Bewertung und Methoden der Bewertung eines kaufmännischen Unternehmens; Berücksichtigung von Forderungen des zur Errungenschaft gehörenden Unternehmens gegen dessen Inhaber als Schulden der Errungenschaft (E. 6).
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Sachverhalt
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X. (Beschwerdeführer) und Y. (Beschwerdegegnerin) heirateten 1982. Sie wurden Eltern zweier Söhne. Der Beschwerdeführer ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma X. GmbH. Zwischen 1984 und 1998 wurde das Gewerbe als Einzelfirma betrieben. Die Beschwerdegegnerin besorgte den Haushalt und betreute die Kinder. Sie arbeitete zusätzlich im Betrieb des Beschwerdeführers mit und führte das Büro und die Buchhaltung. Die Ehegatten reichten am 27. Mai 2003 ihr gemeinsames Scheidungsbegehren ein. Für die Dauer des Scheidungsverfahrens wurde der Beschwerdeführer zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet, die er nicht oder nur teilweise zahlte. Das Kreisgericht K. schied die Ehe der Parteien. In güterrechtlicher Hinsicht ordnete es an, dass der Beschwerdeführer einen Ausgleichsbetrag von Fr. 94'847.- an die Beschwerdegegnerin bezahlt, dass seine Versicherung den hälftigen Rückkaufswert aus mehreren Policen von Fr. 71'839.55 auf das Vorsorgekonto der Beschwerdegegnerin überweist und dass jede Partei zu Eigentum erhält, was sie besitzt bzw. auf ihren Namen lautet, und die Schulden begleicht, die auf ihren Namen lauten. Das Kantonsgericht wies die vom Beschwerdeführer eingelegte Berufung ab, was die güterrechtliche Auseinandersetzung angeht. Der Beschwerdeführer hat dagegen Beschwerde erhoben, die das Bundesgericht abweist, soweit es darauf eintritt.
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(Zusammenfassung)
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Aus den Erwägungen:
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5.1 In tatsächlicher Hinsicht steht unangefochten fest, dass die Wohnung im Eigentum des Beschwerdeführers steht, zu seiner Errungenschaft gehört, während der Ehe als Familienwohnung genutzt wurde und heute von ihm und seiner neuen Lebenspartnerin bewohnt wird. Die Wohnung hat einen gutachterlich festgelegten Verkehrswert von Fr. 558'000.- (per März 2008) und ist mit Fr. 390'183.- (Stand Ende 2004) hypothekarisch belastet. Das Kantonsgericht hat festgestellt, die geltend gemachten Investitionen beträfen den Zeitraum von Mai 2003 bis zum Wohnungsbrand im November 2006 (recte: 2005). Der Beschwerdeführer will die Investitionen heute auf den Brandschaden zurückführen. Das Vorbringen ist unlauter. Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme zum Beweisergebnis vom 14. November 2008 ausdrücklich festgehalten, dass die nach dem Brandfall vom 6. November 2005 vorgenommenen Investitionen in der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht zu berücksichtigen seien, da sie grossmehrheitlich durch Versicherungsleistungen hätten gedeckt werden können. Er hat diesen Standpunkt bereits in seiner erstmaligen Darstellung, er habe 2005 Hypotheken erhöht und die Mittel in die Wohnung investiert, vertreten und in seiner Zusammenstellung der Renovationskosten vom Mai 2003 bis November 2006 über Fr. 127'092.60 bekräftigt, dass nicht aufgeführt sei, was nach dem Brandfall renoviert und erneuert worden sei. Die eingegangene Schuld und die Investition der aufgenommenen Mittel stehen in tatsächlicher Hinsicht in keinem Zusammenhang mit dem Brandfall, so dass daraus rechtlich nichts abgeleitet werden kann (vgl. zum zufälligen Untergang eines Vermögenswertes: STECK, in: FamKommentar Scheidung, 2005, N. 8 zu Art. 207 ZGB, mit Hinweisen).
