BGE 135 III 513 | |||
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76. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. Schweizerische Eidgenossenschaft, Kanton Obwalden und Einwohnergemeinde E. gegen B. und D. (Beschwerde in Zivilsachen) |
5A_34/2009 / 5A_59/2009 / 5A_60/2009 vom 26. Mai 2009 | |
Regeste |
Art. 288-291 SchKG; Absichtsanfechtung; Genossenschaftsanteilscheine. | |
Sachverhalt | |
Die Baugenossenschaft G. wurde von S. und sechs weiteren Personen 1959 gegründet und erwarb ein Mehrfamilienhaus. Das Genossenschaftskapital von Fr. 7'000.- wurde mit der Statutenänderung von 1994 in vierzehn auf den Namen lautende Anteilscheine mit einem Nennwert von Fr. 500.- eingeteilt. Je sieben Anteilscheine gehörten S. und D., beide im Liegenschaftshandel tätig. Am 23. Februar 2001 verkaufte S. seine sieben Anteilscheine für Fr. 200'000.- an B. Am 1. Februar 2002 verkaufte B. die sieben Anteilscheine für Fr. 800'000.- an D. Die Baugenossenschaft, handelnd durch D., verkaufte das Mehrfamilienhaus am 28. Februar 2005 für 4,9 Mio. Fr.
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Die Schweizerische Eidgenossenschaft, der Kanton Obwalden und die Einwohnergemeinde E. (Kläger) betrieben S. im März 2004 für ausstehende Steuern der Jahre 1987 bis 1992. Sie erhielten einen provisorischen Verlustschein über rund 4,9 Mio. Fr. nach am 3. August 2005 teilweise ergebnislos vollzogener Pfändung. Die Kläger leiteten den Anfechtungsprozess gegen B. (Erstbeklagte) und D. (Zweitbeklagten) ein. Die kantonalen Gerichte hiessen die Klagebegehren teilweise gut und erklärten den von der Erstbeklagten am 23. Februar 2001 mit S. abgeschlossenen Kaufvertrag über sieben Anteilscheine der Baugenossenschaft als vollstreckungsrechtlich ungültig bzw. unbeachtlich im Sinne von Art. 288 SchKG. Sie verurteilten die Beklagten, den Klägern unter solidarischer Haftbarkeit insgesamt Fr. 1'210'225.50 zuzüglich 5 % Zins seit 30. September 2005 zu bezahlen, sofern und soweit die Kläger in den gegen S. hängigen Betreibungen oder in einzelnen dieser Betreibungen einen definitiven Verlustschein vorweisen können.
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Alle drei Parteien haben Beschwerde erhoben. Das Bundesgericht weist die Beschwerden ab, soweit es darauf eintritt.
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(Zusammenfassung)
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Aus den Erwägungen: | |
3. Das Amtsgericht hat die Gläubigerschädigung bejaht und ist davon ausgegangen, es bestehe ein eklatantes Missverhältnis zwischen dem Kaufpreis von Fr. 200'000.- gemäss Vertrag vom 23. Februar 2001 und dem Wert der verkauften sieben Genossenschaftsanteilscheine, der dem hälftigen Genossenschaftsvermögen entspreche und damit zwischen wenigstens Fr. 700'000.- und rund 1,2 Mio. Fr. betrage. Das Obergericht hat die Auffassung geteilt. Der Zweitbeklagte bestreitet jegliche Gläubigerschädigung. Die Erstbeklagte geht darauf am Rande ein.
