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Informationen zum Dokument  BGE 141 III 513  Materielle Begründung
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Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
Erwägung 5
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67. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen B. SA (Beschwerde in Zivilsachen)
 
 
5A_963/2014 vom 9. November 2015
 
 
Art. 28 Abs. 1 ZGB; Mitwirken, hier durch Unterlassen.
 
 
Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 133 Abs. 1, Art. 154 f. IPRG; Persönlichkeitsverletzung durch Unterlassung; Sonderanknüpfung.
 
 
Sachverhalt
 
BGE 141 III, 513 (514)A. A. wohnt in U. (ZH). Er war Vorsitzender des "Supervisory Board" (Aufsichtsrat) der Gesellschaft C. mit Sitz in V. (Lettland). Die Gesellschaft C. ist Miteigentümerin des Öltransithafens von V., wo sie Ölprodukte zur Zwischenlagerung und Verladung auf Tankschiffe entgegennimmt. Ausserdem hält sie Beteiligungen im Transport- und Mediensektor. Die B. SA ist im Rohstoffhandel tätig und hat Sitz in W. (GE).
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B. Am 10. Juni 2011 verklagte die B. SA A. vor dem Bezirksgericht Meilen auf Verletzung ihrer Persönlichkeit. Anlass dazu gaben Aussagen, mit denen A. in Pressemitteilungen der Gesellschaft C. und auf lettischen Online-Medienportalen zitiert wird. Hintergrund der Aussagen waren unter anderem Meinungsverschiedenheiten zwischen der Gesellschaft C. und B. SA über den Verbleib von Zahlungen der B. SA für Dienstleistungen der Gesellschaft C. und über die Weiterführung der Geschäftsbeziehungen. Das Bezirksgericht stellte fest, dass A.s Aussagen "B. uses blackmailing tactics" und "B. intimidates and uses strong arm tactics vis-à-vis D." die Persönlichkeitsrechte der B. SA widerrechtlich verletzen. Erfolglos erhob A. Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich.
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C. A. (Beschwerdeführer) wendet sich an das Bundesgericht und verlangt, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Klage der B. SA (Beschwerdegegnerin) "vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist". Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.
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(Zusammenfassung)
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BGE 141 III, 513 (515)Aus den Erwägungen:
 
 
Erwägung 5
 
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5.3.1 Art. 28 Abs. 1 ZGB erklärt nicht, was unter Mitwirkung zu verstehen ist. Nach der Rechtsprechung nimmt das Gesetz mit dem Zeitwort "mitwirken" neben dem eigentlichen Urheber der Verletzung jede Person ins Visier, deren Verhalten die Verletzung verursacht, ermöglicht oder begünstigt, wobei nicht vorausgesetzt ist, dass ihr ein Verschulden zur Last fällt. Das blosse Mitwirken führt (objektiv) bereits zu einer Verletzung, selbst wenn der Handelnde sich dessen nicht bewusst ist oder nicht bewusst sein kann (Botschaft vom 5. Mai 1982 über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Persönlichkeitsschutz: Art. 28 ZGB und 49 OR], BBl 1982 II 657 Ziff. 222.2). Ins Recht gefasst werden kann also auch, wer zur Übermittlung der streitigen Äusserungen beiträgt, ohne selbst deren direkter Urheber zu sein oder deren Inhalt oder Urheber auchnur zu kennen. Der Verletzte kann gegen jeden vorgehen, der bei der Entstehung oder Verbreitung der Verletzung objektiv betrachtet - von nah oder fern - eine Rolle gespielt hat, sei diese auch nur von zweitrangiger Bedeutung (Urteil 5A_792/2011 vom 14. Januar 2013 E. 6.2 mit Hinweisen). Die Mitwirkung kann sowohl in einem Tun wie auch in einem Unterlassen bestehen (ANDREAS MEILI, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. I, 5. Aufl. 2014, N. 40 zu Art. 28 ZGB; Urteil 5C.28/1993 vom 29. Oktober 1993 E. 2a). Ein wie auch immer geartetes Verhalten des Urhebers selbst setzt das Mitwirken aber schon voraus: Eine Haftung für fremdes Verhalten lässt sich aus Art. 28 Abs. 1 ZGB nicht herleiten. So ist beispielsweise auch der Arbeitgeber, dessen Angestellter eine Persönlichkeitsverletzung begeht, nur dann zur Klage nach Art. 28 Abs. 1 ZGB passivlegitimiert, wenn er sich selbst dem Vorwurf eines widerrechtlichen Verhaltens aussetzt, indem er die Verletzung durch seine Hilfsperson begünstigt, erlaubt oder toleriert (PIERRE TERCIER, Le nouveau droit de la personnalité, 1984, S. 118; vgl. auch Botschaft, a.a.O.).
