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15. Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S. X. AG gegen Y. GmbH (Beschwerde in Zivilsachen) |
4A_685/2016 vom 7. Februar 2017 | |
Regeste |
Art. 168 Abs. 1 OR; Art. 250 lit. a Ziff. 6 ZPO; Hinterlegung beim Streit darüber, wem eine Forderung zusteht. | |
Sachverhalt | |
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In einem Schreiben an die drei erwähnten Parteien vom 18. Dezember 2015 hielt der Bezirksgerichtspräsident Maloja fest, dass das in dieser Sache von der X. AG gegen die A. AG angehobene Verfahren mit Entscheid vom 25. August 2015 inzwischen rechtskräftig abgeschlossen sei. Gleichzeitig bat er die Parteien um Mitteilung bis am 28. Dezember 2015, wohin die in diesem Zusammenhang beim Bezirksgericht Maloja hinterlegte Werklohnsumme von Fr. 282'558.15 weiterzuleiten sei. Im Säumnisfall würde sie der A. AG erstattet. Innert Frist liess sich bloss die X. AG vernehmen. Sie begehrte, aus dem hinterlegten Betrag seien ihr Fr. 103'854.- zuzüglich Verzugszinsen auszuzahlen (Rechtsbegehren 1); eventualiter sei der Y. GmbH Frist zur Einleitung einer Klage gegen sie (die X. AG) anzusetzen, mit der Androhung, dass bei nicht rechtzeitiger Klageanhebung aus dem hinterlegten Betrag Fr. 103'854.- zuzüglich Verzugszinsen der X. AG ausbezahlt würden (Rechtsbegehren 2); subeventualiter sei der hinterlegte Betrag samt aufgelaufener Zinsen "zuhanden der einfachen Gesellschaft der beiden Gesuchsgegnerinnen auf das Klientengelder-Abwicklungskonto des Unterzeichneten zu überweisen" (Rechtsbegehren 3). Der Bezirksgerichtspräsident stellte die Eingabe der A. AG und der Y. GmbH zu und räumte diesen Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Erstere führte aus, dass die Hinterlegung mit schuldbefreiender Wirkung zu ihren Gunsten erfolgt sei und die interne Aufteilung sie nichts angehe. Letztere beantragte, die gesamte hinterlegte Summe sei "weiterhin beim Bezirksgericht Maloja hinterlegt zu belassen". Eventualiter sei der X. AG Frist zur Einleitung einer Klage gegen sie (die Y. GmbH) anzusetzen, mit der Androhung, dass bei unbenütztem Ablauf der Klagefrist der hinterlegte Gesamtbetrag an die Y. GmbH auszuzahlen sei. Die X. AG brachte in ihrer Vernehmlassung zu den beiden Eingaben vor, nachdem sich die A. AG und die Y. GmbH innert der ersten angesetzten Frist nicht hätten vernehmen lassen, seien ihre Stellungnahmen aus dem Recht zu weisen.
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Am 18. März 2016 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht die Anträge der X. AG ab und entschied, der hinterlegte Betrag verbleibe einstweilen beim Bezirksgericht. Zur Begründung führte er unter anderem aus, die Schweizerische Zivilprozessordnung sehe nicht ![]() | 3 |
Das Bundesgericht weist die Beschwerde in Zivilsachen der X. AG ab, soweit es darauf eintritt.
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(Auszug)
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Aus den Erwägungen: | |
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Nach dem Prozessrecht einzelner Kantone hatte der Hinterlegungsrichter im Falle von Art. 168 Abs. 1 OR die Möglichkeit, einem der beiden Ansprecher (und zwar demjenigen, welcher den Rechtsschein gegen sich hat) Frist zur Klage gegen den andern anzusetzen unter der Androhung, dass der hinterlegte Betrag bei Nichteinhaltung der Frist dem andern herausgegeben würde (siehe für die zürcherische Praxis im Einzelnen Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF110084 vom 30. August 2011 E. 8.3 mit Hinweisen). Ob ![]() | 8 |
2.2 Der Entscheid der Vorinstanz, dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin mangels gesetzlicher Grundlage nicht stattzugeben, ist demnach nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin kann ihn jedenfalls nicht durch die Behauptung als bundesrechtswidrig ausweisen, der Hinterlegungsrichter habe dafür zu sorgen, dass die Hinterlegung so bald wie möglich beendet werden könne. Denn das Gesetz enthält keine dahingehende Pflicht. Der Vorinstanz ist auch darin beizustimmen, dass in diesem Punkt kein Raum für richterliche Lückenfüllung besteht. Wie im angefochtenen Urteil zu Recht dargelegt wird, hat es jede Partei in ihren Händen, mittels Klage eine Entscheidung in der Sache herbeizuführen. Dass die Klägerrolle die von der Beschwerdeführerin genannten Nachteile mit sich bringen kann (ungünstiger Gerichtsstand, Vorschusspflicht, Risiko bereits bestehender Rechtshängigkeit), ist keine Besonderheit der Hinterlegung nach Art. 168 Abs. 1 OR und wäre im Übrigen auch nicht zu vermeiden, wenn das Gericht einer Partei Frist zur Klage ansetzen würde. Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich als unbegründet. (...)
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