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3.2 Genossenschaftsanteile bzw. die sich daraus ergebenden Rechte sind pfändbar, selbst wenn sie durch Vertrag oder Statuten für unverpfändbar oder unveräusserlich erklärt werden. Gewähren die Statuten dem ausscheidenden Mitglied einen Anteil am Vermögen der Genossenschaft und wird dieser Anteil gepfändet, kann das Betreibungsamt ein dem Genossenschafter zustehendes Austrittsrecht gemäss Art. 845 OR geltend machen. Von den Statuten hängt damit letztlich ab, welchen Wert die Genossenschaftsanteile verkörpern. Es kann sich um den Anspruch des ausscheidenden Genossenschafters auf Rückzahlung der Anteilscheine handeln (BGE 84 III 21 S. 23) oder auf dessen Anteil am Genossenschaftsvermögen (BGE 76 III 98). Ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung steht dem ausscheidenden Genossenschafter nicht zu. Schweigen die Statuten, verfallen beim Austritt eines Mitglieds seine Einlagen und virtuellen Ansprüche auf einen Anteil am Genossenschaftsvermögen (vgl. Art. 864 f. OR; BGE 115 V 362 E. 6b S. 365 f.; BGE 127 III 415 E. 4a S. 418). Diesfalls kann das Austrittsrecht durch die Vollstreckungsbehörde nicht geltend gemacht werden, weil durch den Austritt kein Aktivum realisiert werden könnte. Es besteht - unter Vorbehalt eines sog. Durchgriffs - auch keine Möglichkeit, die Auszahlung eines Liquidationsanteils zuhanden der Privatgläubiger des Genossenschafters zu erzwingen, ist doch die Genossenschaft als juristische Person verselbstständigt und infolgedessen das Genossenschaftsvermögen vom Privatvermögen der Beteiligten zu unterscheiden (FORSTMOSER, Berner Kommentar, 1972, N. 26 zu Art. 831 OR, und 1974, N. 6 und 15 zu Art. 845 OR; vgl. auch REYMOND/TRIGO TRINDADE, Die Genossenschaft, SPR Bd. VIII/5, 1998, § 13/I/3 S.93 und § 15/I/2 S. 128 f.).
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3.4.1 Die Statuten von 1994 sehen vor, dass Aufnahme und Ausschluss von Genossenschaftsmitgliedern durch den Vorstand erfolgen und Austretende über ihren Genossenschaftsanteil hinaus keinen Anspruch auf das Genossenschaftsvermögen haben (Art. 5). Das Genossenschaftskapital wird durch Ausgabe von vierzehn auf den Namen lautenden Anteilscheinen im Nominalbetrag von Fr. 500.-geäufnet (Art. 7). Jeder Genossenschafter hat mindestens einen Anteilschein zu zeichnen und zu liberieren, wobei die Anteilscheine ohne Zustimmung des Vorstandes weder verkauft noch verpfändet werden dürfen (Art. 8). Über die Verwendung des nach der Tilgung der Schulden und Rückzahlung der Genossenschaftsanteile verbleibenden Vermögens der aufgelösten Genossenschaft entscheidet die letzte Generalversammlung nach ihrem Ermessen (Art. 21 der Statuten von 1994).
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3.5 In ihrem Vertrag vom 23. Februar 2001 haben der Schuldner als Verkäufer und die Erstbeklagte als Käuferin vorgesehen, dass der Kaufpreis von Fr. 200'000.- für die Genossenschaftsanteilscheine bis spätestens 28. Februar 2002 zahlbar ist und Nutzen und Schaden mit der Genehmigung des Vorstandes der Genossenschaft an die Käuferin übergehen. Diese Genehmigung und die Aufnahme der Erstbeklagten als Mitglied in die Genossenschaft erfolgten am 1. Februar 2002 rückwirkend auf den Zeitpunkt der Durchführung des Kaufvertrags vom 23. Februar 2001. Dass Genehmigung und Aufnahme unter der Bedingung des Weiterverkaufs der Anteilscheine und des Austritts aus der Genossenschaft gestanden sind, ändert nichts am Verkauf der sieben Anteilscheine verbunden mit der Aufnahme in die Genossenschaft und infolgedessen zu ihrem wirklichen (inneren) Wert. Wie hoch dieser Wert im Einzelnen war, spielt für die Frage der Gläubigerschädigung keine Rolle, zumal er ein Vielfaches des für die Anteilscheine dem Schuldner bezahlten Kaufpreises von Fr. 200'000.- ausgemacht hat. Allein schon der Zweitbeklagte hat der Erstbeklagten für die sieben Anteilscheine gemäss Kaufvertrag vom 1. Februar 2002 Fr. 800'000.- bezahlt, während gutachterliche Schätzungen den Wert sogar auf über eine Million Franken beziffern (E. 3.4.3 soeben). Die Gläubigerschädigung als (objektive) Voraussetzung der Absichtsanfechtung ist damit erfüllt.
