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57. Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S. X. AG gegen Y. Beteiligungen AG (Berufung) |
4C.45/2006 vom 26. April 2007 | |
Regeste |
Anfechtung der Wahl der Revisionsstelle (Art. 706 OR); Rechtsschutzinteresse. | |
Sachverhalt | |
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Die Klägerin focht mit verschiedenen Eingaben an das Handelsgericht des Kantons Zürich die fünf in den Jahren 2000 bis 2004 gefassten Beschlüsse der Generalversammlung der Beklagten an, mit denen die C. AG jeweils zur Revisionsstelle bzw. zur Konzernprüferin (im Folgenden wird zuweilen nur noch von Revisionsstelle gesprochen) der Beklagten gewählt worden war. Die entsprechenden Verfahren wurden auf Antrag der Klägerin sistiert, da eine analoge Klage betreffend den Generalversammlungsbeschluss des Jahres 1999 hängig war und präjudizielle Wirkungen dieses ersten Verfahrens als möglich angenommen wurden.
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Das Handelsgericht wies die Klage betreffend den Generalversammlungsbeschluss des Jahres 1999 am 29. Oktober 2002 ab. Eine dagegen erhobene Berufung wies das Bundesgericht mit Urteil vom 12. Oktober 2004 ab, soweit es darauf eintrat (BGE 131 III 38, Verfahren 4C.386/2002).
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B. Am 17. Februar 2005 verfügte der Präsident des Handelsgerichts die Vereinigung der fünf hängigen Anfechtungsprozesse. Gleichzeitig setzte er der Klägerin Frist an, um hinsichtlich der vereinigten Verfahren eine einheitliche und allein massgebliche Klageschrift einzureichen. Die Klägerin kam dieser Aufforderung nach und beantragte mit Eingabe vom 17. Mai 2005, die Beschlüsse der Generalversammlung der Beklagten der Jahre 2000 bis 2004 über die Wahl der C. AG zur Revisionsstelle bzw. Konzernprüferin seien aufzuheben.
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Das Handelsgericht trat mit Beschluss vom 7. Dezember 2005 mangels Rechtsschutzinteresses auf die Klage nicht ein.
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C. Gegen diesen Beschluss gelangte die Klägerin mit Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons Zürich, welches das Rechtsmittel am 15. November 2006 abwies, soweit es darauf eintrat. Eine dagegen gerichtete staatsrechtliche Beschwerde der Klägerin hat das Bundesgericht mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (Verfahren 4P.341/ 2006).
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D. Die Klägerin führt gegen den Beschluss des Handelsgerichts vom 7. Dezember 2005 zudem eidgenössische Berufung. Sie beantragt, der angefochtene Beschluss des Handelsgerichts und die Beschlüsse der Generalversammlung der Beklagten der Jahre 2000 bis 2004 über die Wahl der C. AG zur Revisionsstelle bzw. Konzernprüferin seien aufzuheben. Eventuell sei festzustellen, dass die genannten Wahlbeschlüsse gesetzeswidrig sind. Subeventuell sei der angefochtene Beschluss des Handelsgerichts aufzuheben und die Sache dem Handelsgericht zu weiterem Eintreten auf die Klage und zu materieller Entscheidung zurückzuweisen.
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Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei.
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Das Bundesgericht heisst die Berufung teilweise gut, soweit darauf einzutreten ist, hebt den angefochtenen Beschluss des Handelsgerichts vom 7. Dezember 2005 auf und weist die Streitsache zur Beurteilung in der Sache an das Handelsgericht zurück.
