschränkt, sondern die gesamte Geschäftsleitung ![]() | 10 |
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Zu Recht ist die Vorinstanz ferner davon ausgegangen, dass jedenfalls dann, wenn konkrete Vergleichszahlen vorlägen, es nicht auf die Höhe der Bezüge ankomme, die die Steuerverwaltung als angemessen erachte, und dass auch die Frage einer verdeckten Gewinnausschüttung ohne Belang sei. Gerade bei der Mitarbeit im eigenen Unternehmen ist die Entschädigung nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen festzulegen, was eine Beteiligung am Mehrwert bereits ![]() | 13 |
In ihre Betrachtungen zur Entlöhnung des Beklagten einbezogen hat die Vorinstanz sodann auch die finanzielle Lage des Unternehmens, das nicht von Anfang an einen Wert von 3 Mio. Franken gehabt, sondern nach den Angaben der Klägerin im Jahre 1987 nahezu im Konkurs gestanden habe. Im Jahre 1999 sei ein Reingewinn von Fr. 275'671.- ausgewiesen worden, wovon Fr. 150'000.- den freien Reserven zugegangen seien. Im Jahre 2000 sei vom Reingewinn von Fr. 248'963.- der Betrag von Fr. 200'000.- an die freien Reserven gegangen. Der vorsichtige Geschäftsmann habe bei der Entnahme von finanziellen Mitteln auch allfälligen Schwankungen, die speziell das Baugewerbe betreffen könnten, Rechnung zu tragen und durch die Speisung der Reserven für die Liquidität und damit das Gedeihen der Unternehmung zu sorgen.
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Die Vorinstanz hält abschliessend dafür, die vom Beklagten bezogene (Arbeits-)Entschädigung entspreche dem, was das Unternehmen vernünftigerweise jeweils habe tragen können und ein Dritter auch hätte bekommen können.
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Geht man wie die Vorinstanz davon aus, dass der Beklagte sich für seine Unternehmung mit Erfolg eingesetzt und dafür ein angemessenes Gehalt bezogen hat und dass sogar Dividenden ausgeschüttet wurden, was alles in die Errungenschaft fiel (Art. 197 Abs. 2 Ziff. 1 und 4 ZGB), so kann nicht mehr von einem Sondereinsatz gesprochen werden. Damit fehlen die Voraussetzungen für die Annahme eines Beitrags im Sinne von Art. 209 Abs. 3 ZGB. Dies bedeutet, dass der Errungenschaft des Beklagten keine Ersatzforderung zusteht, an der der Klägerin im Rahmen der Vorschlagsteilung die Hälfte zukäme (Art. 210 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 215 Abs. 1 ZGB).
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