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47. Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen B. (Beschwerde in Zivilsachen) |
4A_73/2014 vom 19. Juni 2014 | |
Regeste |
Art. 229 Abs. 1 ZPO; Aktenschluss. | |
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Erwägung 6 | |
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6.3.2.1 Die Eingabe vom 29. Oktober 2012 wurde nach Abschluss des doppelten Schriftenwechsels, jedoch vor der Instruktionsverhandlung vom 20. November 2012 eingereicht. Die Vorinstanz erachtete dies als verspätet, weil sie unter Hinweis auf eine Lehrmeinung (CHRISTOPH LEUENBERGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 2. Aufl. 2013, N. 5 zu Art. 226 und N. 4a zu Art. 229 ZPO) davon ausging, die Parteien hätten grundsätzlich zweimal Gelegenheit, unbeschränkt Tatsachen und Beweismittel vorzubringen. Habe demnach ein zweifacher Schriftenwechsel stattgefunden, trete der Aktenschluss ein und die Parteien könnten Noven nur noch nach den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO in den Prozess einbringen.
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6.3.2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, an der von der Vorinstanz zitierten Literaturstelle würden zwei mögliche Interpretationen erwähnt. Dabei werde ausgeführt, es sei unsicher, ob an einer Instruktionsverhandlung nach einem doppelten Schriftenwechsel noch unbegrenzt Noven vorgetragen werden dürften. Dafür spreche, dass der Aktenschluss nach dem Wortlaut von Art. 229 Abs. 1 lit. a ZPO ("[...] oder nach der letzten Instruktionsverhandlung"; "[...] ou à la dernière audience d'instruction"; "[...] o dopo l'ultima udienza di istruzione") nach der "letzten" Instruktionsverhandlung eintrete. Dies habe die Vorinstanz unberücksichtigt gelassen und sei zu seinem Nachteil nicht von dieser Möglichkeit ausgegangen.
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6.3.2.3 Dass eine unbeschränkte Ergänzung noch bis zur (letzten) Instruktionsverhandlung möglich sein soll, wird nur vereinzelt ausdrücklich vertreten (DENIS TAPPY, in: CPC, Code de procédure civile ![]() | 4 |
Aus den Materialien ergeben sich keine Anhaltspunkte, was mit der Formulierung "nach der letzten Instruktionsverhandlung" genau gemeint war (vgl. CHRISTOPH LEUENBERGER, Das Recht, zweimal unbeschränkt Tatsachen und Beweise vorzutragen, ein Grundsatz und seine Anwendung, SZZP 2014 S. 86). Andererseits verweist die Lehre zu Recht auf den im Zug der Differenzbereinigung zwischen den Räten eingefügten Art. 229 Abs. 2 ZPO, mit dem sichergestellt werden sollte, dass sich jede Partei grundsätzlich zweimal unbeschränkt äussern kann, entweder im Rahmen eines doppelten Schriftenwechsels oder eines einfachen Schriftenwechsels mit anschliessender Instruktionsverhandlung oder eines einfachen Schriftenwechsels und den ersten Parteivorträgen an der Hauptverhandlung (CHRISTOPH LEUENBERGER, a.a.O., S. 84; DENIS TAPPY, a.a.O., N. 18 zu Art. 229 ZPO; NAEGELI/MAYHALL, in: ZPO, Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 17 zu Art. 229 ZPO; alle unter Hinweis auf die Materialien). Wäre es möglich, an einer einem doppelten ![]() | 5 |
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