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5.3 Gegenüber dem Grundsatz bleiben Sonderfälle vorbehalten (z.B. Unternehmen: Urteile 5C.229/2002 vom 7. Februar 2003 E. 3.2 und 5C.3/2004 vom 14. April 2004 E. 5.4.2, in: FamPra.ch 2003 S. 653 f. und 2005 S. 121 f.). Einen derartigen Sonderfall betreffen auch Schulden, die nach Auflösung des Güterstandes, aber vor der güterrechtlichen Auseinandersetzung eingegangen werden, um einen Vermögensgegenstand der Errungenschaft zu verbessern oder zu erhalten. Sie können berücksichtigt werden, falls der Errungenschaft ein Gegenwert zugeflossen ist. Die Voraussetzung ist somit nicht erfüllt, wenn die eingegangene Schuld und die verwendeten Mittel lediglich das Entgelt für den Gebrauch des Vermögensgegenstandes darstellen. Diesfalls bleibt es beim Grundsatz, dass der Nutzen wie auch die Kosten nach Auflösung des Güterstandes beim Ehegatten anfallen, dem der Vermögensgegenstand gehört (zit. Urteil 5C.229/2002 E. 3.1, in: FamPra.ch 2003 S. 652 f., mit Hinweis auf HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Berner Kommentar, 1992, N. 21-22 zu Art. 207 ZGB; gl.M. STETTLER/WAELTI, Le régime matrimonial, [Droit civil, Bd. IV], 2. Aufl. 1997, S. 198 N. 367).
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5.4.3 Die Vorgehensweise der kantonalen Gerichte kann hier nicht beanstandet werden, wirft aber allgemein heikle Fragen auf. Stammten die Mittel für die Investitionen in die Errungenschaft - anders als hier - aus dem Eigengut, könnte sich die Frage nach einer Mehr- oder Minderwertbeteiligung stellen (Art. 209 Abs. 3 ZGB), die nach Auflösung des Güterstandes an sich ausgeschlossen ist (vgl. HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 30 zu Art. 204 ZGB; STETTLER/WAELTI, a.a.O., S. 198 Anm. 728). Die Rechtsprechung lehnt eine Anwendung der Regeln, die während des Güterstandes gelten, nach dessen Auflösung im Grundsatz ab (z.B. Ersatzanschaffungen: BGE 135 III 241 E. 4.2 S. 243; z.B. gesetzliche Vermutungen: Urteil 5C.52/2006 vom 30. Mai 2006 E. 2.4, in: FamPra.ch 2006 S. 945 f.). Vorzuziehen wäre deshalb gewesen, die nach Auflösung des Güterstandes begründete Schuld nicht zu berücksichtigen und im Gegenzug auch den Vermögensgegenstand nur mit dem Wert in die güterrechtliche Auseinandersetzung einzubeziehen, den er gehabt hätte, wenn die aufgenommenen Mittel nicht investiert worden wären (vgl. HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 21 zu Art. 207 ZGB, S. 677).
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6.2.2 Ein Geschäftsbetrieb oder ein kaufmännisches Gewerbe ist nach anerkannten Grundsätzen der Betriebswirtschaftslehre zu bewerten. Ausgangspunkt ist die Frage, ob das Unternehmen weitergeführt wird oder nicht. Je nach Antwort ist der Fortführungswert oder der Liquidationswert zu ermitteln (vgl. BGE 121 III 152 E. 3c S. 155). Letzternfalls ist der Jahresabschluss, der normalerweise auf Fortführungswerten und damit Preisen des Beschaffungsmarktes (abzüglich notwendige Abschreibungen) beruht, auf Liquidationswerte, d.h. auf Preise des Veräusserungsmarktes umzustellen (vgl. CARL HELBLING, 25 Grundsätze für die Unternehmensbewertung, in: DerSchweizer Treuhänder [ST] 76/2002 S. 735 ff., 738 Ziff. 10). Der Fortführungswert wird in der Regel aufgrund einer zukunftsbezogenen Ertragsbewertung verbunden mit einer aktuellen Substanzbewertung bestimmt (vgl. HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. I, 3. Aufl. 2006, N. 16 zu Art. 211 ZGB, und BADDELEY, L'entreprise dans le contexte du droit matrimonial, FamPra.ch 2009 S. 289 ff., 302 ff., je mit Hinweisen).
