BGE 135 III 158 | |||
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22. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. K. gegen B. (Beschwerde in Zivilsachen) |
5A_210/2008 vom 14. November 2008 | |
Regeste |
Art.125 ZGB; nachehelicher Unterhalt; angemessene Altersvorsorge. | |
Sachverhalt | |
K. (Ehemann und Beschwerdeführer), Jahrgang 1962, und B. (Ehefrau und Beschwerdegegnerin), Jahrgang 1958, heirateten 1985. Die Ehegatten wurden Eltern von drei Söhnen. Die Ehefrau gab nach der Geburt des ersten Kindes ihre Berufstätigkeit als Lehrerin auf. Ab diesem Zeitpunkt besorgte sie den Haushalt der Familie und betreute die Kinder. Der Ehemann war nach Beendigung seines Studiums als Informatiker berufstätig. Die Ehegatten trennten sich am 1. Februar 2000. Ein halbes Jahr nach der Trennung nahm die Ehefrau zusätzlich zur Haushaltführung und Kinderbetreuung eine Teilzeitarbeit an. Das Getrenntleben musste gerichtlich geregelt werden. Der Ehemann reichte am 1. Februar 2004 die Klage auf Scheidung ein, der sich die Ehefrau nicht widersetzte. Mit Bezug auf den nachehelichen Unterhalt waren vorab die Dauer der Leistungspflicht sowie der Beitrag an den Aufbau der Altersvorsorge streitig. Das Obergericht verpflichtete den Ehemann zur Zahlung monatlicher Unterhaltsbeiträge. Der Ehemann hat dagegen Beschwerde erhoben. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und setzt den angemessenen Beitrag des Beschwerdeführers an den gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge der Beschwerdegegnerin neu fest.
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Aus den Erwägungen: | |
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4.1 Unter Herrschaft des Scheidungsrechts von 1907/12 hat das Bundesgericht berücksichtigt, dass in den Fällen, in denen keine lebenslänglichen nachehelichen Unterhaltsbeiträge in Frage kommen, der Aufbau einer angemessenen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge ebenfalls zum Unterhaltsanspruch gehört (vgl. Botschaft, BBl 1996 I 1, 114 Ziff. 233.52 bei/in Anm. 352, mit Hinweisen). Nach geltendem Recht wird durch die Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge und mit dem Splitting und den Betreuungsgutschriften im Rahmen der AHV die Altersvorsorge für die Zeit bis zur Scheidung geregelt. Bezüglich der Vergangenheit sollte - hier nicht zutreffende Sonderfälle vorbehalten (vgl. BGE 129 III 257 E. 3 S. 260 ff.) - keine Lücke in der Altersvorsorge mehr bestehen. Der sog. Vorsorgeunterhalt im Sinne von Art. 125 Abs. 1 ZGB betrifft den Ausgleich allfälliger künftiger nachehelicher Einbussen, wenn ein Ehegatte wegen Kinderbetreuungspflichten in den Jahren nach der Scheidung keiner oder - wie hier vorübergehend - nur einer beschränkten Erwerbstätigkeit wird nachgehen und deshalb auch nicht die vollen Beiträge in die eigene Altersvorsorge wird einbezahlen können (vgl. BGE 129 III 7 E. 3.1.2 S. 9; Urteile 5C.48/2001 vom 28. August 2001 E. 4b und 5C.308/2005 vom 12. April 2006 E. 3.2, in: FamPra.ch 2002 S. 148 und 2006 S. 725).
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4.2 Die Rechtsprechung hat sich bisher zu keiner konkreten Berechnungsmethode äussern müssen und jeweilen auf Antrag des unterhaltspflichtigen Ehegatten lediglich geprüft, ob der Einbezug eines regelmässig eher bescheidenen Betrags in den Bedarf des nicht oder nur teilweise erwerbstätigen unterhaltsberechtigten Ehegatten zu beanstanden sei. Nach einer ersten Berechnungsart ist der Lebensunterhalt als Einkommensersatz zu betrachten und in ein fiktives Bruttoeinkommen umzurechnen. Darauf sind die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zu berechnen, die zusammen, erweitert um eine allfällige Steuerbelastung, den Vorsorgeunterhalt ergeben. Statt des Lebensunterhalts verwendet eine andere Methode als Berechnungsgrundlage das hypothetische Bruttoerwerbseinkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der Scheidung erzielen könnte, wenn die ehebedingten Nachteile nie bestanden hätten und nach der Scheidung nicht weiter bestehen würden. Im Sinne einer dritten Lösung wird vorgeschlagen, minimale AHV-Beiträge in den Bedarf bei einer erwerbslosen berechtigten Partei einzubeziehen und nach Ermessen geschätzte Beiträge an die berufliche Vorsorge einzurechnen (vgl. die Zusammenfassung bei GLOOR/SPYCHER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. I, 3. Aufl. 2006, N. 4 Abs. 2 zu Art. 125 ZGB, mit Hinweis vorab auf SCHWENZER, in: Scheidung, FamKomm, 2005, N. 9 zu Art. 125 ZGB, und FREIVOGEL, in: Scheidung, FamKomm, 2005, Anhang Unterhaltsberechnungen, N. 23 ff. und 27a ff.; HAUSHEER, Die privatrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 2007, Familienrecht, ZBJV 144/2008 S. 553 ff., 578 ff.).
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4.4 Im Vordergrund steht daher, die Altersvorsorge auf Grund der für die Ehegatten massgebenden Lebenshaltung zu bemessen, d.h. die Lebenshaltung, auf deren Fortführung der unterhaltsberechtigte Ehegatte grundsätzlich Anspruch hat, in ein fiktives Bruttoeinkommen umzurechnen und darauf die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zu berechnen, die zusammen, erweitert um eine allfällige Steuerbelastung, den Vorsorgeunterhalt ergeben. Die Berechnungsart gestattet es, die angemessene Altersvorsorge entweder direkt zu bestimmen oder die dafür erforderlichen und bloss geschätzten Beträge auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen. Für ihre Anwendung ist das konkrete Vorsorgeverhältnis massgebend und zu berücksichtigen. Anders als bei der Teilung der in der Vergangenheit während der Ehe erworbenen beruflichen Vorsorge (Art. 122 ZGB) geht es bei der unterhaltsrechtlichen Altersvorsorge nicht um eine rein rechnerische Aufgabe, sondern um die Beurteilung der künftigen, allenfalls nur beschränkt vorhersehbaren Entwicklung der Lebensverhältnisse. Vereinfachungen sind notwendig und zulässig. Es bleibt eine Ermessensfrage, die das Sachgericht unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls nach Recht und Billigkeit zu beantworten hat.
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4.5 Das Obergericht ist nicht vom Standard ausgegangen, den die Ehegatten in ihrer lebensprägenden Ehe zuletzt gemeinsam gelebt haben (zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten). Es hat die Altersvorsorge auf der Grundlage eines Erwerbseinkommens von Fr. 8'500.- berechnet statt auf der Grundlage der massgeblichen Lebenshaltung zwischen Fr. 3'740.- und Fr. 4'460.- monatlich. Dass allein der betragsmässige Unterschied in der Berechnungsgrundlage zu einer offensichtlich unbilligen Festlegung des Vorsorgeunterhalts und damit des zuerkannten Unterhaltsbeitrags führt, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Die Einwände des Beschwerdeführers sind in diesem Punkt begründet.
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