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3.6.2 Was den Wert der Anteilscheine betrifft, geht der Zweitbeklagte zutreffend davon aus, dass hiefür auch die Mitgliedschaft in der Genossenschaft entscheidend ist. Auf Übertragung des wirklichen und nicht bloss des nominalen Wertes der Anteilscheine war der Kaufvertrag vom 23. Februar 2001 ausgerichtet, indem er nicht nur die Genehmigung des Vorstandes der Genossenschaft vorbehalten, sondern der Erstbeklagten als Käuferin auch bereits die Mietverträge betreffend die Liegenschaft der Genossenschaft überbunden hat. Der Schuldner S. hat von Beginn an die Anteilscheine verbunden mit der Mitgliedschaft der Erstbeklagten in der Genossenschaft verkaufen wollen, wie das die erwähnte Ausgestaltung des Vertrags und seine aktiven Bemühungen um Aufnahme der Erstbeklagten in die Genossenschaft belegen. Die gesamten Verhandlungen zwischen dem Schuldner, der Erstbeklagten und dem Zweitbeklagten haben die Mitgliedschaft in der Genossenschaft betroffen und nicht bloss die förmliche Genehmigung des Verkaufs der Anteilscheine. Der Kaufpreis von Fr. 200'000.- für die sieben Anteilscheine à nominal Fr. 500.-, d.h. von rund Fr. 28'571.- pro Anteilschein, wäre ohne gleichzeitigen Erwerb der Stellung eines Genossenschafters zu hoch gewesen, mit der Aufnahme in die Genossenschaft aber eindeutig zu tief. Diese Aufnahme der Erstbeklagten in die Genossenschaft ist rückwirkend auf die Vertragsdurchführung erfolgt. Der Wert der sieben Anteilscheine hat infolgedessen dem (hälftigen) Anteil am Vermögen der Genossenschaft insgesamt entsprochen. Bereits der Zweitbeklagte, der einen fairen Preis hat zahlen wollen, hat für die sieben Anteilscheine Fr. 800'000.- bezahlt, d.h. rund Fr. 114'285.- pro Anteilschein (E. 3.3-3.5 soeben). Die gegenteilige Darstellung der Beklagten widerspricht der verbindlich festgestellten und aktenmässig belegten Tatsachengrundlage (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 BGG). In rechtlicher Hinsicht ist zudem anerkannt, dass statutarische Genehmigungsvorbehalte und Statutenbestimmungen über die Übertragbarkeit von Anteilscheinen nicht bloss deren Verkauf betreffen, sondern nach richtiger Auslegung regelmässig die Aufnahme des Erwerbers in die Genossenschaft und damit die Mitgliedschaft selbst (vgl. CAPITAINE, De la nature juridique des parts sociales des sociétés coopératives en droit suisse, ZSR 53/1934 S. 324 ff., 386, mit Hinweisen).
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3.6.4 Der Zweitbeklagte erblickt einen überspitzten Formalismus darin, dass das Obergericht verschiedene neu eingereichte Belege als verspätet nicht mehr zugelassen habe. Soweit sich sein Einwand auf die Statuten der Genossenschaft bezieht, können als massgebend nur die Statuten der Genossenschaft von 1994 gelten, da sie im Zeitpunkt der streitigen Kaufverträge von 2001/2002 in Kraft standen. Die Statuten, die der Zweitbeklagte vor Obergericht und vor Bundesgericht eingereicht hat, gehen offenbar auf eine Revision vom 10. August 2006 zurück und stimmen insbesondere mit Bezug auf die Anzahl der Anteilscheine (neu: unbeschränkt) nicht mit den Statuten von 1994 überein. Die geänderten Statuten nicht zu berücksichtigen, verletzt somit kein Bundesrecht. Als unerheblich für die Frage der Gläubigerschädigung durften die beiden Privatgutachten betrachtet werden, die der Zweitbeklagte vor Obergericht und vor Bundesgericht eingereicht hat. Allein die Tatsache, dass die Erstbeklagte die sieben Anteilscheine für Fr. 200'000.- hat kaufen und knapp ein Jahr später bei praktisch unverändertem Wert des Genossenschaftsvermögens für Fr. 800'000.- wieder hat verkaufen können, belegt das objektive Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (vgl. A. STAEHELIN, a.a.O., N. 15 f. zu Art. 286 SchKG) und die Gläubigerschädigung (vgl. BGE 130 III 235 E. 2.1.1 Abs. 2 S. 237 f.). Die Zurückweisung der Beweisurkunden erweist sich im Ergebnis nicht als überspitzt formalistisch (Art. 29 Abs. 1 BV; vgl. BGE 119 Ia 4 E. 2d S. 7).