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Aus den Erwägungen: | |
7. Die Klägerin begründete ihr im vorinstanzlichen Verfahren gestelltes Begehren um Aufhebung der Beschlüsse über die Wahl der C. AG als Revisionsstelle und Konzernprüferin der beklagten ![]() | 11 |
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Einer ordnungsgemässen Rechnungslegung kommt im Rahmen aller aktienrechtlichen Vorschriften eine zentrale Bedeutung zu (vgl. BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, § 8 Rz. 12 ff., der die Rechnungslegung als entscheidenden Kreuzweg aller aktienrechtlichen Vorschriften bezeichnet). Die Buchführung dient in erster Linie der Selbstinformation des Unternehmens und damit der Förderung der Interessen der Betriebsangehörigen. Ebenso beruhen die aktienrechtlichen Bestimmungen über die Rechnungslegung auf dem Gedanken der Kapitalerhaltung und stellen einen zentralen Ansatzpunkt für die Verantwortlichkeit des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung dar. Die Buchführung dient damit einerseits den Kapitaleignern, in deren Auftrag Verwaltung und Geschäftsleitung tätig sind, andererseits den Gläubigern und schliesslich, bei hinreichender wirtschaftlicher Bedeutung, auch einer weiteren Öffentlichkeit zur Information über die Ertragslage der Gesellschaft. Schliesslich erfüllt sie als Informationsgrundlage des Verwaltungsrates auch die Funktion eines Führungsinstruments. Sie bildet eine wichtige Voraussetzung für die Ausübung verschiedener Schutzrechte durch die Gesellschafter (BGE 132 IV 12 E. 9.3.3 S. 19; BGE 122 IV 25 E. 2b mit Hinweisen).
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Die Revisionsstelle, deren Wahl vorliegend angefochten wurde, soll garantieren, dass die Einsichtsrechte der Aktionäre und Gläubiger in die Jahresrechnung nicht dadurch entleert werden, dass unvollständige oder falsche Zahlen präsentiert werden (WATTER, Basler Kommentar, N. 1 zu Art. 727 OR). Sie hat nach Art. 728 Abs. 1 OR u.a. zu prüfen, ob die Buchführung und die Jahresrechnung sowie der Antrag über die Verwendung des Bilanzgewinns Gesetz und Statuten entsprechen. Damit eine solche Überprüfung sachlich einwandfreie Folgerungen erlaubt, hat sich die Revisionsstelle zu vergewissern, dass die in der Bilanz aufgeführten Aktiven vorhanden und die Passiven der Gesellschaft vollständig erfasst sind. Sie muss andererseits nicht die richtige Bewertung der Aktiven schlechthin, sondern die Einhaltung der gesetzlichen und statutarischen Bewertungsgrundsätze überprüfen (BGE 112 II 461 E. 3c S. 462; Urteil des Bundesgerichts vom 11. November 1975 i.S. IBZ, E. 3c, publ. in: ZR 75/1976 Nr. 21 S. 75). Ebenso wenig ist die Kontrollstelle allgemein verpflichtet, die Geschäftsführung der Gesellschaft zu kontrollieren und systematisch nach eventuellen Unregelmässigkeiten zu forschen. Stellt sie allerdings bei der Ausführung ihres Auftrags Verstösse gegen gesetzliche oder statutarische Vorschriften fest, muss sie den Verwaltungsrat darüber schriftlich in Kenntnis setzen und in wichtigen Fällen auch der Generalversammlung Mitteilung machen (Art. 729b OR). Diese Pflicht ist nicht auf den Prüfungsgegenstand der Revisionstätigkeit beschränkt, sondern bezieht sich auf alle festgestellten Unregelmässigkeiten (BGE 129 III 129 E. 7.1 S. 130 mit Hinweisen). Eine Meldung an die Generalversammlung ist insbesondere angebracht, wenn nach den Abklärungen der Revisionsstelle und nach Anhörung des Verwaltungsrates eine Verletzung des Gesetzes in einem wichtigen Fall vorliegt und dadurch die Gesellschaft offensichtlich geschädigt ist oder geschädigt zu werden droht (BÖCKLI, a.a.O., § 15 Rz. 175; vgl. dazu auch WATTER, a.a.O., N. 2 f. zu Art. 729b OR sowie FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/ ![]() | 17 |
Wird die Jahresrechnung durch eine nicht unabhängige Revisionsstelle geprüft, wie es die Klägerin für den vorliegenden Fall behauptet, besteht die Gefahr, dass sie der Generalversammlung allfällige schädigende Unregelmässigkeiten bei der Geschäftsführung oder Verstösse gegen die Vorschriften ordnungsgemässer Rechnungslegung nicht anzeigt. Damit wird die Zuverlässigkeit der Jahresrechnung und damit des Geschäftsberichtes als das von den Aktionären primär auszuschöpfende Informationsmittel, das ihnen eine sinnvolle Ausübung ihrer Aktionärsrechte ermöglichen soll (vorstehende E. 7.2), in Frage gestellt.