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BGE 141 III, 513 (516)Das geschilderte weite Verständnis der Mitwirkung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB ändert mit anderen Worten nichts daran, dass zwischen dem Verhalten desjenigen, der ins Recht gefasst wird, und der Persönlichkeitsverletzung eine Beziehung von Ursache und Wirkung, das heisst ein Kausalzusammenhang bestehen muss. Soll die unerlaubte Handlung - hier die Mitwirkung an einer Persönlichkeitsverletzung - in einem Dulden oder Unterlassen bestehen, so fällt ein solch passives Verhalten nach allgemeinen schuldrechtlichen Grundsätzen als Ursache einer Persönlichkeitsverletzung nur dann in Betracht, wenn eine entsprechende Pflicht zum Handeln bestand. Zuerst ist abzuklären, ob den Beklagten eine Pflicht trifft, den Eintritt des Erfolgs - hier die Verletzung der Persönlichkeit - zu verhindern. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob das pflichtgemässe Handeln den Erfolg verhindert hätte. Ist dieser hypothetische Zusammenhang zu bejahen, wird daraus der Schluss gezogen, dass die Unterlassung für den Erfolg kausal war (vgl. BGE 115 II 440 E. 5a S. 447 f.; statt vieler HEINZ REY, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 3. Aufl. 2003, S. 135 f. mit weiteren Hinweisen). Der Beweis dieses hypothetischen Kausalzusammenhangs obliegt dem Verletzten. Hierfür genügt es, dass nach der Erfahrung des Lebens und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der Erfolg bei pflichtgemässem Handeln nicht eingetreten wäre (BGE 121 III 358 E. 5 S. 363; BGE 115 II 440 E. 6a S. 449 f.).
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5.3.2 Angesichts der vorigen Ausführungen ist der These des Beschwerdeführers, dass die Mitwirkung im Sinne von Art. 28 ZGB ein aktives Handeln voraussetze, der Boden entzogen. Zu einer Verletzung kann sehr wohl auch ein - wie die Vorinstanz sich ausdrückt - "Gewährenlassen" führen. Sodann steht für das Bundesgericht in tatsächlicher Hinsicht verbindlich (nicht publ. E. 2) fest, dass sich die streitgegenständlichen Äusserungen dem Beschwerdeführer nicht im Sinne eines aktiven Tuns zuordnen lassen. Als Mitwirkung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB kommt auch für das Obergericht nur ein Dulden oder Unterlassen in Frage (s. nicht publ. E. 5.1). Unter diesen Umständen durfte sich das Obergericht allerdings nicht mit einem abstrakten Hinweis auf die Position des Beschwerdeführers als Organ der Gesellschaft C. "mit entsprechenden Leitungs- und Kontrollfunktionen" begnügen, ohne dem Beschwerdeführer ein konkretes Unterlassen vorzuwerfen. Denn damit zieht es den Beschwerdeführer im Ergebnis für fremdes Verhalten zur Rechenschaft, ohne sich Klarheit darüber zu verschaffen, worin denn eigentlich die in Art. 28 Abs. 1 ZGB vorausgesetzte Mitwirkung des BGE 141 III, 513 (517)Beschwerdeführers selbst besteht. Anders gesagt, kann die vom konkreten Fall losgelöste Erkenntnis, dass der Beschwerdeführer als Aufsichtsrat mit der generellen Leitung und Kontrolle der Gesellschaft C. befasst war, für sich allein genommen noch kein Verhalten sein, das als Ursache einer Persönlichkeitsverletzung in Frage kommt. Die Position des Beschwerdeführers als Aufsichtsrat ist ein blosser Zustand, der für sich allein nicht zur Folge hat, dass das Verhalten der Gesellschaft dem Organ zugerechnet wird.
