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19. Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen B. Genossenschaft (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) |
4D_62/2015 vom 9. März 2016 | |
Regeste |
Art. 118 Abs. 2 ZPO; teilweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. | |
Sachverhalt | |
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Der Beklagte beantragte in seiner Stellungnahme vom 21. August 2014 die vollständige Abweisung der Klage. Gleichentags ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. Der Gerichtspräsident des Regionalgerichts wies das Gesuch mit Entscheid vom 18. Mai 2015 zufolge "überwiegender" Aussichtslosigkeit ab.
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B. Dagegen gelangte der Beklagte an das Obergericht des Kantons Bern, das seine Beschwerde mit Entscheid vom 26. August 2015 abwies.
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C. Der Beklagte beantragt dem Bundesgericht unter anderem, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei für das Verfahren vor dem Regionalgericht die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Gregor Marcolli als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bewilligen. Das Bundesgericht weist seine Beschwerde ab.
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(Zusammenfassung)
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Aus den Erwägungen: | |
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5.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als aussichtslos Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als ![]() | 7 |
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"Erscheinen die Rechtsbegehren einer Beschwerde nur zum Teil als nicht aussichtslos, so wird die unentgeltliche Rechtspflege aus Gründen der Praktikabilität regelmässig vollumfänglich gewährt. Dies bedeutet, dass die unentgeltliche Rechtspflege bei teilweiser Erfolgsaussicht des Rechtsmittels grundsätzlich ohne Differenzierung zu gewähren ist. Nur ausnahmsweise kann die unentgeltliche Rechtspflege auch bloss teilweise gewährt werden [...]. Ein solcher Ausnahmefall liegt insbesondere dann vor, wenn ![]() | 11 |
Diesen zu Art. 64 BGG festgehaltenen Grundsatz übertrug das Bundesgericht jüngst in zwei Urteilen auf die ZPO, ohne dies im Detail zu begründen (vgl. Urteile 5D_164/2015 vom 11. Januar 2016 E. 4; 4A_235/2015 vom 20. Oktober 2015 E. 3).
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So wird in der Botschaft des Bundesrats sowie im Bericht zum Vorentwurf der Expertenkommission zur jetzigen Norm von Art. 118 Abs. 2 ZPO ausgeführt, dass die unentgeltliche Rechtspflege immer nur so weit gewährt werden soll, als sie wirklich nötig ist (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], BBl 2006 7302 zu Art. 116; Bericht zum Vorentwurf der Expertenkommission, Juni 2003, S. 60). Sei eine Klage nur zum Teil nicht aussichtslos, könne sich die unentgeltliche Rechtspflege auf diesen Teil beschränken (Botschaft, a.a.O., S. 7302 zu Art. 116; Bericht zum Vorentwurf, a.a.O., S. 61).
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In der Lehre wird bejaht, dass die Teilgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch bei teilweiser Nichtaussichtslosigkeit in Frage kommt (eingehend DANIEL WUFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2015, Rz. 579 ff.; ALFRED BÜHLER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 129-131 zu Art. 118 ZPO; FRANK EMMEL, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 2. Aufl. 2013, N. 13 zu Art. 118 ZPO; VIKTOR RÜEGG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 118 ZPO; ROLAND KÖCHLI, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 2010, N. 11 zu Art. 118 ZPO; STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, § 16 Rz. 59; INGRID JENT-SØRENSEN, in: ZPO, ![]() | 15 |
Einige Autoren befürworten dies (entsprechend der oben zitierten Rechtsprechung zu Art. 64 BGG) nur dann, wenn von mehreren Rechtsbegehren, die unabhängig voneinander beurteilt werden können, nur einzelne Aussicht auf Erfolg haben, nicht aber wenn ein und dasselbe Rechtsbegehren teilweise aussichtslos ist (WUFFLI, a.a.O., Rz. 584; LUKAS HUBER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], 2011, N. 20 zu Art. 118 ZPO; wohl auch EMMEL, a.a.O., N. 13 zu Art. 118 ZPO). In Bezug auf den Beklagten würde dies bedeuten, dass die unentgeltliche Rechtspflege nur insoweit zu gewähren ist, als er betreffend einzelner, selbständiger Klagebegehren mit Aussicht auf Erfolg deren Abweisung beantragt.
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Demgegenüber vertritt namentlich BÜHLER die Ansicht, die unentgeltliche Rechtspflege könne auch hinsichtlich eines einzelnen teilweise aussichtslosen Rechtsbegehrens für den nicht aussichtslosen oder zu Recht nicht anerkannten Teil der Klageforderung gewährt werden (BÜHLER, a.a.O., N. 129 zu Art. 118 ZPO; wohl auch RÜEGG, a.a.O., N. 2 zu Art. 118 ZPO). JENT-SØRENSEN hält eine Teilgewährung für möglich bei teilbarem Streitgegenstand, namentlich bei Geldforderungen, wenn die Prozesschancen nur für einen Teil der Forderung intakt sind (JENT-SØRENSEN, a.a.O., N. 12 zu Art. 118 ZPO; wohl ebenso KÖCHLI, a.a.O., N. 11 zu Art. 118 ZPO).
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WUFFLI will dem Problem des Überklagens - oder umgekehrt des "Überbestreitens" - differenziert begegnen: Im Rahmen der summarischen Prüfung der Erfolgschancen könne selten abschliessend beurteilt werden, ob die eingeklagte Forderung in ihrer gesamten Höhe Aussicht auf Erfolg habe. Deshalb sei bei leichtem Überklagen die unentgeltliche Rechtspflege vollständig zu gewähren. Lediglich im Fall offensichtlicher und massiver Überklagung müsse der Richter den Gesuchsteller auf die finanziellen Folgen und insbesondere das Nachforderungsverfahren hinweisen. Halte der Gesuchsteller dennoch am Begehren fest, sei dieses gesamthaft als aussichtslos zu qualifizieren und die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern. Für eine teilweise Gewährung im Umfang der möglicherweise gutzuheissenden Forderung bleibe kein Raum (WUFFLI, a.a.O., Rz. 584).
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5.6 Diese differenzierte Ansicht verdient Zustimmung. Es ist kaum möglich und wenig praktikabel, bereits bei der summarischen ![]() | 19 |
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5.8 Letzterem widerspricht der Beschwerdeführer. Er ist der Meinung, bei einem angezeigten Teilabstand dürfe die unentgeltliche Rechtspflege nicht vollumfänglich verweigert werden. Mindestens im Umfang, in dem er sich gegen die Klageforderung mit ![]() | 21 |
Im Lichte obiger Erwägungen kann dem nicht gefolgt werden. Zwar trifft zu, dass im Rahmen der Beurteilung eines beklagtischen Begehrens auf Klageabweisung nicht schon detailliert geprüft werden soll, in welchem konkreten Umfang dieses Aussicht auf Erfolg hat. Auch wenn möglich erscheint, dass das Abweisungsbegehren nicht in vollem Umfang durchdringen könnte, ist bei grundsätzlich intakten Erfolgschancen die unentgeltliche Rechtspflege vollständig zu gewähren. Wenn hingegen - wie in casu - offensichtlich ist, dass das Begehren auf Abweisung der Klage zum ganz überwiegenden Teil aussichtslos ist, und trotzdem daran festgehalten wird, darf die unentgeltliche Rechtspflege verweigert werden. Darin liegt keine verfassungswidrige Sperrung des Zugangs zur Justiz. Vielmehr hat es die bedürftige Partei selber in der Hand, die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu erfüllen, indem sie ihr Rechtsbegehren umfangmässig so einschränkt, dass es aussichtsreich erscheint. Dies hat der Beschwerdeführer nicht getan, sondern die vollumfängliche Abweisung der Klage beantragt, obwohl er sich lediglich betreffend die Spesen und Zinsen (ausmachend ca. 7 % der Klageforderung) möglicherweise mit Erfolgsaussicht wehrte. Daran hielt er auch nach dem Hinweis des Gerichtspräsidenten des Regionalgerichts fest, wonach eine Bestreitung des Kontostandes mit Nichtwissen den Voraussetzungen nach Art. 222 ZPO nicht genüge. Auch zeigte er sich nicht vergleichsbereit. Indem die Vorinstanz dies mit der Erstinstanz als klares und massives Überbestreiten wertete und die unentgeltliche Rechtspflege vollständig verweigerte, verletzte sie den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 29 Abs. 3 BV nicht. Denn eine selbst zahlende Partei hätte in einer solchen Situation ihr Begehren entsprechend eingeschränkt, um unnötige Kosten zu vermeiden. (...)
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