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4. Zweite Voraussetzung des Anfechtungstatbestandes gemäss Art. 288 SchKG ist die Schädigungsabsicht. Die Absicht des Schuldners S., mit dem Verkauf der Anteilscheine vom 23. Februar 2001 an die Erstbeklagte seine Gläubiger zu benachteiligen und zumindest eine Gläubigerschädigung in Kauf zu nehmen, hat das Amtsgericht bejaht. Auf die Ausführungen der Erstbeklagten und des Zweitbeklagten gegen die angenommene Schädigungsabsicht ist das Obergericht mangels rechtsgenüglicher Appellationsbegründung nicht eingetreten.
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4.3 Das obergerichtliche Nichteintreten beruht auf kantonalem Recht (§ 249 ZPO/LU), dessen Anwendung das Bundesgericht auf Willkür hin überprüfen kann (Art. 95 BGG; BGE 133 III 462 E. 2.3 S. 466), wenn und soweit entsprechende Rügen erhoben und begründet werden, d.h. klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88). Mit Vorwürfen wie "nicht zu überbietende Dreistigkeit", "schlicht unwahr" oder "Worthülse" vermag die Erstbeklagte keine Willkürrügen zu begründen und vor Bundesgericht nicht darzutun, dass ihre Appellationsbegründung eine Auseinandersetzung mit der amtsgerichtlichen Beurteilung der Schädigungsabsicht und eine substantiierte Stellungnahme zur Schädigungsabsicht enthalten hat, wie das die kantonale Praxis in formeller Hinsicht verlangt (Luzerner Gerichts- und Verwaltungsentscheide [LGVE] 2003 I Nrn. 45-46 S. 85 ff.). Soweit die Erstbeklagte ihre im kantonalen Verfahren nicht zugelassenen Sachverhaltsrügen vor Bundesgericht vorträgt, kann darauf nicht eingetreten werden. Letztinstanzlichkeit im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG bedeutet, dass der kantonale Instanzenzug für Rügen, die dem Bundesgericht vorgetragen werden, ausgeschöpft sein muss, was hier nicht geschehen ist (vgl. BGE 134 III 524 E. 1.3 S. 527; BGE 135 III 1 E. 1.2 S. 3). Die Rügen gegen die gerichtliche Indizienbeweiswürdigung vermöchten zudem formell nicht zu genügen. Dass von Sachgerichten gezogene Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung übereinstimmen, belegt keine Willkür (Art. 9 BV; vgl. BGE 116 Ia 85 E. 2b S. 88; BGE 134 II 349 E. 3 S. 351 f.). Auf die Beschwerde der Erstbeklagten kann nicht eingetreten werden, soweit sie die Schädigungsabsicht betrifft.
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4.4 Der Zweitbeklagte wendet sich gegen die Bejahung der Schädigungsabsicht, soweit es um die ihm angelastete Bösgläubigkeit als Voraussetzung seiner Haftbarkeit im Sinne von Art. 290 SchKG geht (E. 7 hiernach). Es muss das zu den Ausführungen der Erstbeklagten Gesagte wiederholt werden: Dass der Zweitbeklagte sich zur Frage der Schädigungsabsicht vor Obergericht geäussert hat, belegt nicht, dass er sich mit dem angefochtenen amtsgerichtlichen Urteil in einer den formellen Anforderungen genügenden Weise auseinandergesetzt hat, und die heute erhobenen Sachverhaltsrügen, auf die das Obergericht nicht eingetreten ist, sind vor Bundesgericht unzulässig, vermöchten im Übrigen Willkür in der gerichtlichen Indizienbeweiswürdigung aber auch nicht darzutun (vgl. E. 4.3 soeben). Vielmehr belegt die vom Zweitbeklagten als unbestritten bezeichnete Aussage des Schuldners S. das Gegenteil. An der zitierten Stelle hat der Schuldner auf die Frage nach Steuerverfahren im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geantwortet, die Obwaldner hätten ihn seit 1995 geplagt, deshalb sei er in ein Tief gekommen und deshalb habe er verkauft. Der Verkauf der Anteilscheine ist auch nach der Aussage des Schuldners vor dem Hintergrund der Steuerverfahren erfolgt. Richtig ist, dass der Schuldner ausgesagt hat, er habe vor Bundesgericht verloren, und zwar später und ungerecht. Dass die Steuerforderungen erst nach der angefochtenen Handlung rechtskräftig festgestellt wurden, ändert an der Annahme der Schädigungsabsicht indessen nichts, genügt doch das Bewusstsein der Schädigung der zukünftigen Gläubiger (vgl. JAEGER, Bundesgesetz betreffend Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, 3. Aufl. 1911, N. 7 zu aArt. 288 SchKG; GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Bd. IV, 2003, N. 35 zu Art. 288 SchKG).