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Ebenso wenig verträgt es sich mit dem Bundesrecht, wenn das Obergericht die Klage mit der Begründung gutheissen will, der Beschwerdeführer habe nicht gehandelt, obwohl er hätte handeln können. Denn mit dieser Argumentation unterstellt das Obergericht, dass der Beschwerdeführer die angeblich persönlichkeitsverletzenden Äusserungen gewollt oder zumindest in Kauf genommen habe. Auf diese Weise bringt es Elemente ins Spiel, die das Verschulden als subjektive Seite eines Verletzungstatbestands betreffen. Wie oben dargelegt, ist das Verschulden des (angeblichen) Verletzers aber gar kein Tatbestandsmerkmal von Art. 28 Abs. 1 ZGB (E. 5.3.1). Die Frage ist nicht, ob der Beschwerdeführer tatsächlich die Möglichkeit gehabt hätte, auf den Pressedienst der Gesellschaft C. Einfluss zu nehmen, sondern ob er hätte einschreiten müssen, ob ihn also eine entsprechende Rechtspflicht traf. Allein die Tatsachenfeststellung, dass der Pressedienst der Gesellschaft C. der Leitung und Kontrolle des Beschwerdeführers nicht entzogen ist, bedeutet nach dem oben Ausgeführten nicht, dass ihn im konkreten Fall auch eine Rechtspflicht traf, die angeblich verletzenden Verlautbarungen zu verhindern oder dem Tun und Treiben des Pressedienstes der Gesellschaft C. ein Ende zu setzen.
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5.3.3 Zu Recht beklagt sich der Beschwerdeführer darüber, dass die Vorinstanz ihn verurteile, ohne einschlägige Vorschriften zu nennen oder eine Erklärung dafür zu liefern, inwiefern er in seiner Eigenschaft als Aufsichtsrat der Gesellschaft C. eine Interventionspflicht verletzt hätte. Ebenso ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, soweit er die Behauptungs- und Beweislast für den Nachweis, dass er als Aufsichtsrat der Gesellschaft C. gegen die Mitteilungen der Pressestelle hätte einschreiten müssen, der Beschwerdegegnerin aufbürden will. Die Sachumstände, aus denen sich die Persönlichkeitsverletzung ergibt, hat der Kläger als Opfer zu beweisen (BGE 136 III 410 E. 2.3 S. 414). Dazu zählt auch der Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beklagten und der Verletzung, der sich BGE 141 III, 513 (518)im Falle einer Mitwirkung durch Dulden oder Unterlassen nach den dargelegten Regeln beurteilt (E. 5.3.1 a.E.). Die Beschwerde erweist sich demnach als begründet. Die Vorinstanz muss sich in einem neuen Entscheid zunächst mit diesen Fragen auseinandersetzen.
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5.4.1 Die Vorinstanz begnügt sich - wie gesehen bundesrechtswidrig (E. 5.3.2) - mit einem Hinweis auf die Funktion des Beschwerdeführers als "Verwaltungsratspräsident" der Gesellschaft C. und orientiert sich damit ausschliesslich an der schweizerischen Rechtsordnung (nicht publ. E. 5.1). Der Beschwerdeführer will die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse und die Frage einer "Interventionspflicht" gestützt auf Art. 154 IPRG (SR 291) dem lettischen Recht unterstellen (nicht publ. E. 5.2). Zwar sind die streitigen Ansprüche aus Persönlichkeitsverletzung gestützt auf Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 133 Abs. 1 IPRG grundsätzlich nach schweizerischem Recht zu beurteilen. Diese Anknüpfung beruht auf dem gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt von Schädiger und Geschädigtem in der Schweiz, in welchem der Gesetzgeber für diese Konstellation den engsten Zusammenhang erblickt. Das auf die Persönlichkeitsverletzung anwendbare Recht erfasst auch die Fragen der Passivlegitimation und des Kausalzusammenhangs (nicht publ. E. 4.3 und 4.4). Allerdings enthält das IPRG für den Bereich des Gesellschaftsrechts spezielle Vorschriften in einem eigenen Abschnitt. Art. 154 Abs. 1 IPRG bestimmt, dass Gesellschaften dem Recht des Staates unterstehen, nach dessen Vorschriften sie organisiert sind, wenn sie die darin vorgeschriebenen Publizitäts- oder Registrierungsvorschriften dieses Rechts erfüllen oder, falls solche Vorschriften nicht bestehen, wenn sie sich nach dem Recht dieses Staates organisiert haben. Das auf die Gesellschaft anwendbare Recht bestimmt insbesondere die Organisation der Gesellschaft (Art. 155 lit. e IPRG).
