![]() ![]() | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
![]() | ![]() |
36. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung i.S. A. gegen Bank C. und Obergericht des Kantons Zürich (Staatsrechtliche Beschwerde) |
5P.267/2005 vom 21. Dezember 2005 | |
Regeste |
Art. 84 Abs. 1 lit. c, Art. 86 Abs. 1 und Art. 88 OG; Art. 3, 23 und Ziff. 6 des Vorbehalts zu Art. 23 des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen; Art. 170 ZGB. |
Die Ratifizierung des Übereinkommens durch die Schweiz; das Beweisverfahren in den USA; der Vorbehalt gemäss Art. 23 des Übereinkommens betreffend die Verweigerung von Rechtshilfeersuchen aus einem "pre-trial discovery"-Verfahren (E. 2). |
Die im materiellen Recht gründende Auskunftspflicht der Ehegatten nach Art. 170 ZGB kann nicht mit der Beweisbeschaffung nach US-amerikanischem Prozessrecht verglichen werden (E. 4.2). Genügt das Gesuch den Begründungsanforderungen von Art. 3 Abs. 1 lit. c des Übereinkommens nicht, ist die Vollzugsbehörde nicht verpflichtet, von sich aus Abklärungen vorzunehmen (E. 4.3.1). | |
Sachverhalt | |
1 | |
Am 15. September 2004 ging beim Einzelrichter für Rechtshilfe des Bezirksgerichts Zürich ein Ersuchen um internationale Rechtshilfe des Supreme Court of the State of New York, County of New York, ein, mit welchem um Einvernahme von Zeugen und um die Edition von Unterlagen im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren bei der Bank F. in Zürich ersucht wurde. Mit Verfügung vom 28. September 2004 gab das Bezirksgericht dem Editionsbegehren statt und ersuchte die Bank F., die im Einzelnen bezeichneten Unterlagen innert 20 Tagen einzureichen.
| 2 |
Die Bank C., Rechtsnachfolgerin der Bank F., focht die bezirksrich terliche Verfügung beim Obergericht des Kantons Zürich an. Mit Beschluss vom 1. Juni 2005 wurde der Rekurs gutgeheissen, die Verfügung des Bezirksgerichts wurde aufgehoben und das Rechtshilfeersuchen abgewiesen.
| 3 |
A. ist mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht gelangt und beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses und die Bestätigung der bezirksrichterlichen Verfügung. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.
| 4 |
Aus den Erwägungen: | |
5 | |
![]() | 6 |
1.2 Das Obergericht hat die Erledigung des Rechtshilfebegehrens nach Prüfung des HBÜ abgelehnt und die gegenteilige Verfügung der ersten Instanz aufgehoben. Damit hat es in der Sache entschieden, weshalb der angefochtene Beschluss einen Endentscheid darstellt (anders in BGE 129 III 107 E. 1.2.3 am Ende). Das Kassationsgericht tritt auf Rügen betreffend die Anwendung von Staatsverträgen nicht ein, da dem Bundesgericht hier in Tat- und Rechtsfragen die freie Prüfung zustehe (FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N. 17b zu § 285 ![]() | 7 |
8 | |
9 | |
10 | |
![]() | 11 |
2.1 Zwischen den Vertragsstaaten des HBÜ und den USA besteht ein wesentlicher Unterschied in der Gestaltung des Verfahrens darin, dass dort vorrangig der Parteibetrieb herrscht, währenddem in Kontinentaleuropa im Wesentlichen der Richter den Gang des Geschehens bestimmt. Dies zeigt sich nicht zuletzt im Beweisverfahren. Beim "pre-trial discovery"-Verfahren handelt es sich um die ordentliche Form der US-amerikanischen (und englischen) Beweisbeschaffung und damit der Vorbereitung des ordentlichen Beweisaufnahmeverfahrens ("trial"). Es bildet Teil eines bereits hängigen Zivilprozesses und schliesst an die zumeist sehr knappen Rechtsschriften ("pleadings") an. Diese Zwischenphase erfüllt die Aufgaben, die in einem europäischen Verfahren dem Schriftenwechsel, der Vorverhandlung und dem Beweisantrag an das Gericht zukommen. In diesem Verfahrensstadium kann jede Partei von der Gegenseite Auskunft über und Einblick in gewisse Beweismittel verlangen. Weigert sie sich, kann das Gericht sie dazu zwingen und allenfalls Sanktionen in Gestalt von Rechtsverlusten anordnen. ![]() | 12 |
