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35. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung i.S. X. AG gegen Y. (Berufung) |
4C.1/2005 vom 20. Dezember 2005 | |
Regeste |
Art. 116 IPRG; Zulässigkeit der Rechtswahl. |
Die Vorschrift, wonach Forderungen binnen einer bestimmten Frist gerichtlich einzuklagen sind, verstösst gegen Art. 129 OR und ist daher unbeachtlich (E. 2). | |
Sachverhalt | |
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Am 5. Februar 2003 reichte die Klägerin beim Handelsgericht des Kantons St. Gallen Klage ein und verlangte von der Beklagten "US$ 15'000.- nebst 5 % Zins seit 30.09.99", "US$ 15'000.- nebst 5 % Zins seit 30.12.99" und "US$ 30'000.- nebst 5 % Zins seit 30.12.00". Die Beklagte beteiligte sich nicht am Verfahren und reichte keine Klageantwort ein. Das Handelsgericht wies die Klage ab. Gegen dieses Urteil führt die Klägerin Berufung beim Bundesgericht. Sie beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und hält an den bereits vor Handelsgericht gestellten Anträgen fest. Die Beklagte hat keine Berufungsantwort eingereicht.
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Aus den Erwägungen: | |
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Die Vorinstanz hat diese Vertragsklausel als kumulative Rechtswahl in dem Sinne interpretiert, dass die FIFA-Regeln dem nationalen schweizerischen Recht als lex specialis vorgehen sollten. Sie hat das Reglement angewendet, das die FIFA speziell für Spielervermittlungen am 10. Dezember 2000 erlassen hat und das ein Verfahren für Streitigkeiten vorsieht. Danach sind unter anderem Rechtsvorkehren spätestens zwei Jahre nach den zugrunde liegenden Vorfällen den zuständigen Organen einzureichen. Die Vorinstanz hat diese Bestimmung als Verwirkungsfrist interpretiert und die Klage mit der Begründung abgewiesen, im Zeitpunkt der Klageeinreichung sei die zweijährige Verwirkungsfrist bereits abgelaufen gewesen.
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Die Klägerin rügt, die Vorinstanz habe Art. 116 Abs. 1 IPRG verletzt, denn das FIFA-Reglement könne nicht Gegenstand einer Rechtswahl sein.
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In der Lehre ist die Frage umstritten (zum deutschen Recht vgl. REITHMANN/MARTINY, Internationales Vertragsrecht, 6. Aufl., Köln 2004, S. 79 ff.). Ein Teil der Lehre spricht sich generell gegen die Gültigkeit kollisionsrechtlicher Verweisungen auf anationales Recht ![]() | 8 |
1.3 Nach der Praxis des Bundesgerichts kommt Regelwerken privater Organisationen auch dann nicht die Qualität von Rechtsnormen zu, wenn sie sehr detailliert und ausführlich sind wie beispielsweise die SIA-Normen (BGE 126 III 388 E. 9d S. 391 mit Hinweisen) oder die Verhaltensregeln des internationalen Skiverbandes (BGE 122 IV 17 E. 2b/aa S. 20; BGE 106 IV 350 E. 3a S. 352, je mit Hinweisen). Von privaten Verbänden aufgestellte Bestimmungen stehen vielmehr grundsätzlich zu den staatlichen Gesetzen in einem Subordinationsverhältnis und können nur Beachtung finden, ![]() | 9 |
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2. Nach herrschender Meinung verbietet Art. 129 OR eine vertragliche Verkürzung der Verjährungsfrist (VON TUHR/ESCHER, Allgemeiner Teil des schweizerischen Obligationenrechts, 3. Aufl., Zürich 1974, Bd. II, S. 217; SPIRO, Die Begrenzung privater Rechte durch Verjährungs-, Verwirkungs-, und Fatalfristen, Bern 1975, Bd. 1, S. 867 f.; DÄPPEN, Basler Kommentar, 3. Aufl., N. 5 zu Art. 129 OR; ENGEL, Traité des obligations en droit suisse: Dispositions générales du CO, 2. Aufl., Bern 1997, S. 809; PICHONNAZ, Commentaire romand, N. 5 zu Art. 129 CO; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/ REY, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. II, ![]() | 11 |
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