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11. Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. AG gegen B. (Beschwerde in Zivilsachen) |
4A_414/2014 vom 16. Januar 2015 | |
Regeste |
Art. 88 i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO; Klage des Betreibungsschuldners auf Feststellung des Nichtbestands der Forderung; hinreichendes Feststellungsinteresse. | |
Sachverhalt | |
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Mit Zahlungsbefehl vom 9. November 2012 leitete die Beklagte eine Betreibung über Fr. 41'843.35 nebst Zins ein, wobei sie als Forderungsurkunde die Forderung C. und D., U., und diverse offene Rechnungen bezeichnete. Der Kläger erhob Rechtsvorschlag.
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B. Am 28. Februar 2013 klagte der Kläger beim Bezirksgericht Winterthur gegen die Beklagte auf Feststellung, dass die in Betreibung gesetzte Forderung nicht bestehe und die Betreibung ohne Schuldgrund angehoben worden sei. Das Bezirksgericht Winterthur hiess die Klage insofern gut, als es feststellte, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten kein Rechts- und Schuldverhältnis besteht und dass demzufolge der Kläger der Beklagten den Betrag von Fr. 41'843.35 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 30'000.- seit 7. November 2012 nicht schuldet. Auf den Antrag, es sei ausserdem festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger die Betreibung ohne Schuldgrund habe zustellen lassen, trat es nicht ein.
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Dagegen erhob die Beklagte Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich und verlangte im Hauptantrag, auf die Klage sei mangels Feststellungsinteresse über den Nichtbestand der Betreibungsforderung nicht einzutreten.
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Mit Urteil vom 27. Mai 2014 wies das Obergericht den Hauptantrag der Berufung ab und bestätigte insoweit das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur. In teilweiser Gutheissung der Berufung reduzierte es sodann die erstinstanzliche Parteientschädigung von Fr. 6'640.- auf Fr. 5'509.- zuzüglich MWSt von 8 %.
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C. Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Obergerichts vom 27. Mai 2014 aufzuheben und auf die Klage des Beschwerdegegners nicht einzutreten.
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Der Beschwerdegegner schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung.
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Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
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Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe Art. 88 ZPO i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO verletzt, indem sie aufgrund dieser Erwägungen ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse des Beschwerdegegners bejahte.
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2.2 Unternimmt der Gläubiger daraufhin keine weiteren Schritte, um die Fortsetzung der Betreibung zu erwirken, steht dem Betriebenen die allgemeine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens der in Betreibung gesetzten Forderung offen. Sofern sich aus dem Urteil über diese Klage ergibt, dass die Betreibung zu Unrecht erfolgt ist, führt dies nach Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG zur Verweigerung der ![]() | 12 |
Nachdem die Feststellungsklage schon vor Inkrafttreten der ZPO als Institut des Bundesrechts anerkannt war (vgl. BGE 77 II 344 E. 2 S. 350; 136 III 523 E. 5 S. 524; 123 III 414 E. 7b S. 429), stellt die schweizerische ZPO die Feststellungsklage nunmehr ausdrücklich zur Verfügung: Mit der Feststellungsklage verlangt die klagende Partei die gerichtliche Feststellung, dass ein Recht oder ein Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht (Art. 88 ZPO). Die klagende Partei muss dartun, dass sie ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung hat (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO).