Jeder Vertragsstaat des HBÜ kann sich durch eine Erklärung im Sinne von Art. 23 des Übereinkommens vorbehalten, dass er Rechtshilfeersuchen aus einem "pre-trial discovery"-Verfahren keine Folge gibt. Von dieser Möglichkeit hat bisher die Mehrheit der Staaten Gebrauch gemacht. Dabei geht es - wie die Entstehungsgeschichte von Art. 23 HBÜ zeigt - jedoch nicht um die grundsätzliche Verweigerung der Mitwirkung bei der Urkundenedition, sondern im Wesentlichen um die Ablehnung generell gehaltener Ausforschungsversuche, so genannter "fishing expeditions" (PAUL VOLKEN, a.a.O., N. 213, N. 216, S. 134 ff.; N. 224, S. 138; GERHARD WALTER/MONIQUE JAMETTI GREINER/IVO SCHWANDER, a.a.O., N. 83 zu 61b E; ANDREAS L. MEIER, a.a.O., S. 35, 140 f.; ALEXANDER R. MARKUS, Rechtshilfe in Zivilsachen, in: Rechtshilfe und Vollstreckung, Bern 2004, S. 26). Gestützt auf Art. 23 HBÜ brachte die Schweiz - wie einige andere Länder - schliesslich nur einen Teilvorbehalt an, ![]() | 13 |
"6. Zu Art. 23
| 14 |
Gemäss Artikel 23 erklärt die Schweiz, dass Rechtshilfeersuchen, die ein "pre-trial discovery of documents"-Verfahren zum Gegenstand haben, abgelehnt werden, wenn:
| 15 |
a) das Ersuchen keine direkte oder notwendige Beziehung mit dem zugrundeliegenden Verfahren aufweist; oder
| 16 |
b) von einer Person verlangt wird, sie solle angeben, welche den Rechtsstreit betreffenden Urkunden sich in ihrem Besitz, ihrem Gewahrsam oder ihrer Verfügungsgewalt befinden oder befunden haben; oder
| 17 |
c) von einer Person verlangt wird, sie solle auch andere als die im Rechtshilfebegehren spezifizierten Urkunden vorlegen, die sich vermutlich in ihrem Besitz, ihrem Gewahrsam oder ihrer Verfügungsgewalt befinden; oder
| 18 |
d) schutzwürdige Interessen der Betroffenen gefährdet sind."
| 19 |
Damit will die Schweiz zum Ausdruck bringen, dass sie die Erledi gung von Rechtshilfeersuchen, die ein "pre-trial discovery"-Verfahren zum Gegenstand haben, nicht grundsätzlich verweigert. Sie ist bereit, die verlangte Herausgabe von Akten zuzulassen, wenn hinsichtlich ihrer Relevanz und Bestimmtheit gewisse, den schweizerischen Zivilprozessordnungen nachempfundene Massstäbe erfüllt sind (Botschaft, a.a.O., S. 1298; GERHARD WALTER/MONIQUE JAMETTI GREINER/IVO SCHWANDER, a.a.O., N. 85 und N. 88 zu 61b E; ANDREAS L. MEIER, a.a.O., S. 140 f., 143).
| 20 |
So fordert Ziff. 6 lit. a, dass die fraglichen Beweismassnahmen in einem hinreichend relevanten sachlichen Zusammenhang zum Prozessthema stehen müssen. Mit Ziff. 6 lit. b und c soll verhindert werden, dass die beweissuchende Partei die Obliegenheit zur Beibringung des Beweismaterials, welches sie für die Substantiierung des geltend gemachten Anspruchs benötigt, auf die Gegenpartei oder gar auf Dritte abschieben kann und dass sich diese Partei mittels Ausforschungsbegehren über die in inländischen Prozessen durchwegs verlangte ausreichende Spezifizierung von Beweisanträgen hinwegsetzt. Diese Regelung entspricht sinngemäss den Vorbehalten zahlreicher anderer Vertragsstaaten. Ein spezifisch schweizerischer Vorbehalt findet sich hingegen unter Ziff. 6 lit. d. Hier soll zum Ausdruck gebracht werden, dass es der Schweiz in erster Linie um den Schutz des Betroffenen und nicht um Gründe der Staatsräson geht (Botschaft, a.a.O., S. 1301).
