BGE 131 III 595 | |||
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77. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung i.S. Konkurs- masse der S. AG gegen Bank Z. (Berufung) |
5C.200/2004 vom 2. Juni 2005 | |
Regeste |
Im Ausland begründeter Eigentumsvorbehalt; kein Registereintrag in der Schweiz (Art. 715 Abs. 1 ZGB; Art. 102 Abs. 2 IPRG). |
Der Aussonderungsanspruch setzt einen gültigen Eigentumsvorbehalt voraus, den der Ansprecher zu beweisen hat (E. 2.3.3). | |
Sachverhalt | |
A. Die R. GmbH mit Sitz in B. (Österreich) und die X. AG mit Sitz in C. gehören zur Unternehmensgruppe der S. AG in C. Die R. GmbH kaufte von verschiedenen Herstellern Maschinen und Werkzeuge, welche Vorgänge von der Bank Z. in A. im Rahmen einer Kreditvereinbarung vorfinanziert wurden. Der Bank Z. wurde von der R. GmbH an den Kaufgegenständen vertraglich ein Mobiliarpfand und ein Eigentumsvorbehalt eingeräumt.
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B. Am 28. Oktober 2002 eröffnete der Einzelrichter des Bezirks Einsiedeln den Konkurs über die S. AG und über die X. AG. Die Y. AG wurde zur ausseramtlichen Konkursverwaltung der Konkursmasse der X. AG bestellt. Die Bank Z. verlangte gestützt auf den ihr eingeräumten Eigentumsvorbehalt sowie das Mobiliarpfand im Konkurs der X. AG die Herausgabe von elf Gerätschaften bzw. des entsprechenden Verkaufserlöses. Mit Verfügung vom 28. Februar 2003 wies die ausseramtliche Konkursverwaltung das Gesuch ab, soweit es mit dem Eigentumsvorbehalt begründet worden war und verwies die Ansprüche aus dem Mobiliarpfand in das Kollokationsverfahren.
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C. Mit Urteil vom 10. Dezember 2003 hiess der Einzelrichter des Bezirksgerichts Einsiedeln die von der Bank Z. gegen die Konkursmasse der X. AG eingereichte Aussonderungsklage gut und verpflichtete die Beklagte zur Herausgabe der geforderten Gegenstände bzw. des entsprechenden Verkaufserlöses. Das Kantonsgericht Schwyz wies die von der Konkursmasse der X. AG gegen das erstinstanzliche Urteil erhobene Berufung am 9. August 2004 ab.
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D. Die Konkursmasse der X. AG ist mit Berufung an das Bundesgericht gelangt. Sie beantragt die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils und die Abweisung der Aussonderungsklage.
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Aus den Erwägungen: | |
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2.1 Das Aussonderungsverfahren nach Art. 242 SchKG dient ausschliesslich der Klärung der Frage, ob der strittige Gegenstand dem Konkursbeschlag unterliegt oder nicht. Auch wenn dabei materiellrechtliche Aspekte zum Tragen kommen, erfolgt keine rechtskräftige Beurteilung der Eigentumsverhältnisse, wie dies bei einer Vindikationsklage nach Art. 641 ZGB der Fall ist (MARC RUSSENBERGER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], SchKG III, N. 6 zu Art. 242 SchKG mit Hinweisen). Die Beklagte weist denn auch gegenüber der Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass im vorliegenden Fall einzig zu entscheiden ist, ob die Klägerin im Zeitpunkt der Konkurseröffnung über die Beklagte noch Eigentümerin der strittigen Gegenstände war (recte: einen Eigentumsvorbehalt daran hatte). Werde diese Frage verneint, so die Beklagte, dann sei die Aussonderungsklage abzuweisen, ohne dass die dingliche Berechtigung an den strittigen Gegenständen noch zu klären wäre. Freilich kann genau diese Frage nicht in jedem Fall ohne die Prüfung der Rechte Dritter beantwortet werden, selbst wenn dies nur aus der Sicht der Klägerin und allein mit Wirkung für sie geschieht.
