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Informationen zum Dokument  BGE 134 III 289  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
2. Die Beschwerdeführerin erachtet die am 17. Dezember 2007  ...
4. Eine mündige oder entmündigte Person darf wegen Geis ...
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49. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Vormundschaftsbehörde Y. (Beschwerde in Zivilsachen)
 
 
5A_58/2008 vom 27. Februar 2008
 
 
Regeste
 
Fürsorgerische Freiheitsentziehung.  
 
Sachverhalt
 
BGE 134 III, 289 (290)A. Nach Einholung eines Gutachtens beim Bezirksarzt Dr. med. O. verfügte der Präsident der Vormundschaftsbehörde Y. am 17. Dezember 2007 gestützt auf Art. 397a ff. ZGB die Einweisung von X. in die Psychiatrische Klinik U. Diese Präsidialverfügung wurde am 7. Januar 2008 von der Vormundschaftsbehörde Y. genehmigt.
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B. Bereits am 17. Dezember 2007 hatte X. gegen die durch den Präsidenten der Vormundschaftsbehörde verfügte Einweisung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erhoben mit dem Begehren, sie aus der Anstalt zu entlassen. Am 9. Januar 2008 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, nachdem es die Beschwerdeführerin und ihren Vertreter sowie Oberarzt Dr. med. P. gehört hatte.
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C. X. gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 9. Januar 2008 aufzuheben und die Direktion der Psychiatrischen Klinik U. anzuweisen, sie unverzüglich aus der Anstalt zu entlassen. Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
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Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
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Aus den Erwägungen:
 