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Während nach dieser Rechtsprechung für die Zulassung der negativen Feststellungsklage ein erhebliches schutzwürdiges Interesse erforderlich ist, verlangt die Bestimmung von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO bloss ein schutzwürdiges Interesse, wobei es sich dabei um eine allgemeine Vorschrift über die Prozessvoraussetzungen handelt, die sich nicht speziell auf die Feststellungsklage bezieht. Ob die bisherige Rechtsprechung auch unter Art. 88 ZPO i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO Gültigkeit behält, wurde vom Bundesgericht bisher nicht ![]() | 15 |
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Es anerkannte zunächst, dass der Rechtsvorschlag die Nachteile nicht zu beseitigen vermag, die dem Betriebenen daraus entstehen, dass die gegen ihn angehobene Betreibung im Betreibungsregister eingetragen ist und damit Dritten, die Betreibungsauskünfte einholen, zur Kenntnis gelangt. Es betonte, dass Registereinträgen über Betreibungen im Geschäftsleben eine erhebliche Tragweite zukomme, da Betreibungsregisterauskünfte im Allgemeinen im Lichte der Erfahrungstatsache interpretiert würden, dass nur in einer verschwindend kleinen Anzahl von Fällen völlig grundlos betrieben werde (Hinweis auf BGE 115 III 81 E. 3b S. 87 f.). Dies führe dazu, dass die Kredit- und Vertrauenswürdigkeit des Betriebenen leide, unabhängig davon, ob die eingeleitete Betreibung begründet sei oder nicht. Allein schon die Tatsache, dass gegen jemanden Betreibungen erfolgt seien, deren Grundlosigkeit nicht in jeder Hinsicht feststehe, könne das Vertrauen Dritter in seine Zahlungsmoral und -fähigkeit belasten. Dies gelte jedenfalls, wenn namhafte Summen in Betreibung gesetzt würden, mithin nicht bloss einzelne Betreibungen über unbedeutende Beträge in Frage stünden. Der Betriebene könne in solchen Fällen ein ![]() | 17 |
Weiter erwog das Bundesgericht im zitierten Entscheid, dem Interesse des Schuldners an einem Feststellungsurteil, das die Grundlosigkeit der Betreibung festhält, stehe das Interesse des Gläubigers gegenüber, sich der betreibungsrechtlichen Vorkehren bedienen zu können, ohne sich damit der Gefahr auszusetzen, den Prozess über seinen Anspruch auf eine negative Feststellungsklage des Betriebenen hin vorzeitig führen zu müssen; die Betreibung stelle für den Gläubiger ein legitimes Mittel dar, seine Forderung durchzusetzen, den Verzug des Betriebenen zu bewirken und die Verjährung zu unterbrechen (Art. 135 Ziff. 2 OR). Angesichts des Gewichts der Nachteile, welche Betreibungen für den Betriebenen nach sich ziehen könnten, rechtfertige es sich indessen, vom Gläubiger, der sich einem Feststellungsbegehren des Betriebenen widersetzen wolle, zu verlangen, dass er hinreichend dartue, weshalb ihm unzumutbar sei, den Beweis seines Anspruches anzutreten. Unzumutbarkeit in diesem Sinne sei namentlich anzunehmen, wenn einzig drohende Verjährung den Gläubiger veranlasst habe, zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung Betreibung einzuleiten, bevor er willens und in der Lage sei, die eigentliche rechtliche Auseinandersetzung über seinen Anspruch aufzunehmen. An das vom Gläubiger nachzuweisende Interesse, einen vorzeitigen Prozess zu verhindern, seien dabei umso höhere Anforderungen zu stellen, je gewichtiger im konkreten Einzelfall das Interesse des Betriebenen an einem Feststellungsurteil erscheine (BGE 120 II 20 E. 3b S. 24 f.).
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Im konkreten Fall erachtete es das Bundesgericht aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Betriebenen und des Umstands, dass er nicht bloss für Bagatellbeträge, sondern für namhafte Summen betrieben wurde, als dargetan, dass ihn die Betreibungen in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit behinderten. Er müsse damit rechnen, dass Dritte aufgrund der Betreibungsregistereinträge an seiner Kredit- und Vertrauenswürdigkeit zweifelten. Demgegenüber sei weder dargetan noch ersichtlich, weshalb dem Beklagten die Führung ![]() | 19 |
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Diese Rechtsprechung, nach der ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Feststellung des Nichtbestandes einer Betreibungsforderung gegenüber der vorhergehenden Praxis unter erleichterten Voraussetzungen anerkannt wird, findet in der Literatur grundsätzlich Zustimmung. Verschiedene Autoren plädieren allerdings für eine noch grosszügigere Haltung, indem eine unzumutbare Ungewissheit nicht davon abhängig gemacht werden sollte, ob die klagende Partei im eigentlichen Sinn in ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit eingeschränkt ist, und wirklich nur verneint werden sollte, wenn mit Blick auf die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Klägers ein Bagatellbetrag in Frage steht (ISAAK MEIER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2010, S. 211; DANIEL FÜLLEMANN, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Brunner und andere [Hrsg.], 2011, N. 10 und 17 zu Art. 88 ZPO; MARC WEBER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 14 zu Art. 88 ZPO; s. auch BOHNET, a.a.O., N. 26 zu Art. 88 ZPO). FÜLLEMANN und OBERHAMMER sprechen sich überdies dafür aus, die Unzumutbarkeit immer dann zu bejahen, wenn ein Betreibungsverfahren eingeleitet wurde und das Einsichtsrecht Dritter ins Betreibungsregister noch besteht, wobei es keinen Unterschied machen könne, ob die Betreibung lediglich zum Zweck der Verjährungsunterbrechung eingeleitet wurde, da auch diesfalls der Eintrag ins Betreibungsregister fortbestehe; der Gläubiger, der den Schuldner betreibe, habe kein schutzwürdiges Interesse daran, dass er den Prozess erst zu einem späteren Zeitpunkt ![]() | 21 |
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2.6.1.1 Im Rahmen derselben wurde das Einsichtsrecht in das Betreibungsregister in Art. 8a SchKG neu geregelt.