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Folge eines die Anfechtungsklage gutheissenden Urteils wäre, dass die C. AG für die Geschäftsjahre 2000 bis 2004 (ex tunc; BGE 122 III 279 E. 2 S. 281) nicht als gesetzmässige Revisionsstelle gelten könnte und dass somit die Beklagte für diese Geschäftsjahre über keine gesetzmässige Revisionsstelle verfügt hätte. Damit wäre für die Klägerin der Weg frei, für diese Jahre die Wahl einer neuen, den gesetzlichen Anforderungen an die Unabhängigkeit und Befähigung genügende Revisionsstelle zu verlangen (vgl. Art. 727f OR), welche die entsprechenden Jahresrechnungen prüft, der Generalversammlung darüber und über allfällige anzuzeigende Unregelmässigkeiten Bericht erstattet. Auf diesem Weg können die Unsicherheiten beseitigt werden, die der Information anhaften, welche einer durch eine nicht unabhängige Revisionsstelle geprüften Jahresrechnung zu entnehmen ist. Auch werden möglicherweise allfällige Unregelmässigkeiten aufgedeckt, welche die Klägerin nicht selber feststellen kann.
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Daran besteht für die Klägerin grundsätzlich auch für vergangene Geschäftsjahre ein Interesse, und zwar unabhängig davon, ob die Jahresrechnungen für diese Jahre von der Generalversammlung genehmigt worden sind und allenfalls nach einer Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 5 ![]() | 20 |
7.4 Die Beklagte beruft sich auf eine bundesgerichtliche Rechtsprechung, nach der eine Anfechtungsklage gegenüber den Beschlüssen der Generalversammlung unzulässig ist, wenn sie sich auf einen Sachverhalt stützt, der Gegenstand einer Verantwortlichkeitsklage gegen die Gesellschaftsorgane bilden kann (BGE 100 II 384 E. 2a S. 389; BGE 92 II 243 E. 2; BGE 81 II 462 E. III/1b S. 464 f.; diese Praxis wird von der herrschenden Lehre kritisiert: TANNER, Zürcher Kommentar, N. 30 ff. zu Art. 706 OR; FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL, a.a.O., § 25 Rz. 7; JEAN NICOLAS DRUEY, Mängel des GV-Beschlusses, in: Druey/Forstmoser [Hrsg.], Rechtsfragen um die Generalversammlung, Zürich 1997, S. 135 [vgl. im Übrigen die Relativierung der Rechtsprechung in BGE 121 III 219 E. 1d/cc S. 233; BGE 117 II 290 E. 4e/bb S. 304 f.]). Damit vermag sie indessen das dargelegte Interesse der Klägerin an der Anfechtung der Beschlüsse über die Wahl der C. AG als Revisionsstelle für die Jahre 2000 bis 2004 nicht in Frage zu stellen. So ist nicht ersichtlich und wird von der Beklagten auch nicht dargetan, inwiefern der behauptete Tatbestand der fehlenden Unabhängigkeit der Revisionsstelle Gegenstand einer Verantwortlichkeitsklage bilden könnte. Wie die Beklagte selber einräumt, wird die fehlende Unabhängigkeit per se kaum je zu einem Schaden führen, sondern erst dann, wenn sie sich in schadensverursachenden Pflichtverletzungen manifestiert (WATTER, a.a.O., N. 19 zu Art. 727c OR). Zwar macht sie - wenn auch in anderem Zusammenhang - geltend, die Klägerin begründe die ![]() | 21 |
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