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5.2 Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, die Erstbeklagte habe als Therapeutin, als Lebensgefährtin und als Kollegin des Schuldners im Vorstand einer anderen Genossenschaft von den Problemen des Schuldners mit den Steuerbehörden und deren Forderungen gegen den Schuldner tatsächlich gewusst. Auch habe sie zumindest allen Grund gehabt, Verdacht zu schöpfen, dass der Verkauf des hälftigen Anteils der Genossenschaft und damit indirekt der Hälfte eines Mehrfamilienhauses für Fr. 200'000.- die Gläubiger des Schuldners schädigen könnte. Das Obergericht wiederum ist auf die Appellation der Erstbeklagten hinsichtlich deren Erkennbarkeit der schuldnerischen Schädigungsabsicht nicht eingetreten.
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7.1 Gemäss Art. 290 SchKG richtet sich die Anfechtungsklage gegen die Personen, die mit dem Schuldner die anfechtbaren Rechtsgeschäfte abgeschlossen haben oder von ihm in anfechtbarer Weise begünstigt worden sind, sowie gegen ihre Erben oder andere Gesamtnachfolger und gegen bösgläubige Dritte. Unter dem bösgläubigen Dritten wird der Rechtsnachfolger (Singularsukzessor) des Anfechtungsbeklagten (Vertragspartner des Schuldners) verstanden, der vom Bestand der Anfechtungsschuld wusste (BGE 130 III 235 E. 6.1.1 S. 238 f.). Als bösgläubiger Dritter ist anzusehen, wer die Umstände, die die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründeten, kannte oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte kennen müssen (BGE 52 II 46 E. 2 S. 57 f.; Urteil 5A_210/2007 vom 7. Februar 2008 E. 5.2). Massgebend ist der Zeitpunkt der Rechtsnachfolge (Singularsukzession) und nicht der Zeitpunkt der anfechtbaren Rechtshandlung. Sind die Voraussetzungen erfüllt, haften der Vertragspartner des Schuldners (hier: die Erstbeklagte) und der bösgläubige Dritte (hier: der Zweitbeklagte) solidarisch (vgl. D. STAEHELIN, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. III, 1998, N. 9 f., und GILLIÉRON, a.a.O., N. 12 zu Art. 290 SchKG). Die Beurteilung, ob der Dritte die fraglichen Umstände kannte, betrifft eine innere Tatsache und damit die Indizienbeweiswürdigung (vgl. BGE 131 III 418 E. 2.3.1 S. 421 und 511 E. 3.2.3 S. 521).
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7.2 Nach den Feststellungen beider kantonalen Gerichte haben Indizien dafür bestanden, dass der Weiterverkauf der sieben Anteilscheine durch die Erstbeklagte an den Zweitbeklagten von Anfang an beschlossene Sache gewesen sei, d.h. dass der Schuldner seinen hälftigen Anteil an der Genossenschaft von Beginn an auf den Zweitbeklagten übertragen wollte. Das Obergericht hat dann aber - wie zuvor das Amtsgericht - dafürgehalten, es komme nicht darauf an, ob ein sog. Strohmanngeschäft vorgelegen habe, zumal es genüge, wenn der Zweitbeklagte einen anfechtbar erworbenen Vermögenswert erworben und am 1. Februar 2002 die Umstände gekannt habe oder hätte kennen müssen, die die Anfechtbarkeit des Erwerbs der Erstbeklagten vom 23. Februar 2001 zu begründen vermochten. Ist somit für die Bösgläubigkeit des Zweitbeklagten das Vorliegen eines Strohmanngeschäftes nicht entscheidwesentlich, besteht an der Beurteilung der dagegen erhobenen Rügen kein schutzwürdiges Interesse. Zur Beantwortung bloss theoretischer Fragen ist die Beschwerde - wie bis anhin - nicht gegeben (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG; vgl. BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157; BGE 131 II 649 E. 3.1 S. 651). Auf die diesbezüglichen Vorbringen beider Beklagten kann deshalb nicht eingetreten werden.
