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84. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung i.S. X. und Y. gegen Z.-Versicherungs-Gesellschaft (Berufung) |
5C.131/2005 vom 19. August 2005 | |
Regeste |
Versicherungsvertrag; Anwendbarkeit der Bestimmung über die vorbehaltlose Annahme auf die Begünstigung; Klage bei Verletzung des Pflichtteils durch die Begünstigung; Passivlegitimation (Art. 78 und Art. 12 Abs. 1 VVG, Art. 471 Ziff. 1 und Art. 476 ZGB). |
Eine Verletzung des Pflichtteils der Erben durch die Begünstigung ist mit Herabsetzungsklage geltend zu machen. Die Klage richtet sich in diesem Fall gegen den Begünstigten, nicht gegen den Versicherer (E. 2.3). | |
Sachverhalt | |
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"Der Versicherungsnehmer ist für alle Leistungen anspruchsberechtigt, die zu seinen Lebzeiten fällig werden.
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Beim Tod von V. wird die fällige Versicherungsleistung zu 50 % an L., geb. 1953, zu 25 % an Y., geb. 1986, und zu 25 % an X., geb. 1989, bei deren Fehlen an die Erben ausbezahlt."
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Mit letztwilliger Verfügung vom 31. März 1999 setzte V. seine beiden Kinder auf den Pflichtteil, wies die verfügbare Quote L. zu und ordnete zudem an:
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"Aus versicherungsrechtlichen Ansprüchen egal ob diese in den Nachlass fallen oder nicht, begünstige ich alleine L."
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Am 2. Mai 2000 beantragte V. bei der Z. für die von ihm abgeschlossene fondsanteilgebundene Lebensversicherung einen Wechsel vom bisherigen Anlagefonds "E." zum Anlagefonds "F.", welchem Wunsch die Z. am 24. Mai 2000 durch die Ausstellung einer entsprechenden neuen Police unter der bisherigen Nr. x nachkam. Abgesehen von der Änderung des Anlagefonds wurden alle Bestimmungen der ersten Police übernommen. V. verlangte keine Berichtigung der neuen Police. Am 10. Juni 2001 starb V. ![]() | 6 |
B. X. und Y. reichten beim Bezirksgericht Wil gegen die Z. Klage ein, mit dem Begehren, diese zur Zahlung von je Fr. 30'957.75 zuzüglich Zinsen zu verpflichten. Das Bezirksgericht hiess die Klage im beantragten Umfang gut. Demgegenüber wies sie das Kantonsgericht St. Gallen auf Berufung der Z. ab.
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X. und Y. beantragen dem Bundesgericht mit eidgenössischer Berufung, die Z. zur Zahlung von je Fr. 30'957.75 zuzüglich Zinsen zu verurteilen, eventualiter die Leistung an beide auf insgesamt Fr. 7'638.80 zuzüglich Zinsen festzusetzen. Das Bundesgericht weist die Berufung ab.
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Aus den Erwägungen: | |
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Dagegen bringen die Berufungskläger vor, die Vorinstanz habe ihnen zu Unrecht die Beweislast auferlegt für die Tatsache, dass der Versicherungsnehmer eine Änderung der Begünstigungsklausel gewollt habe. Sie machen in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 8 ZGB geltend. Welche der beiden Seiten im kantonalen Verfahren zu beweisen hatte, dass der Versicherungsnehmer die ![]() | 11 |
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Diese Darlegungen stehen entgegen der Auffassung der Berufungskläger durchaus im Einklang mit dem Bundesrecht. Sie tragen insbesondere dem Umstand Rechnung, dass der Versicherungsnehmer die Begünstigung jederzeit und einseitig nach seinem Gutdünken festlegen kann. Welche Anordnungen er im Einzelnen trifft, kümmert die Versicherung zudem solange nicht, als diese ihr gegenüber in einer unmissverständlichen Fassung kundgetan werden. Damit kann die Regelung der Begünstigung nicht gleichzeitig Bestandteil einer Vereinbarung des Versicherungsnehmers mit der Versicherung sein, sondern sie behält mit der Aufnahme in die Police nach Art. 11 Abs. 1 VVG ihren Charakter als einseitige und widerrufliche Anordnung. Die Genehmigungsfiktion von Art. 12 Abs. 1 VVG lässt eine Beanstandung nach Fristablauf grundsätzlich nicht ![]() | 14 |
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Die entsprechenden Vorbringen erfolgen im Hinblick auf das herabgesetzte Eventualbegehren und sind im Berufungsverfahren zulässig, da das Bundesgericht hier das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat. Zwar lassen sich dem angefochtenen Urteil keine Angaben zur Frage des Rückkaufswertes der Versicherung entnehmen. Indes ergibt sich aus Ziff. 13.2 der in der Berufung angeführten Allgemeinen Bedingungen für die anteilgebundene Lebensversicherung, dass es sich vorliegend um eine rückkaufsfähige Versicherung handelt, die gemäss ebenfalls in der Berufung erwähntem öffentlichem Inventar einen Rückkaufswert von Fr. 10'185.10 aufweist. Insoweit kann der Sachverhalt vom Bundesgericht ergänzt werden (Art. 64 Abs. 2 OG).
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Im Rahmen der Erbteilung ist der Rückkaufswert der Versicherung als Aktivum einzusetzen, da es sich hierbei um einen auf den Tod des Versicherungsnehmers gestellten Anspruch zu Gunsten eines Dritten handelt (Art. 476 ZGB; WEIMAR, Berner Kommentar, N. 3 zu Art. 476 ZGB). Erweist sich, dass der Erblasser mit einer Verfügung von Todes wegen den Pflichtteil seiner nächsten Erben verletzt hat, so sind sie zur Einreichung einer Herabsetzungsklage berechtigt. Diese Möglichkeit steht einem weiteren Kreis offen, wozu z.B. die Konkursverwaltung oder die Gläubiger gehören, nicht aber der Dritte, der einen Erbteil erwirbt. Das Begehren richtet sich gegen den durch die Verfügung von Todes wegen begünstigten Miterben oder den eingesetzten Erben, den Empfänger einer Zuwendung unter Lebenden oder den Vermächtnisnehmer, der bereits im Besitz des Vermächtnisses ist (FORNI/PIATTI, Basler Kommentar, N. 1 und 5 Vorbem. zu Art. 522-533 ZGB). Daraus ergibt sich ![]() | 17 |
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