| 21 |
![]() | 22 |
23 | |
3.1.1 Das Obergericht stellt fest, dass im Rechtshilfeersuchen Ziff. II 2 zwar nach dem Verhältnis der Bank F. zur holländischen Bank S., Konto Nr. z im Namen der L. Corporation N.V., gefragt werde, indes sich bereits aus der Fragestellung und dem äusserst rudimentären Sachverhalt ergebe, dass diese Rechtsbeziehung ungewiss sei. Aus den einleitenden Erwägungen des Ersuchens könne zwar anhand des darin erwähnten Darlehens auf eine Beziehung zwischen der L. Corporation N.V. und dem Ehemann der Beschwerdeführerin geschlossen werden. Hingegen lasse sich in der ![]() | 24 |
25 | |
3.1.3 Schliesslich führt das Obergericht aus, der Ausforschungscharakter des Rechtshilfeersuchens zeige sich in weiteren Umständen. So werde in Ziff. II 3 nach sämtlichen verfügbaren Unterlagen gefragt, ohne die relevanten Dokumente einzeln zu bezeichnen. Vielmehr werde eine ganze Gruppe von Belegen herausverlangt, d.h. sämtliche Informationen aller Konti bei der Bank F., die im Zusammenhang mit den Überweisungen auf das "T."-Konto stünden, einschliesslich Kontoeröffnungsunterlagen, die Namen aller wirtschaftlich Berechtigten (seit Eröffnung des Kontos bis heute) sowie die Namen aller Personen, die unterschriftsberechtigt gewesen oder es noch seien. In Ziff. II 4 werde das Begehren sogar noch weiter gefasst. Die Bank F. solle Auskunft erteilen über sämtliche natürlichen und juristischen Personen, die aus den Unterlagen gemäss Ziff. II 3 sowie aus dem Verhältnis der Bank F. und der Bank S. im Namen der L. Corporation N.V. hervorgingen, oder mit solchen verwandte natürliche oder juristische Personen, welche mittel- oder unmittelbar in irgendeiner Art bankmässige oder sonstige Verbindungen mit der Bank F. unterhielten, sei es als Kontoinhaber, Eigentümer, Unterschriftsberechtigter, wirtschaftlich Berechtigte, Hinterleger, Darlehensnehmer, Verpfänder oder "bénéficiaire économique". Zudem sollten sämtliche verfügbaren Unterlagen eingereicht werden über Sicherheiten, die der Bank F. oder zugunsten ![]() | 26 |
Durch die genannten Formulierungen des Rechtshilfeersuchens werde besonders deutlich, dass es nichts anderem als dem Ausforschen von Beweisen diene, was mit Ziff. 6 lit. b und c des Vorbehaltes zu Art. 23 HBÜ nicht vereinbar sei. Zudem seien auch die schutzwürdigen Interessen insbesondere der Bank F. gemäss Ziff. 6 lit. d betroffen, wenn sie über Bankverbindungen zu Dritten Auskunft erteilen müsse und nicht einmal behauptet werde, dass nicht der namentlich zu nennende Dritte, sondern vielmehr der Ehegatte wirtschaftlich Berechtigter sei. Nachdem dem Begehren nicht zu entnehmen sei, in welcher Beziehung der Ehemann der Beschwerdeführerin zur angesprochenen Bank stehe, diese aber zur Edition verpflichtet würde, wären deren Geheimhaltungsinteressen betroffen.