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7.3 Der Zweitbeklagte ist Rechtsnachfolger der Erstbeklagten. Hauptstreitpunkt in der Beurteilung seiner Böswilligkeit war im kantonalen Verfahren, ob und in welchem Umfang der Zweitbeklagte von den Bedingungen des Vertrags zwischen dem Schuldner S. und der Erstbeklagten Kenntnis gehabt hat. Das Obergericht ist davon ausgegangen, der Zweitbeklagte sei über sämtliche Bedingungen des Erstverkaufs der Anteilscheine, einschliesslich deren Kaufpreises orientiert gewesen.
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7.3.2 Der Zweitbeklagte wendet dagegen zwar eine Verletzung der verfassungsmässigen Begründungspflicht ein, anerkennt heute aber ausdrücklich, dass er entgegen seinen Bestreitungen im gesamten kantonalen Verfahren den Inhalt des Vertrags vom 23. Februar 2001 zwischen dem Schuldner und der Erstbeklagten, einschliesslich des Kaufpreises von Fr. 200'000.-, gekannt hat. Das ausdrückliche Zugeständnis gegenüber den Klägern ist zulässig und der Zweitbeklagte darauf zu behaften (vgl. Urteil 4C.43/2005 vom 24. Juni 2005 E. 2.3, in: Schweizerische Zeitschrift für Zivilprozessrecht [SZZP] 2005 S. 410 f.). Gemäss der Zugabe des Zweitbeklagten war diese Kenntnis im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vom 1. Februar 2002 und damit im massgebenden Zeitpunkt (E. 7.1 soeben) vorhanden. Dass der Zweitbeklagte während der seit Herbst 2001 andauernden Verhandlungen nichts gewusst haben will, ist insoweit unerheblich, wenn auch völlig unglaubhaft, wie das Obergericht betont hat. Sein heutiges Zugeständnis erweckt vielmehr den Anschein, dass der Zweitbeklagte immer erst dann eine Tatsache als richtig anerkannt hat, wenn sie entweder nachgewiesen oder deren Vorhandensein offenkundig war und deshalb nicht mehr ernsthaft bestritten werden konnte.
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7.4.2 Der Zweitbeklagte wendet ein, er habe von den Forderungen gegen den Schuldner und dessen wirtschaftlichen Verhältnissen nichts wissen können. In tatsächlicher Hinsicht steht indessen unwidersprochen fest, dass der Zweitbeklagte gemeinsam mit dem Schuldner S. seit Jahren gemeinsam im Vorstand der Baugenossenschaft war und mit ihm über die Geschäftsführung gesprochen hat. Sie kannten sich nach Angaben des Zweitbeklagten seit Jahren aus Immobiliengeschäften und wussten gegenseitig, "wie man tickt". Dass ihm die Probleme des Schuldners mit den Steuerbehörden verborgen geblieben sein könnten, haben die kantonalen Gerichte schliesslich deshalb verneint, weil der Schuldner über eine Verfolgungs- und Hetzkampagne der Steuerbehörden geklagt und mit seinen "Siegen" gegen die Steuerverwaltung (Aufhebung von Steuerbussen und Steuerarresten) öffentlich geprahlt hat, wie das die Erstbeklagte auch heute wieder betont.
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8. Im kantonalen Verfahren haben die Kläger nicht nur verlangt, den Zweitbeklagten gemeinsam mit der Erstbeklagten solidarisch zur Ersatzleistung zu verpflichten. Sie haben weitergehend beantragt, den Vertrag zwischen der Erstbeklagten und dem Zweitbeklagten vom 1. Februar 2002 für ungültig bzw. vollstreckungsrechtlich für unbeachtlich im Sinne von Art. 288 SchKG zu erklären. Das Obergericht hat den Antrag abgewiesen, weil auch bei sog. Kettengeschäften das eigentliche Anfechtungsobjekt der Vertrag des Schuldners mit seinem unmittelbaren Geschäftspartner (hier: der Erstbeklagten) sei und nicht der anschliessende Vertrag dieses Geschäftspartners mit einem Dritten (hier: dem Zweitbeklagten). Art. 290 SchKG begründe keinen neuen Anfechtungsfall. Die Kläger erneuern ihren Antrag vor Bundesgericht.
