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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: | |||
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42. Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen X. AG (Berufung) |
4C.437/2006 vom 13. März 2007 | |
Regeste |
Verjährung des Rückforderungsanspruchs für irrtümlich erbrachte Leistungen (Art. 67 und 127 OR). | |
Sachverhalt | |
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Die Klägerin verzichtete auf rund Fr. 350.- für Zinsen und Gebühren, setzte mit Zahlungsbefehl vom 17. März 2004 Fr. 29'830.15 in Betreibung und forderte diesen Betrag samt Betreibungskosten von der Beklagten mit einer Klage vor dem Bezirksgericht Zürich. Die Beklagte nahm den Standpunkt ein, die Klägerin habe ihr die Schuld erlassen. Überdies beruhe eine allfällige klägerische Forderung auf ungerechtfertigter Bereicherung und sei verjährt. Sowohl das Bezirksgericht wie auch das Obergericht des Kantons Zürich hiessen die Klage gut, wobei das Obergericht die Betreibungskosten nicht zusprach, da diese nicht Bestandteil der materiellen Forderung bildeten. Nach Auffassung des Obergerichts liegt kein Schulderlass vor und untersteht die Forderung der zehnjährigen Verjährungsfrist, welche bei Klageeinleitung keinesfalls abgelaufen sei.
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Das Bundesgericht heisst die von der Beklagten erhobene Berufung gut und weist die Sache an das Obergericht zurück zur Abklärung, ob die geltend gemachte Forderung nach Massgabe der bereicherungsrechtlichen Verjährungsfristen (Art. 67 Abs. 1 OR) verjährt ist.
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Aus den Erwägungen: | |
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3.1 Die Vorinstanz hielt dafür, die Klägerin mache einen vertraglichen Anspruch geltend. Zwar habe die Rückzahlung der Klägerin nicht dem Ausgleich für bezogene Waren und Dienstleistungen gedient und demnach ausserhalb der im Kartenvertrag vorgesehenen Transaktionen gelegen, was für das Vorliegen eines ausservertraglichen Anspruchs sprechen würde. Diese Betrachtungsweise greift ![]() | 5 |
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3.2.1 Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung schliesst ein vertraglicher Anspruch einen Bereicherungsanspruch aus. Wird eine vertraglich geschuldete Leistung erbracht, so stellt der gültige Vertrag den Rechtsgrund dar, weshalb der Leistungsempfänger nicht ungerechtfertigt, d.h. rechtsgrundlos bereichert sein kann (BGE 130 III 504 E. 6.1 S. 510; BGE 127 III 421 E. 3 S. 424; BGE 126 III 119 E. 3b S. 121 f. mit zahlreichen Hinweisen). In BGE 114 II 152 ff. hat das Bundesgericht die Anwendung der vertraglichen Verjährungsfrist auf die Rückleistungspflicht nach Vertragsrücktritt gemäss Art. 109 OR damit begründet, dass sich das vertragliche Verhältnis in ein Liquidationsverhältnis umwandle. Das Bundesgericht hat in BGE 126 III 119 E. 3c S. 122 darauf hingewiesen, dass diese Präzisierung der Rechtsprechung in der Lehre mehrheitlich begrüsst wurde und dass sich bestimmte Autoren sogar dafür aussprechen, auch die Rückabwicklung irrtumsbehafteter Verträge nach vertraglichen Grundsätzen vorzunehmen. Dieser Auffassung ist das Bundesgericht aber nicht ![]() | 7 |
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3.3.1 Wollte man es bei der von der Vorinstanz vorgenommenen "Lückenfüllung" bewenden lassen, wäre jegliche im Rahmen eines Vertragsverhältnisses irrtümlich und damit ohne Rechtspflicht erfolgte Leistung eine vertragliche, namentlich auch die Pflicht zur Rückerstattung einer derartigen Leistung. Diese Sichtweise hat sich das Bundesgericht gerade nicht zu eigen gemacht. Die Vorinstanz ![]() | 10 |
3.3.2 Soweit die Vorinstanz eine Analogie zu einem Abrechnungsverhältnis herstellen möchte, wie es BGE 126 III 119 zugrunde lag, übersieht sie, dass im Kreditkartenvertrag mit der monatlichen Rechnungstellung stets eine Saldoziehung verbunden war, so dass eine nachträgliche Korrektur, wie sie die Klägerin vorliegend verlangt, auf ausservertraglicher Grundlage vorzunehmen ist. Ob sich angesichts der vereinbarten monatlichen Rechnungstellung und Begleichung im Lastschriftverfahren überhaupt eine Analogie zu einem Abrechnungsverhältnis begründen lässt, mag daher dahingestellt bleiben. So oder anders erweist sich als Verstoss gegen Bundesrecht, dass die Vorinstanz die Forderung der Klägerin der zehnjährigen Verjährung unterstellte. Insoweit ist die Berufung begründet.
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