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5.4.2 Nach dem Willen des Gesetzgebers ist der Anwendungsbereich des Deliktsstatuts möglichst umfassend: Der gesamte Haftungskomplex, das heisst jede Frage, die sich im Zusammenhang mit einer unerlaubten Handlung stellt, soll gemäss Art. 142 Abs. 1 IPRG ein und derselben Rechtsordnung unterstellt sein (Botschaft vom 10. November 1982 zum Bundesgesetz über das internationale Privatrecht [IPR-Gesetz], BBl 1983 I 431 Ziff. 284.4 zu Art. 138 des Entwurfs; BGE 141 III, 513 (519)Bundesgesetz über das internationale Privatrecht [IPR-Gesetz], Schlussbericht der Expertenkommission zum Gesetzesentwurf, 1979, S. 249 f.; vgl. ANTON HEINI, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, 2. Aufl. 2004, N. 11 zu Art. 142 IPRG; ANDREA BONOMI, in: Commentaire romand, Loi sur le droit international privé, Convention de Lugano, 2011, N. 2 zu Art. 142 IPRG). In diesem Sinne hat das Bundesgericht entschieden, dass sich nach dem Deliktsstatut beurteilt, ob ein Geschäftsherr für unerlaubte Handlungen seiner Arbeitnehmer und anderer Hilfspersonen oder ob eine juristische Person für unerlaubte Handlungen ihrer Organe und Hilfspersonen einzustehen hat (Urteil 4A_594/2009 vom 27. Juli 2010 E. 2.3; BGE 110 II 188 E. 3 S. 193). Im Bereich der Haftbarkeit juristischer Personen für ihre Organe wird die Unterstellung unter das Deliktsstatut damit begründet, dass bei Massgeblichkeit des schweizerischen Deliktsrechts eine ausländische juristische Person wie eine schweizerische für die unerlaubten Handlungen ihrer Organe einstehen solle; für den Geschädigten sei es unzumutbar, sich nur an den Organträger halten zu können, wenn ihm nach schweizerischem Recht auch die Klage gegen die Gesellschaft offenstehe. Diese Anknüpfung am Deliktsstatut soll nach herrschender Meinung allerdings nur bei Verletzung allgemeiner deliktischer Normen, nicht aber dann gelten, wenn der Anspruch aus unerlaubter Handlung aus der Verletzung gesellschaftsrechtlicher Vorschriften, zum Beispiel aus der ungerechtfertigten Ausschüttung von Dividenden abgeleitet wird. Diesfalls soll das Gesellschaftsstatut anwendbar sein (FRANK VISCHER, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, 2. Aufl. 2004, N. 16 f. zu Art. 155 IPRG; HEINI, a.a.O.; BONOMI, a.a.O., N. 4 zu Art. 142 IPRG; EBERHARD/VON PLANTA, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 3. Aufl. 2013, N. 7 zu Art. 155 IPRG).