| 27 |
28 | |
29 | |
Erwägung 4 | |
30 | |
4.2 Sie nimmt vorab in allgemeiner Weise zu den Darlegungen des Obergerichts im angefochtenen Beschluss Stellung. Dabei ![]() | 31 |
Dem ist entgegenzuhalten, dass es vorliegend einzig um die Ausle gung des HBÜ in Zusammenhang mit einem konkreten Rechtshilfeersuchen geht. Wieweit sich die Auskunftspflicht nach Art. 170 ZGB erstreckt, braucht damit an dieser Stelle nicht abschliessend festgelegt zu werden. Es genügt der Hinweis, dass einem solchen Begehren nur soweit zu entsprechen ist, als ein Rechtsschutzinteresse besteht. Damit sind insbesondere Auskunftsersuchen aus Schikane oder aus blosser Neugier ausgeschlossen. Zudem ist bei der Ausführung der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (statt vieler: IVO SCHWANDER, Basler Kommentar, 2. Aufl., N. 15 zu Art. 170 ZGB mit Hinweisen). Auf jeden Fall kann die im materiellen Recht gründende Auskunftspflicht der Ehegatten nach Art. 170 ZGB (vgl. BGE 82 II 555 E. 4 S. 563 und BGE 118 II 27 E. 3a S. 27/28) mit der Beweisbeschaffung nach US-amerikanischem Prozessrecht in keiner Weise verglichen werden. Im Übrigen gehen die Ausführungen der Beschwerdeführerin auf weiten Strecken an der Sache vorbei und enthalten keine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss.
| 32 |
4.3 Sodann nimmt die Beschwerdeführerin zum Teilvorbehalt nach Art. 23 HBÜ Stellung. Soweit daraus keine konkrete Kritik am angefochtenen Beschluss hervorgeht, sondern allgemeine Überlegungen angestellt und teilweise sogar Hypothesen zum Sachverhalt gemacht werden, ist darauf nicht einzutreten. Sie vertritt in diesem Zusammenhang auch die Ansicht, die Zentralbehörde habe das Rechtshilfeersuchen summarisch geprüft und weitergeleitet, weshalb es den formellen Anforderungen im Hinblick auf den Sachverhalt genüge, ![]() | 33 |
34 | |
Im vorliegenden Fall hat das Obergericht festgestellt, dass sich aus dem Sachverhalt sowie aus Ziff. II 2 und 3 des Ersuchens kein Bezug zwischen der Bank F. und dem Ehemann der Beschwerdeführerin ergebe. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies und weist darauf hin, dass konkret zwei Kontobeziehungen bei einer bestimmten Bank von Interesse seien. Es gehe nicht um eine Vielzahl von Banken mit einer unbestimmten Zahl von Rechtsverhältnissen. Zudem werde erwähnt, dass die Rechtshilfe für eine Ehesache verlangt werde. Damit seien die Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 1 lit. a HBÜ erfüllt. Das Obergericht habe überdies in diesem Zusammenhang keine Abklärungen vorgenommen, sondern sich auf die Angaben der Bank im kantonalen Rekursverfahren verlassen.
| 35 |
Das Rechtshilfeersuchen hat schriftlich zu erfolgen, ist aber nicht an eine bestimmte Form gebunden (PAUL VOLKEN, a.a.O., S. 165). ![]() | 36 |
37 | |
38 | |
4.5 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Art. 12 HBÜ sind nur teilweise nachvollziehbar. Gemäss der genannten Bestimmung ![]() | 39 |
40 | |
Das Obergericht hat die Möglichkeit einer Teilrechtshilfe, eines so genannten "blue-pencil approach" geprüft (mit Hinweis auf GERHARD WALTER/MONIQUE JAMETTI GREINER/IVO SCHWANDER, a.a.O., N. 89 zu 61b E) und verworfen. Es hat dies nicht nur mit der Breite des Auskunftsbegehrens und der vielen Kombinationsmöglichkeiten begründet, welche das Herausfiltern des zulässigen Anteils unmöglich machen, sondern es hat auch darauf hingewiesen, dass dem Rechtshilfebegehren nichts zur Beziehung der Bank und dem Ehemann der Beschwerdeführerin zu entnehmen sei. Ist aber bereits das Ersuchen als solches mangelhaft, und zu den Begründungsanforderungen äussert sich die Beschwerdeführerin an dieser Stelle nicht, so muss auch nicht geprüft werden, inwieweit diesem allenfalls teilweise stattgegeben werden kann.
| 41 |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |