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15. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Kantonsgericht des Kantons Zug (Beschwerde in Zivilsachen) |
5A_619/2015 vom 21. Dezember 2015 | |
Regeste |
Art. 106 ff. ZPO; Prozesskostenverteilung im Einparteienverfahren. | |
Sachverhalt | |
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B. Mit Eingabe vom 13. September 2013 stellte der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht Zug das Begehren, es sei der Beschluss des Landgerichts Rotterdam vom 6. August 2012 über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die B. B.V. als ausländisches Konkursdekret zu anerkennen und es sei über das in der Schweiz gelegene Vermögen der B. B.V. der Konkurs im Sinne von Art. 170 ff. IPRG (SR 291) zu eröffnen.
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Mit Entscheid vom 8. Oktober 2013 wies das Kantonsgericht das Gesuch kostenpflichtig ab, da die Niederlande kein Gegenrecht (Art. 166 Abs. 1 lit. c IPRG) hielten (Verfahren EK 2013 327).
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Eine dagegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers wies das Obergericht des Kantons Zug kostenpflichtig mit Urteil vom 18. Februar 2014 ab (Verfahren BZ 2013 89).
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Mit Urteil vom 27. März 2015 hiess das Bundesgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Obergerichts gut und stellte fest, dass die Niederlande Gegenrecht gewähren (Urteil 5A_248/2014, teilweise publ. in: BGE 141 III 222). Das Bundesgericht wies die Sache zur weiteren Behandlung im Sinne dieser Feststellung an das Obergericht zurück. Es verpflichtete den Kanton Zug, den Beschwerdeführer mit Fr. 4'000.- für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen. Die Neubestimmung der kantonalen Kosten übertrug es dem Obergericht.
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C. Mit Beschluss vom 2. Juni 2015 wies das Obergericht die Sache an das Kantonsgericht zur Neubeurteilung zurück (Verfahren BZ 2015 49).
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Am 9. Juni 2015 gelangte der Beschwerdeführer an das Obergericht und hielt fest, aufgrund des Bundesgerichtsentscheids vom 27. März 2015 gälten die kantonalen Entscheide vom 8. Oktober 2013 und 18. Februar 2014 als aufgehoben. Falls das Kantonsgericht nicht ![]() | 7 |
Mit Entscheid vom 11. Juni 2015 anerkannte das Kantonsgericht den Beschluss des Landgerichts Rotterdam vom 6. Juni 2012 als ausländisches Konkursdekret und eröffnete über das in der Schweiz gelegene Vermögen der B. B.V. den Konkurs. Die Kosten dieses Entscheids wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Das Kantonsgericht hielt sodann fest, über die Kostenfolgen des Beschwerdeverfahrens vor dem Obergericht könne das Kantonsgericht nicht befinden.
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D. Das Obergericht nahm in der Folge die Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Juni 2015 als Erläuterungsbegehren hinsichtlich seines Beschlusses vom 2. Juni 2015 entgegen und stellte mit Beschluss vom 16. Juni 2015 fest, dass dem Beschwerdeführer in den Verfahren EK 2013 327 und BZ 2013 89 keine Gerichtskosten auferlegt werden und er in diesen Verfahren keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung habe (Verfahren BZ 2015 49).
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E. Am 14. August 2015 hat der Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen und eventuell subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben. Er verlangt, den Beschluss des Obergerichts vom 16. Juni 2015 aufzuheben. Die Sache sei an das Obergericht zurückzuweisen und dieses anzuweisen, dem Beschwerdeführer im Verfahren BZ 2013 89 auf der Grundlage der kantonalen Verordnung über den Anwaltstarif unter Berücksichtigung der Honorarnote eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
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Das Kantonsgericht hat am 11. September 2015 auf Vernehmlassung verzichtet. Das Obergericht hat am 14. September 2015 beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei.
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Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.
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(Zusammenfassung)
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Aus den Erwägungen: | |
Erwägung 3 | |
3.1 In der Terminologie der ZPO umfassen die Prozesskosten sowohl die Gerichtskosten wie auch die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 BGG). Sie werden nach den Grundsätzen von Art. 106 bis 109 ZPO ![]() | 14 |
Nach der Grundnorm von Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Art. 107 ZPO regelt verschiedene Konstellationen, in denen von der Grundregel abgewichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilt werden können. Insbesondere können nach Art. 107 Abs. 2 ZPO Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegt werden. Schliesslich hat nach Art. 108 ZPO unnötige Prozesskosten zu bezahlen, wer sie verursacht hat.
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3.3 Das Verfahren auf Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets gemäss Art. 166 ff. IPRG ist vor dem Kantonsgericht als nichtstreitiges Einparteienverfahren durchgeführt worden. Diese ![]() | 17 |
Die genannten Vorschläge der Lehre vermögen zumindest für das kantonale Rechtsmittelverfahren nicht zu überzeugen. Auszugehen ist von der zutreffenden Feststellung, dass die Art. 106 ff. ZPO nicht ![]() | 18 |
Auch wenn das BGG und die ZPO nicht denselben Anwendungsbereich haben und ihre Kostenregelungen sich im Einzelnen unterscheiden, ist eine einheitliche Auslegung dennoch angebracht, soweit diese möglich ist (BGE 139 III 471 E. 3.3 S. 474 f.). Da die ZPO die Frage der Parteientschädigung für die vorliegende Konstellation nicht ausdrücklich regelt, besteht hierfür Raum. In BGE 139 III 471 hat das Bundesgericht dementsprechend unter Hinweis auf Art. 68 Abs. 1 BGG festgehalten, bei einer kantonalen Rechtsverzögerungsbeschwerde (Art. 319 lit. c ZPO) sei der Kanton im Fall der Gutheissung der Beschwerde zu einer Parteientschädigung verpflichtet (unter Vorbehalt von Art. 116 ZPO). Analoges gilt im Verfahren auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (BGE 140 III 501; vgl. zu beiden Urteilen bereits oben E. 3.2). Vorliegend drängt sich dieselbe Lösung auf: Zwar geht es in der gegebenen Ausgangslage bei einem innerkantonalen Rechtsmittel nicht bzw. nicht notwendigerweise um einen Verfahrensfehler wie bei der Rechtsverzögerung, sondern in der Regel bloss um die unrichtige Rechtsanwendung durch die Erstinstanz. Sodann trifft zwar zu, dass das Verfahren im Interesse und auf Antrag des Gesuchstellers ausgelöst wurde und durchgeführt wird. Dies gilt grundsätzlich auch im Rechtsmittelstadium. Allerdings ist die Notwendigkeit, überhaupt ein Rechtsmittel zu ergreifen, auf den ![]() | 19 |
3.4 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Das Obergericht hat sich noch nicht dazu geäussert, ob kantonales Recht im Sinne von Art. 116 ZPO der Ausrichtung einer Parteientschädigung entgegensteht (BGE 139 III 182 E. 2 S. 185 ff., BGE 139 III 471 E. 3.3 und 3.4 S. 475). Die Sache ist zur Abklärung dieser Frage und gegebenenfalls zur Bestimmung einer angemessenen Parteientschädigung im Verfahren BZ 2013 89 an das Obergericht zurückzuweisen. (...)
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