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Die Klägerin ist demgegenüber der Ansicht, dass im Verhältnis zwischen ihr und der Kreditnehmerin kraft diverser Vereinbarungen sowie der Allgemeinen Geschäftsbedingungen österreichisches Recht gelte. Soweit sie hier vorbringt, die kantonale Instanz habe in Verletzung des schweizerischen internationalen Privatrechts nicht ausländisches Recht angewendet, ist ihre Rüge zulässig (Art. 43a Abs. 1 lit. a OG). Indes gehen ihre Darlegungen an der entscheidenden Fragestellung vorbei. Strittig ist nämlich nicht die Gültigkeit des Eigentumsvorbehalts als solche, sondern einzig die Dauer von dessen Wirksamkeit nach der Einfuhr der mit ihm belegten Gegenstände in die Schweiz. Geht es aber um die Frage von Erwerb und Verlust dinglicher Rechte an beweglichen Sachen, so kommt das Recht des Staates zur Anwendung, wo der Gegenstand im Moment liegt, in welchem der Vorgang, aus welchem der Rechtstitel hergeleitet wird, sich ereignet hat (Art. 100 Abs. 1 IPRG). Der behauptete Kauf fand nach der Einfuhr der Gegenstände in die Schweiz statt, wie die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festhält, womit sie schweizerisches Recht anzuwenden hatte.
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Die Klägerin macht in diesem Zusammenhang geltend, dass sie mit ihrer Kreditnehmerin eine Rechtswahl getroffen habe. Mit dieser pauschalen Behauptung setzt sie sich weder mit der Begründung der Vorinstanz auseinander, dass dies nicht der Fall sei, noch nimmt sie zur Frage Stellung, ob eine allfällige Rechtswahl Dritten überhaupt entgegengehalten werden könnte. Beruht der angefochtene Entscheid aber auf mehreren Begründungen, muss der Berufungskläger alle anfechten, ansonsten das Bundesgericht auf sein Vorbringen nicht eintritt (BGE 121 III 46 E. 2; BGE 122 III 43 E. 3 S. 45, je mit Hinweisen).
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Dem angefochtenen Urteil lässt sich schliesslich nicht entnehmen, dass die Gegenstände zur Ausfuhr in ein anderes Land als die Schweiz bestimmt waren, womit es kein Recht des Bestimmungsstaates zu berücksichtigen gibt (Art. 103 IPRG).
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2.3.2 Die Klägerin hat den ihr eingeräumten Eigentumsvorbehalt nach Einfuhr der Gegenstände in die Schweiz nicht nach Art. 715 Abs. 1 ZGB in das öffentliche Register eintragen lassen. Gemäss der noch vor dem Inkrafttreten des IPRG ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichts muss einem ausländischen Eigentumsvorbehalt in der Schweiz in jedem Fall die Anerkennung versagt werden, wenn er hier nicht in ein öffentliches Register eingetragen wird. Dem Eintragungszwang kommt Ordre-public-Charakter zu (BGE 106 II 197 E. 4 S. 199 f.). Der Grund hierfür liegt in der Erkennbarkeit der dinglichen Rechte für Dritte und hat Vorrang gegenüber dem Interesse des ausländischen Vertragspartners an der Gültigkeit des Eigentumsvorbehalts (BGE 106 II 197 E. 4e S. 200). Da es sich bei der Erwerberin um eine Gesellschaft mit Sitz in Österreich handelt, die in der Schweiz auch keine Geschäftsniederlassung hat (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesgerichts betreffend die Eintragung der Eigentumsvorbehalte vom 19. Dezember 1910 [SR 211.413.1]), hätte nur geprüft werden können, ob der von der Lehre einhellig geforderte Eintrag am Lageort der Sache in Frage kommen kann (statt vieler: HEINI, a.a.O., N. 12 zu Art. 102 IPRG). Der in Österreich begründete Eigentumsvorbehalt genügt den eben angeführten Anforderungen des Schweizer Rechts somit nicht, womit er nach Ablauf von drei Monaten die Gültigkeit verliert (Art. 102 Abs. 2 IPRG).
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Damit verkannte die Vorinstanz, dass es im Aussonderungsverfahren nicht darauf ankommt, ob und wer, wann und wie Eigentum oder Besitz erworben hat: Unbestrittenermassen hatte die X. AG bzw. deren Konkursmasse Gewahrsam an den Gegenständen, weshalb sie erst einmal admassiert wurden. Bei der Aussonderungsklage hat der Ansprecher sein Eigentum zu beweisen, wobei der Nachweis seines Eigentumsvorbehalts ausreichend ist. Ist dieser jedoch erloschen, fehlt es an einem Aussonderungsanspruch, da die Aussonderung einen formrichtig bestellten, d.h. im Register eingetragenen und damit gültigen Eigentumsvorbehalt voraussetzt. Wer vorliegend aufgrund des untergegangenen Eigentumsvorbehalts Eigentum an den Gegenständen (definitiv) erlangt hat, ist für das Schicksal der Aussonderungsklage nicht von Belang, da nicht die Konkursmasse ihren Erwerbstitel, sondern der Ansprecher seinen Aussonderungstitel beweisen muss. Das heisst, dass die Klägerin nachweisen muss, dass ihr Eigentumsvorbehalt noch gültig ist.
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