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6.2.3 In der Betriebswirtschaftslehre werden vermögenswert-, gewinn- und marktorientierte Bewertungsmethoden unterschieden (vgl. KIM LUDVIGSEN, Wie bewertet man ein Unternehmen?, AJP 2004S. 1285 ff.). Anerkannt ist der Grundsatz der Zukunftsbezogenheit aller Bewertungsfaktoren. Die Vergangenheit liefert nur Erfahrungswerte. Wichtig, aber auch schwierig ist die Einschätzung der Zukunft, d.h. die Schätzung, ob die Zahlenreihe gleichbleibend, steigend oder sinkend ist (vgl. HELBLING, a.a.O., S. 736 Ziff. 6). Im Ehegüterrecht hat das Bundesgericht nicht ausgeschlossen, dass der Fortführungswert eines Unternehmens anhand der zukünftig zu erwartenden Gewinne bestimmt wird und dass eine überwiegende oder gänzliche Bewertung zum Ertragswert sinnvoll sein kann, wenn der aus güter- oder erbrechtlicher Auseinandersetzung hervorgehende Eigentümer voraussichtlich über längere Zeit das Gut nicht veräussern wird (BGE 125 III 1 E. 5c S. 6 f.). Mit Rücksicht auf sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls kann der Verkehrswert auch dem Ertragswert entsprechen und die im Gesetz angelegte strikte Unterscheidung von Ertragswert und Verkehrswert insoweit dahinfallen. Nichts Abweichendes zeigt die Unternehmensbewertung im Gesellschaftsrecht. Der Fortführungswert ist in der Regel ebenfalls unter Einschluss von Ertrags- und Substanzwert zu bestimmen, wobei die Gewichtung von den konkreten Gegebenheiten abhängt. Namentlich bei kleinen und mittleren Unternehmen kann davon jedoch abgewichen und allein auf den Ertragswert abgestellt werden, wenn der Ertragswert und der Substanzwert so stark auseinanderklaffen, dass das Unternehmen offensichtlich ausserstande ist, aus den im Anlagevermögen gebundenen Aktiven einen angemessenen Ertrag zu erwirtschaften, die Fortführung des Unternehmens aber gleichwohl ausser Frage steht (Urteil 4C.363/2000 vom 3. April 2001 E. 2c). Daraus wird ein Trend zum Vorrang des Ertragswertes abgeleitet (vgl. ANDREAS FLÜCKIGER, Richtlinien des Bundesgerichts für die Aktienbewertung, ST 77/2003 S. 263 ff., 265 Ziff. 2.3). Weitergehend kommtder Bundesrat in seinem Bericht vom 1. April 2009 betreffend "Unternehmensbewertung im Erbrecht" zum Schluss: Verkehrswert ist Ertragswert, richtet sich der Wert doch danach, was das Unternehmen künftig einbringen wird (vgl. PAUL EITEL, Unternehmensbewertung im Erbrecht - ein Bericht des Bundesrats, Jusletter vom 8. Juni 2009, Rz. 7; Unternehmensbewertung im Erbrecht. Bericht des Bundesrates vom 1. April 2009, http://www.bj.admin.ch unter Startseite/Dokumentation/Berichte [besucht am 10. Februar 2010]).
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6.2.4 Eine rein gewinnorientierte Bewertung kann im Falle kleiner Unternehmen, die beispielsweise über eine Betriebsliegenschaft verfügen (Werkstatt, Ausstellungsräume o.ä.), dazu führen, dass der Ertragswert geringer ist als der Liquidationswert. Für das Ehegüterrecht wird angenommen, dass der Liquidationswert als Wertuntergrenze gilt; vorbehalten bleibt der Wert eines unrentablen Unternehmens, das aus gesetzlichen oder ähnlichen Gründen weitergeführt werden muss (vgl. HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 19 Abs. 2 zu Art. 211ZGB; allgemein: HELBLING, a.a.O., S. 741 f. Ziff. 24). Die im Gesellschaftsrecht abweichende Praxis (vgl. BGE 120 II 259 E. 2c S. 262 ff.) lässt sich auf die güterrechtliche Auseinandersetzung nicht übertragen, kann es doch hier nicht im Belieben des unternehmerisch tätigen Ehegatten stehen, allein durch seine subjektiv gewollte Geschäftspolitik die Höhe der Errungenschaft und damit den Vorschlagsanteildes anderen Ehegatten zu bestimmen. Massgebend ist eine objektive Bewertung und deshalb auch ein gegebenenfalls über dem Ertragswert liegender Liquidationswert ungeachtet der Frage, ob das Unternehmen tatsächlich liquidiert oder weitergeführt wird (vgl. EITEL, a.a.O., Rz. 5, mit Hinweis auf Ziff. 9 und 10.1 S. 20 f. des zitierten Berichts; HAUSHEER/DRUEY, Erb- und güterrechtliche Hindernisse in der Nachfolgeplanung des Unternehmers, Schweizerische Aktiengesellschaft [SAG] 54/1982 S. 70 ff., 76).