2. Die Beschwerdeführerin erachtet die am 17. Dezember 2007 durch den Präsidenten der Vormundschaftsbehörde verfügte Einweisung als nichtig, da gestützt auf Art. 397b Abs. 1 ZGB die Vormundschaftsbehörde, d.h. hier der Gemeinderat, und nicht nur der Präsident der Vormundschaftsbehörde, also der Gemeindepräsident, für die Einweisung sachlich zuständig sei. Liege Gefahr im Verzug, so sei gestützt auf § 36b des Einführungsgesetzes vom 14. September 1978 zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (SRSZ 210.100; nachfolgend: EG ZGB) jeder in der Schweiz zur selbstständigen Berufsausübung zugelassene Arzt befugt, die fürsorgerische Freiheitsentziehung anzuordnen. Das Verwaltungsgericht ist der Ansicht, die Zuständigkeit des Präsidenten der Vormundschaftsbehörde ergebe BGE 134 III, 289 (291)sich aus § 53 des Gesetzes vom 29. Oktober 1969 über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (SRSZ 152.100; nachfolgend: GOG). Nach Absatz 1 dieser Bestimmung sei der Gemeindepräsident zu vorsorglichen Anordnungen verpflichtet, wenn der Gemeinderat nicht rechtzeitig einberufen werden könne. Gemäss Absatz 3 gelte diese Regelung auch für vorsorgliche Verfügungen der mit selbständigen Befugnissen ausgestatteten Kommissionen, zu welchen auch die Vormundschaftsbehörde zu zählen sei.
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2.2 Für Fälle, in denen Gefahr im Verzug liegt oder die Person psychisch krank ist, können die Kantone diese Zuständigkeit ausserdem anderen geeigneten Stellen einräumen (Art. 397b Abs. 2 ZGB), wobei die geeignete Stelle vom kantonalen Recht im Voraus in genereller Weise bezeichnet werden muss (GEISER, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, N. 10 zu Art. 397b ZGB). Eine entsprechende Regelung hat der Kanton Schwyz in § 36b EG ZGB getroffen. Danach ist bei Gefahr im Verzug jeder in der Schweiz zur selbstständigen Berufsausübung zugelassene Arzt befugt, die fürsorgerische Freiheitsentziehung anzuordnen (Art. 314a Abs. 3, Art. 397b Abs. 2 ZGB). Zwar bleiben auch in diesen Fällen die vormundschaftlichen Behörden gemäss Art. 397b Abs. 1 ZGB zuständig, womit insoweit eine kumulative Zuständigkeit besteht (Botschaft des Bundesrates vom 26. September 1977 über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fürsorgerische Freiheitsentziehung] und den Rückzug des Vorbehaltes zu Artikel 5 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BBl 1977 III 31). Die Zuständigkeit des Präsidenten der Vormundschaftsbehörde ist aber aufgrund der gestützt auf Art. 397b Abs. 2 ZGB speziell für dringende Fälle erlassenen Regelung im kantonalen Ausführungsgesetz ausgeschlossen. Angesichts dieser Spezialregelung bleibt für eine Anwendung von § 53 GOG kein Raum.
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2.3 Insoweit war die am 17. Dezember 2007 angeordnete fürsorgerische Freiheitsentziehung mit einem formellen Mangel behaftet, der BGE 134 III, 289 (292)allerdings mit der Genehmigung der Anordnung ihres Präsidenten durch die Vormundschaftsbehörde am 7. Januar 2008 behoben wurde.
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4. Eine mündige oder entmündigte Person darf wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, anderen Suchterkrankungen oder schwerer Verwahrlosung in einer geeigneten Anstalt untergebracht oder zurückbehalten werden, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann (Art. 397a Abs. 1 ZGB). Die Zurückbehaltung in einer Anstalt kann nur unter den in Art. 397a Abs. 1 ZGB aufgeführten Voraussetzungen erfolgen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 27). Wie bei der Einweisung in eine Anstalt (vgl. SCHNYDER, Die fürsorgerische Freiheitsentziehung, in: Zeitschrift für öffentliche Fürsorge 1979 S. 119) ist somit auch bei der Zurückbehaltung des oder der Betroffenen als der anderen Form des Freiheitsentzuges (Botschaft, a.a.O., S. 27) das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen; vorausgesetzt ist mit anderen Worten, dass der oder die Betroffene infolge der im Gesetz umschriebenen Schwächezustände persönlicher Fürsorge bedarf, die ihm bzw. ihr nur in einer Anstalt gewährt werden kann (BGE 114 II 213 E. 5). Zu berücksichtigen ist ferner die Belastung, welche die Person für ihre Umgebung bedeutet (Art. 397a Abs. 2 ZGB). Nach der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 397a Abs. 3 ZGB muss denn auch die von der fürsorgerischen Freiheitsentziehung betroffene Person entlassen werden, sobald ihr Zustand es erlaubt.
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4.1 Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts leidet die Beschwerdeführerin an einer schweren Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, die insoweit als liquid zu bezeichnen ist, als sie auch vom medizinischen Laien ohne weiteres und rasch erkannt wird und damit den Begriff der Geisteskrankheit im Sinn von Art. 397a Abs. 1 ZGB erfüllt. Die stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin habe sich - so das Verwaltungsgericht - im Zeitpunkt der Einweisung sowie im Moment der gerichtlichen Anhörung als notwendig erwiesen, da die Beschwerdeführerin unter einer eindrücklichen, produktiven psychotischen Symptomatik mit Angst, Erregung, Halluzinationen und paranoiden Wahnvorstellungen gelitten habe und immer noch leide. Dass für die Beschwerdeführerin subjektiv reale Wahnvorstellungen im vorliegenden Ausmass (Niedergang von Atombomben und dergleichen; Erleiden eines Hirnschlages infolge angeblichen Angriffs von Dritten mit schleifenden BGE 134 III, 289 (293)Maschinen) ungeheure Stress- und Angstzustände auslösen, sei auch für einen besonnenen Laien evident, weshalb das Gebot medizinischen und allgemein ethischen verantwortungsbewussten Handelns erheische, diese Denkstörungen zu beseitigen oder mindestens zu lindern. Die stationäre Behandlung bis zur guten medikamentösen Einstellung sei erforderlich, umso mehr, als bisher noch nie eine ambulante nachhaltige Psychopharmakotherapie habe aufgenommen werden können. Entgegen der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geäusserten Auffassung stehe für das Verwaltungsgericht hier nicht die Drittgefährdung oder die Belastung der Beschwerdeführerin für die Umgebung im Vordergrund, sondern die Linderung der paranoid-wahnhaften Erlebnisse. Würden der grosse Leidensdruck der Beschwerdeführerin und der Umstand berücksichtigt, dass bisher noch nie ein ernsthafter und vor allem kein kontinuierlicher Versuch zur Etablierung einer Therapie in stationärem Rahmen unternommen worden sei, erscheine ein zweimonatiger stationärer Versuch ab Entscheiddatum zur Etablierung einer Psychotherapie durchaus als angemessen. Sollten sich keine Fortschritte einstellen, müsste der stationäre Aufenthalt im Rahmen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung durch die Vorinstanz überprüft werden.
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4.2 Die Beschwerdeführerin stellt die tatsächlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie die rechtliche Qualifikation dieses Zustandes durch das Verwaltungsgericht, aber auch die Schwere der festgestellten Krankheit und den damit verbundenen Leidensdruck nicht substanziiert in Frage, so dass sich Weiterungen erübrigen. Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass sie an einem Schwächezustand im Sinn von Art. 397a Abs. 1 ZGB leidet. Das Gutachten des Bezirksarztes vom 28. November 2007 geht aufgrund des festgestellten Geisteszustandes der Beschwerdeführerin von einer deutlichen Selbstgefährdung und von einer begrenzten Fremdgefährdung aus, was auch vom anlässlich der Anhörung befragten Sachverständigen bejaht worden ist. Die Beschwerdeführerin ist krankheitsuneinsichtig; aufgrund des festgestellten gravierenden Gesundheitszustandes und der durch die Sachverständigen bejahten Selbstgefährdung steht - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - ausser Frage, dass sie der persönlichen Fürsorge in Form einer Behandlung ihrer Krankheit bedarf. Da die Beschwerdeführerin überdies die notwendige Therapie (zur Zeit) ablehnt, ist eine ambulante Behandlung ausgeschlossen und kann ihr die im konkreten Fall notwendige persönliche Fürsorge folglich nur in einer BGE 134 III, 289 (294)Anstalt gewährt werden. Die fürsorgerische Freiheitsentziehung erweist sich damit - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin - als gesetzeskonform und verhältnismässig. Der Notwendigkeit der Einweisung in die Anstalt kann insbesondere nicht mit dem Einwand begegnet werden, jegliche Behandlung werde strikt abgelehnt. Dass sich die Beschwerdeführerin zur Zeit gegen jegliche Behandlung wehrt, bedeutet noch nicht, dass sie sich nicht in absehbarer Zukunft von der Notwendigkeit der Behandlung wird überzeugen lassen und eines Besseren belehrt darin einwilligt.
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