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8.2 Anders verhielte es sich, wenn die beiden formell getrennten Kaufverträge auf Grund wirtschaftlicher Betrachtungsweise als eine einheitliche Rechtshandlung des Schuldners zu betrachten wären (vgl. Urteil 5C.146/1992 vom 14. September 1993 E. 4, in: SJ 1994 S. 138 ff.). Die Frage, ob der Schuldner ein sog. Strohmanngeschäft bezweckt hat, haben indessen das Bezirksgericht und das Obergericht offengelassen (E. 7.2 hiervor). Die Kläger verlangen heute zwar, diesbezüglich müsse die Sache zur Klärung an eine der Vorinstanzen zurückgewiesen werden, haben ihren Antrag auf Ungültigerklärung des Kaufvertrags vom 1. Februar 2002 in der Anschlussappellation jedoch nicht mit einem Strohmanngeschäft begründet, sondern ausschliesslich mit einem Kettengeschäft. Ihre Vorbringen und ihr Rückweisungsantrag erweisen sich unter diesen Umständen als unzulässig (vgl. E. 4.3 hiervor). Auch die Rechtssicherheit gebietet nicht, den Kaufvertrag vom 1. Februar 2002 als ungültig bzw. unbeachtlich im Sinne von Art. 288 SchKG zu bezeichnen. Der Zweck der Anfechtungsklage ist erreicht, wenn sich das Urteil über die Rückgabe des Vermögens ausspricht, das der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner durch eine anfechtbare Rechtshandlung entzogen wurde (Duldung der Pfändung, Einbezug in die Konkursmasse oder Bezahlung einer Geldsumme). Ein Antrag auf Ungültigerklärung der Rechtshandlung muss kraft Bundesrechts weder gestellt noch von den Sachgerichten zugelassen oder beurteilt werden (vgl. D. STAEHELIN, a.a.O., N. 16 zu Art. 289 SchKG; LORANDI, Prozessuale Aspekte der paulianischen Anfechtung [Art. 285 ff. SchKG] - ausgewählte Fragen, ZZZ 2006 S. 155 ff., S. 156 ff. Ziff. IV, mit Hinweisen).
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9.2 In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass die Erstbeklagte die anfechtbar erworbenen sieben Anteilscheine der Genossenschaft am 1. Februar 2002 an den Zweitbeklagten verkauft hat. Auf den Zeitpunkt des Weiterverkaufs hat das Obergericht den Wert der sieben Anteilscheine bestimmt. Er hat Fr. 1'210'225.50 betragen. Dass eine Rückgabe in natura ausgeschlossen sein soll, ist bereits im kantonalen Verfahren unbestritten geblieben und im Ergebnis zutreffend. Eine Verpflichtung zur Rückgabe der anfechtbar erworbenen Anteilscheine verbunden mit der wertbestimmenden Mitgliedschaft in der Genossenschaft (E. 3.4-3.6 hiervor) ist rechtlich unmöglich (vgl. BERZ, Der paulianische Rückerstattungsanspruch, 1960, S. 120, mit Beispielen, namentlich dem ähnlichen Fall der vinkulierten Namenaktien).
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9.4 Die kantonalen Gerichte haben es abgelehnt, bei der Wertbestimmung latente Lasten zu berücksichtigen, die sich aus der Liquidation der Genossenschaft ergeben. Die Beklagten erblicken darin eine unrichtige Rechtsanwendung und eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs.