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Vom soeben beschriebenen Szenario unterscheidet sich der vorliegende Fall dadurch, dass hier nicht das Einstehenmüssen der Gesellschaft für eines ihrer Organe (und auch nicht die Haftung eines Organs für das Verhalten der Gesellschaft) zur Diskussion steht, sondern die Frage, ob den beklagten Beschwerdeführer selbst in seiner Funktion als Aufsichtsrat der Gesellschaft C. der Vorwurf einer unerlaubten Handlung, hier derjenige eines Mitwirkens im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB trifft (vgl. E. 5.3.1). Ist aber nicht die "Haftung für fremdes Tun" einer Gesellschaft zu beurteilen, so lässt sich eine umfassende Massgeblichkeit des Deliktsstatuts für alle sich stellenden Fragen auch nicht mit dem Argument begründen, dass Gesellschaften ausländischen und schweizerischen Rechts bezüglich der BGE 141 III, 513 (520)Zurechnung des Verhaltens ihrer Organe einander gleichgestellt sein sollen, das Organ einer ausländischen Gesellschaft also wie ein Organ im Sinne des schweizerischen Rechts behandelt werden soll. Auf der anderen Seite kann eine Anknüpfung am Gesellschaftsstatut im vorliegenden Fall nicht damit erklärt werden, dass die Beschwerdegegnerin den eingeklagten Anspruch aus der Verletzung gesellschaftsrechtlicher Vorschriften ableitet. Denn mit Art. 28 Abs. 1 ZGB ruft sie als materiell-rechtliches Fundament ihrer Klage eine persönlichkeitsrechtliche Vorschrift an. Der gesellschaftsrechtliche Aspekt, den der Beschwerdeführer dem lettischen Recht unterstellen will, stellt bloss ein Spezialproblem innerhalb des "Haftungskomplexes" der Persönlichkeitsverletzung dar, und zwar im Zusammenhang mit dem Tatbestandselement des "Mitwirkens", in welchem sich die Kausalität der Persönlichkeitsverletzung manifestiert (s. E. 5.3.1). Zu entscheiden ist nun, ob die gesellschaftsrechtliche (Teil-)Frage von der allgemeinen persönlichkeitsrechtlichen (Haupt-)Anknüpfung in Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 133 Abs. 1 IPRG abzuspalten und kollisionsrechtlich gesondert, das heisst hier nach Art. 154 f. IPRG anzuknüpfen ist.
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5.4.3 Die Differenzierung zwischen der Verletzung allgemeiner deliktischer und spezifisch gesellschaftsrechtlicher Vorschriften im Bereich der deliktischen Haftbarkeit von Gesellschaften für ihre Organe zeigt Folgendes: Auf der Suche nach einer adäquaten Regelung von Lebenssachverhalten mit Berührung zu mehreren Rechtsordnungen ist im Interesse des kollisionsrechtlichen Ideals eines noch engeren bzw. stärkeren Zusammenhangs auch die Zergliederung eines Rechtsinstituts in Kauf zu nehmen, wenn sie eine "bessere" Anknüpfung ermöglicht. Ergibt die Auslegung einer positiven Kollisionsregel, dass Verweisungsbegriff oder Anknüpfung nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik und vor allem nach dem Zweck der Kollisionsregel nicht auf die zu diskutierende Teilfrage passen, steht der Bildung einer Sonderanknüpfung nichts im Weg (IVO SCHWANDER, Einführung in das internationale Privatrecht, 3. Aufl. 2000, S. 142 f.). Mit der Anknüpfung am gewöhnlichen Aufenthalt von Schädiger und Geschädigtem verfolgt Art. 133 Abs. 1 IPRG das Ziel, das anwendbare Recht entsprechend der gemeinsamen sozialen Umwelt von Schädiger und Geschädigtem zu bestimmen. Zum anderen fusst die Anknüpfung an die "lex communis" auf der Idee, dass die Parteien, wenn sie sich nur vorübergehend im Ausland aufhalten, das dortige Recht in aller Regel nicht kennen und ihr Verhalten auch nicht darauf einstellen (Botschaft, a.a.O., S. 425). BGE 141 III, 513 (521)Diese