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6.2.5 Die im Gerichtsgutachten verwendete "Discounted Cash Flow"-Methode ist als gewinnorientierte Bewertungsmethode anerkannt.Die Abschätzung der Zukunftsentwicklung setzt voraus, dass verlässliche und objektive Wirtschaftszahlen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen und Investitionsplanungen) für den Zeitraum nach dem Bewertungsstichtag vorhanden sind (vgl. LUDVIGSEN, a.a.O., S. 1286 ff. Ziff. 2.3.2 und S. 1290 Ziff. 4.2). Daran kann es bei kleinen und mittleren Unternehmen fehlen, weshalb die "Discounted Cash Flow"-Methode nicht empfohlen wird (vgl. MICHAEL LEYSINGER, Unternehmensbewertung und Steuern für KMU, 4. Aufl. Solothurn 2006, S. 90 f. Ziff. 3.2) und eine Bewertung nach der sog. Praktikermethode vorgezogen wird, die den Ertragswert im Verhältnis zum Substanzwert doppelt gewichtet und den Verkehrswert mit der Formel "(1 x Substanzwert + [2 x Ertragswert]) : 3" errechnet (vgl. CARL HELBLING, Unternehmensbewertung und Steuern, 9. Aufl. Düsseldorf 1998, S. 132 und 167). Dass ausreichende Grundlagen für die Anwendung der "Discounted Cash Flow"-Methode bei der Firma X. GmbH gefehlt hätten, wird nicht geltend gemacht. Ob der Liquidationswert allenfalls höher als der Ertragswert wäre, muss mangels Weiterziehung des angefochtenen Entscheids durch die Beschwerdegegnerin letztlich offenbleiben. Die Bewertung der Firma auf der Grundlage des zukünftig zu erwartenden Ertrags kann insgesamt nicht beanstandet werden.
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6.3.3 Aus welchem Grund die Schuld gegenüber der Firma während des Scheidungsverfahrens derart angewachsen ist, wurde ebenso wenig zum Beweis verstellt wie ihre genaue Höhe im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes. Kein Grund für das Anwachsen der Schuld ist in den Investitionen in sein Wohneigentum zu sehen, die der Beschwerdeführer durch Erhöhung von Bankdarlehen bezahlt haben will (E. 5.1 hiervor). Nicht dargetan ist, die Schuld gegenüber der Firma habe zur Bezahlung des Unterhalts während des Scheidungsverfahrens erhöht werden müssen und sei deshalb güterrechtlich zu berücksichtigen (vgl. Urteil 5C.54/1995 vom 13. Juni1995 E. 3a, mit Hinweis auf HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 20 und 21 zu Art. 207 ZGB; seither: STETTLER/WAELTI, a.a.O., S. 198 N.364; STECK, a.a.O., N. 9 zu Art. 207 ZGB, mit Hinweisen). Denn zum einen hat der Beschwerdeführer den Unterhalt während des Scheidungsverfahrens nicht oder nur teilweise bezahlt, und zum anderen hätte er für die Bezahlung über ausreichend Einkommen verfügt. Das Anwachsen der Schuld nach Auflösung des Güterstandes kann insgesamt nicht berücksichtigt werden. Die Höhe der Schuld darf mangels anderer Belege willkürfrei bei Fr. 41'575.- per Ende 2002 angesetzt werden, was dem letzten durch Beweisurkunden belegten Betrag vor Auflösung des Güterstandes im Mai 2003 entspricht.
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6.4.1 Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers hat das Kantonsgericht den vorliegenden nicht mit dem im Urteil 5A_708/2008 vom 17. Dezember 2008 entschiedenen Fall verwechselt, wo ein Ehegatte und Geschäftsinhaber ein Bankdarlehen, das in der Bilanz unter den Passiven des zur Errungenschaft gehörenden Geschäfts verzeichnet war, nochmals als Errungenschaftsschuld berücksichtigt wissen wollte (E. 3.1). Das Kantonsgericht hat auch nicht angenommen, es sei ganz allgemein ausgeschlossen, dass einer zur Errungenschaft gehörenden Firma eine Forderung gegen ihren Inhaber zustehen könne, die wiederum als persönliche Schuld seiner Errungenschaft zu belasten sei. Es hat vielmehr anerkannt, dass ein Geschäftsbetrieb als ein einziger Vermögensgegenstand bewertet werden muss mit der Folge, dass Forderungen des Vermögensgegenstandes "Geschäftsbetrieb" gegen andere Vermögensgegenstände der Errungenschaft bestehen können (z.B. nach Privatentnahmen) und abgerechnet werden müssen. Das Kantonsgericht ist davon ausgegangen, die Kontokorrentschuld sei nicht als Errungenschaftsschuld zu berücksichtigen, weil sie bereits in die Bewertung der Firma eingeflossen sei. Mit Bezug auf die Errungenschaftsschuld von Fr. 41'575.- (E. 6.3 hiervor) ist weder ersichtlich noch dargetan, inwiefern die kantonsgerichtliche Auffassung offensichtlich falsch sein soll.