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Nach Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG, der im Rahmen des Erlasses der ZPO redaktionell leicht geändert wurde ("gerichtlicher Entscheid" statt "Urteil"), gibt das Betreibungsamt Dritten von einer Betreibung dann keine Kenntnis, wenn sie nichtig ist oder aufgrund einer Beschwerde oder eines gerichtlichen Entscheids aufgehoben worden ist. Im letzteren Fall ist dabei hinreichend, dass sich aus dem Ergebnis eines Verfahrens ohne Weiteres ergibt, dass die Betreibung bei ihrer Einleitung ungerechtfertigt war, was namentlich bei Gutheissung einer negativen Feststellungsklage der Fall ist (BGE 125 III 335 E. 3; Urteil 4A_440/2014 vom 27. November 2014 E. 2, mit Literaturhinweisen).
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Nach der Regelung von Art. 8a SchKG soll auf der einen Seite das Betreibungsregister interessierten Dritten als Informationsquelle über die Kreditwürdigkeit einer Person zur Verfügung stehen, indem es Rückschlüsse auf deren Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit zulässt. Auf der anderen Seite soll mit der Regelung den Interessen des (angeblichen) Schuldners daran Rechnung getragen werden, dass die Betreibungsdaten keinen falschen Eindruck über seine Kreditwürdigkeit erwecken und nicht jedermann zugänglich sind (JAMES T. PETER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 2. Aufl. 2010, N. 1 ff. zu Art. 8a SchKG; URS MÖCKLI, in: SchKG, Daniel Hunkeler [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 2 ff. zu Art. 8a SchKG). In der Botschaft vom 8. Mai 1991 über ![]() | 26 |
Schon daraus wird ersichtlich, dass es für den betriebenen (angeblichen) Schuldner von eminenter Wichtigkeit ist, dass an die Zulassung der negativen Feststellungsklage während des laufenden, durch Rechtsvorschlag gehemmten Betreibungsverfahrens keine hohen Anforderungen gestellt werden.
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2.6.1.2 Weiter wurde mit der Teilrevision des SchKG vom 16. Dezember 1994 die Bestimmung von Art. 85a SchKG eingeführt. Nach deren Wortlaut kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. Nach dem Willen des Gesetzgebers liegt der Zweck dieser Bestimmung allerdings einzig darin, zu verhindern, dass ein Schuldner, der sich gegen die Betreibung nicht rechtzeitig verteidigt, eine Nichtschuld bezahlen muss (Botschaft, a.a.O., BBl 1991 III 6 Ziff. 111, 69 zu Art. 85a). Die Klage nach Art. 85a SchKG ist demnach als "Notbehelf" konzipiert und kann danach nur angehoben werden, wenn der Betriebene es unterliess, rechtzeitig Rechtsvorschlag zu erheben, bzw. nachdem der Rechtsvorschlag rechtskräftig beseitigt wurde, nicht dagegen wenn der Lauf der Betreibung ![]() | 28 |
Mit Blick auf den klaren gesetzgeberischen Willen folgte das Bundesgericht in BGE 125 III 149 E. 2d der Ansicht verschiedener Autoren nicht, wonach die Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG auch mit Blick auf das Interesse des Betriebenen zugelassen werden sollte, das Einsichtsrecht Dritter in die Betreibung auszuschliessen. An dieser Praxis hielt das Bundesgericht seither fest, was es auch damit rechtfertigte, dass dem Schuldner die Klage nach Art. 85 SchKG sowie die allgemeine Feststellungsklage zur Verfügung stehe; auch mit der Klage auf Aufhebung der Betreibung nach Art. 85 SchKG, die jederzeit (schon vor der Rechtskraft des Zahlungsbefehls) zulässig sei, könne einer der "gerichtlichen Entscheide" erwirkt werden, damit das Betreibungsamt Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis gebe (BGE 140 III 41 E. 3.2.2 S. 43 f.).