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9.4.3 Keine substantiierte Behauptung musste darin gesehen werden, dass - wie der Zweitbeklagte heute unter Hinweis auf seine steuerlichen Privatgutachten wiederholt - beim Verkauf von Immobiliengesellschaften eigentlich immer latente Lasten zu berücksichtigen seien. Denn einerseits geht es vorliegend nicht um den Verkauf der Baugenossenschaft als Immobiliengesellschaft, sondern um den Verkauf einer ihr gehörenden Liegenschaft, deren Gegenwert in das Genossenschaftsvermögen geflossen sein müsste. Andererseits werden keinerlei Anhaltspunkte dargetan, dass die Baugenossenschaft nach dem Verkauf der Liegenschaft im Jahre 2005 hätte liquidiert werden sollen. Es steht im Gegenteil fest, dass die Baugenossenschaft nach dem besagten Verkauf im Jahre 2006 ihre Statuten geändert (E. 3.6.4 hiervor) und den Genossenschaftszweck in Art. 2 gegenüber den Statuten von 1994 neu um den "Handel mit Devisen und Aktien" erweitert hat.
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9.5.2 Rechtlich beruht der Einwand des Zweitbeklagten auf einer unzutreffenden Annahme. Denn der Schuldner S. befindet sich nicht im Konkurs, wo der Anspruch des Anfechtungsgegners auf Rückerstattung seiner eigenen Leistung eine Masseverbindlichkeit bedeutet, die der Anfechtungsgegner gegebenenfalls mit seiner eigenen Pflicht zur Leistung von Wertersatz verrechnen könnte (vgl. Urteil 5C.148/2004 vom 5. Januar 2005 E. 2.5, mit Hinweis vorab auf BAUER, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. III, 1998, N. 34 zu Art. 291 SchKG). Gegen den Schuldner S. richten sich vielmehr Einzelvollstreckungen, so dass dem Anfechtungsgegner ein Anspruch auf Rückgabe seiner eigenen Leistung nicht gegen den Anfechtungskläger, sondern ausschliesslich gegen den Schuldner persönlich zusteht. Der Anfechtungsgegner darf seine Rückerstattung nicht davon abhängig machen, dass der Schuldner die Gegenleistung zurückerstattet. Er trägt das Risiko, dem Anfechtungskläger die vom Schuldner anfechtbar erworbene Sache zurückgeben bzw. dafür Wertersatz leisten zu müssen, ohne seine eigene, dem Schuldner erbrachte Gegenleistung in Anschlag bringen zu können (vgl. Urteil 5C.219/2006 vom 16. April 2007 E. 4.1, mit Hinweis vorab auf BAUER, a.a.O., N. 35 zu Art. 291 SchKG, und JAEGER, a.a.O., N. 3b zu aArt. 291 SchKG). Entgegen der Annahme des Zweitbeklagten besteht somit kein Anspruch darauf, an den zu leistenden Wertersatz den angeblich bezahlten Preis für die Anteilscheine von Fr. 200'000.- gemäss Kaufvertrag vom 23. Februar 2001 anrechnen zu lassen.
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9.5.3 Der Zweitbeklagte ruft die Billigkeitsregel an, wonach sich der Anfechtungsgegner ausnahmsweise der Pfändung anschliessen kann, wenn und soweit die vom Schuldner zurückzuerstattende Gegenleistung zugunsten des Anfechtungsklägers bereits gepfändet wurde und verwertet werden soll (vgl. BGE 67 III 169 E. 4 S. 174 f.; BGE 90 II 359 E. 2b S. 364/365). Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann dahingestellt bleiben, hat doch das Obergericht verbindlich festgestellt (Art. 105 Abs. 2 BGG), dass die Gegenleistung von Fr. 200'000.- weder als Geldsumme tatsächlich vorhanden sei (z.B. auf einem gesonderten Konto) noch als Bereicherung beim Schuldner ersichtlich sei. Mit der obergerichtlichen Begründung setzt sich der Zweitbeklagte in keiner den formellen Anforderungen genügenden Weise auseinander. In tatsächlicher Hinsicht behauptet er eine Bereicherung des Schuldners um Fr. 200'000.-, ohne auf die abweichende Feststellung bzw. das offene Beweisergebnis des Obergerichts einzugehen. Dass er für die Voraussetzungen der Bereicherung die Beweislast tragen soll (allgemein: BGE 132 III 432 E. 2.1 S. 434), ficht er nicht an. Was der Zweitbeklagte insgesamt vorträgt, sind Mutmassungen und darauf gestützte rechtliche Folgerungen, die zu erörtern sich mangels ausreichender Tatsachengrundlage erübrigt. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unzulässig (vgl. BGE 134 II 244 E. 2 S. 245 f.).
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