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6.4.2 Das Gerichtsgutachten führt die Forderung "Kontokorrent X." mit Fr. 213'923.- im Umlaufvermögen unter den Aktiven auf. Es erachtet die Forderung der Firma gegenüber dem Beschwerdeführer als werthaltig in der Annahme, der Beschwerdeführer werde seine Kontokorrentschuld gegenüber der Firma gemäss der im November 2007 unterzeichneten Vereinbarung mit dem kantonalen Steueramt in jährlichen Raten von Fr. 15'000.- bis zum Betrag von Fr. 50'000.- (per 31. Dezember 2017) reduzieren können. Die Vereinbarung mit dem Steueramt steht fraglos vor dem Hintergrund des zulässigen Abzugs für Zinsen auf Privatschulden des Beschwerdeführers gegenüber der eigenen Firma. Auf Grund dieser Vereinbarung ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Forderung der Firma langfristig (nach 2017) und wegen der Möglichkeit und Zulässigkeit der Steuerersparnis wohl überhaupt nicht zurückzahlen wird. Betriebswirtschaftlich mag auch dieser Teil der Forderung der Firma gegen den Beschwerdeführer als werthaltig bezeichnet werden, güterrechtlich ist eine derart unsichere oder zweifelhafte Forderung hingegen abzuschreiben. Es rechtfertigt sich deshalb auch nicht eine entsprechende Schuld von Fr. 50'000.- oder hiervon Fr. 41'575.- (E. 6.3 hiervor) der Errungenschaft zu belasten. Die Beträge heben sich wechselseitig auf (vgl. zur güterrechtlichen Bewertung von Forderungen und Schulden: Urteil 5C.90/2004 vom 15. Juli 2004 E. 3.1, in: FamPra.ch 2005 S. 125 mit Hinweisen; HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 20 und 24, und STECK, a.a.O., N. 13, je zu Art. 211 ZGB).
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6.4.3 Zum gleichen Ergebnis führt eine Beurteilung der Bilanz unter dem Blickwinkel des Liquidationswertes, der als Wertuntergrenze der Firma gilt, unabhängig davon, ob die Firma tatsächlich liquidiert oder fortgeführt wird (E. 6.2.4 hiervor; vgl. zur Liquidationsbilanz und den Bewertungen: KÄFER, Berner Kommentar, 1981, N. 443 ff. zu Art. 960 OR; ausführlich: RUDOLF LANZ, Kapitalverlust, Überschuldung und Sanierungsvereinbarung, 1985, S. 113 ff., mit Hinweisen). Der Gerichtsgutachter hat den Fortführungswert bestimmt und deshalb auch eine Fortführungsbilanz erstellt. Von einer tatsächlichen Fortführung der Firma gilt es auch unter dem Blickwinkel der Ermittlung von Liquidationswerten auszugehen, ist doch die Firma die Existenzgrundlage des Beschwerdeführers als Firmeninhaber und seiner Lebenspartnerin als Teilzeitangestellten mit entsprechenden Lohnbezügen von brutto Fr. 120'000.- bzw.Fr. 33'000.-. In Anbetracht dessen kann die Forderung der Firma gegen den Beschwerdeführer von Fr. 213'923.-, die der Gutachter als werthaltig bezeichnet hat (E. 6.4.2 soeben), in der Liquidationsbewertung berücksichtigt bleiben. Überschlagsmässig wäre somit bei Aktiven von Fr. 273'716.- abzüglich Fremdkapital von Fr. 140'122.- von einem Liquidationswert von rund Fr. 133'000.- auszugehen. Die Berechnung zeigt, dass die Kontokorrentschuld des Beschwerdeführers von Fr. 41'575.-, die seine Errungenschaft belasten soll, mit dem gutachterlich festgelegten Verkehrswert von aufgerundet Fr. 75'000.- im Vergleich zum Liquidationswert von rund Fr. 133'000.- (selbst unter Einbezug von Liquidationskosten) berücksichtigt bzw. abgegolten ist.
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