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Auch mit der Klage nach Art. 85 SchKG darf der Betriebene nach der neuesten Rechtsprechung über den Wortlaut der Bestimmung hinaus den Nachweis des Nichtbestehens der Betreibungsforderung führen, wobei er allerdings auf den strikten Urkundenbeweis beschränkt ist (BGE 140 III 41 E. 3.3.1/3.3.2 S. 45). Verfügt er - wie das bei zu Unrecht Betriebenen oftmals der Fall ist - über keine Urkunden, mit denen er den strikten Beweis des Nichtbestands der Forderung führen kann, steht ihm demnach einzig die allgemeine negative Feststellungsklage zur Verfügung. Angesichts der für den Betriebenen einschneidenden Wirkungen des Registereintrags mit Blick auf dessen Kreditwürdigkeit, erscheint es auch deshalb angebracht, das Feststellungsinteresse grundsätzlich ohne Weiteres zu bejahen.
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2.6.2 Mit Blick auf die wenig befriedigende Rechtslage mit Bezug auf die Mitteilung von Registereinträgen über laufende Betreibungen gegenüber Dritten, die für den zu Unrecht Betriebenen gewichtige Nachteile mit sich bringen kann (z.B. beim Abschluss eines Mietvertrages, einer Kreditaufnahme oder der Stellensuche), sind seit dem Jahr 2009 auf eine parlamentarische Initiative (09.530) hin, die verlangte, dass ungerechtfertigte Zahlungsbefehle rasch "gelöscht" werden können, gesetzgeberische Bestrebungen zur Revision der Regelungen von Art. 8a und 85a SchKG im Gange. Am 25. April 2013 verabschiedete die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates einen dazu ausgearbeiteten Vorentwurf samt Bericht, mit ![]() | 31 |
Namentlich was den im vorliegenden Zusammenhang bedeutenden Vorschlag zur Änderung von Art. 85a SchKG angeht, wurde dieser im Vernehmlassungsverfahren, das bis zum 20. September 2013 dauerte, grossmehrheitlich begrüsst (Bericht des Bundesamtes für Justiz über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens 09.530 vom Januar 2014, S. 7; MUSTER, a.a.O., S. 177).
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2.7 Angesichts dieser Entwicklungen und unter Berücksichtigung der vorstehend dargestellten Lehrmeinungen, die eine weitere Zulassung der Feststellungklage fordern, erscheint es sachgerecht und gerechtfertigt, die in BGE 120 II 20 eingeleitete Praxis weiter zu lockern und das schutzwürdige Interesse an der Feststellung des Nichtbestands der Forderung grundsätzlich zu bejahen, sobald diese in Betreibung gesetzt wurde, ohne dass der Feststellungskläger konkret nachweisen muss, dass er wegen der Betreibung in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit empfindlich beeinträchtigt wird. In diese Richtung geht auch das Urteil 5A_890/2012 vom 5. März 2013 E. 5.4, wo ![]() | 33 |
Vorzubehalten ist einzig der Fall, in dem die Betreibung nachweislich einzig zur Unterbrechung der Verjährung einer Forderung nach Art. 135 Ziff. 2 OR eingeleitet werden musste, nachdem der (angebliche) Schuldner die Unterzeichnung einer Verjährungsverzichtserklärung verweigert hat (zur Gültigkeit einer solchen: BGE 132 III 226), und die Forderung vom (angeblichen) Gläubiger aus triftigen Gründen nicht sofort im vollen Umfang gerichtlich geltend gemacht werden kann.
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2.8 Nachdem im vorliegenden Fall nicht festgestellt ist, dass die Betreibung einzig zur Unterbrechung der Verjährung erfolgte, ist hier das Feststellungsinteresse des Beschwerdegegners nach dem vorstehend Ausgeführten ohne Weiteres zu bejahen. Auf die im vorinstanzlichen Entscheid dazu diskutierten - nach der bisherigen Rechtsprechung massgeblichen - Gesichtspunkte und die dagegen erhobene Kritik der Beschwerdeführerin kommt dabei nichts mehr an, weshalb darauf nicht weiter eingegangen zu werden braucht.
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