Anknüpfung erscheint nachvollziehbar, soweit tatsächlich das Rechtsverhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem in Frage steht. Demgegenüber lässt sich mit den dargelegten Überlegungen kaum vernünftig erklären, nach welchem Recht sich bestimmen soll, ob der präsumtive Schädiger seinen Pflichten als Organ einer Gesellschaft nachgekommen ist. Denn für die Rechte und Pflichten des Organs im Verhältnis zu "seiner" Gesellschaft spielt es keine Rolle, welches soziale Umfeld dieses (als Schädiger auftretende) Organ mit dem Geschädigten verbindet. Ebenso wenig kommt es hierfür darauf an, ob Schädiger und Geschädigter mit der Rechtsordnung des Landes vertraut sind, in welchem es zur unerlaubten Handlung kommt. Angesichts des Zwecks von Art. 133 Abs. 1 IPRG erscheint es mithin wenig sachgerecht, diesem Deliktsstatut auch die Teilfrage zu unterstellen, ob der Beschwerdeführer angesichts seiner Stellung als Organ der Gesellschaft C. die streitgegenständlichen Verlautbarungen hätte verhindern oder stoppen müssen. Für die gesonderte Anknüpfung der besagten Teilfrage sprechen sodann systematische Überlegungen: Stellt das Gesetz in Art. 150 ff. IPRG für das Gesellschaftsrecht schon spezielle Kollisionsregeln auf, so ist nicht einzusehen, weshalb der Richter diese Vorschriften auf der Suche nach der adäquaten Anknüpfung einfach ausser Acht lassen soll, obwohl sie zur Bestimmung des auf die Teilfrage anwendbaren Rechts nicht von vornherein ungeeignet erscheinen: Zur "Organisation", die das auf die Gesellschaft anwendbare Recht bestimmt (Art. 155 lit. e IPRG), zählen insbesondere die Aufgaben und Funktionen der Gesellschaftsorgane. Das Gesellschaftsstatut entscheidet auch über die Freiheit der Ausgestaltung der Organisation innerhalb des gesetzlichen Typs und definiert den notwendigen und fakultativen Statuteninhalt sowie die Modalitäten für Statutenänderungen (VISCHER, a.a.O., N. 22 zu Art. 155 IPRG; EBERHARD/VON PLANTA, a.a.O., N. 11 zu Art. 155 IPRG; FLORENCE GUILLAUME, in: Commentaire romand, Loi sur le droit international privé, Convention de Lugano, 2011, N. 21 zu Art. 155 IPRG). Schliesslich erscheint es auch unter den Gesichtspunkten der Rechtssicherheit und der Praktikabilität nicht sinnvoll, die erwähnte Teilfrage dem Deliktsstatut gemäss Art. 133 Abs. 1 IPRG zu unterstellen. Denn der präsumtive Schädiger könnte sich über seine Aufgaben und Funktionen als Organ einer Gesellschaft gar nicht Rechenschaft geben, wenn diese von Fall zu Fall dem Recht des einen oder anderen Staates unterstehen, je nachdem, wo der präsumtiv Geschädigte als Prozessgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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BGE 141 III, 513 (522)5.4.4 Nach dem Gesagten ist auf die Teilfrage, ob der Beschwerdeführer hinsichtlich der Medienarbeit der Gesellschaft C. im Zusammenhang mit der Blockade eines Teils des Öltransithafens von V. durch die Beschwerdegegnerin seinen Pflichten als Aufsichtsrat der Gesellschaft C. nachgekommen ist, nach Massgabe von Art. 154 Abs. 1 i.V.m. Art. 155 lit. e IPRG das Gesellschaftsstatut anzuwenden, dem die Gesellschaft C. untersteht. Dem angefochtenen Entscheid lässt sich bloss entnehmen, dass C. eine "lettische" Gesellschaft mit Sitz in V. (Lettland) ist. Mit Blick auf die Ermittlung des auf die Gesellschaft anwendbaren Rechts wird die Vorinstanz zu prüfen haben, nach welchen Vorschriften die Gesellschaft C. im Sinne von Art. 154 Abs. 1 IPRG organisiert ist. Soweit diese Norm auf ausländisches Recht verweist, richtet sich dessen Feststellung nach Art. 16 IPRG.
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