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16. Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. AG gegen B. AG in Liquidation und C. AG sowie B. AG in Liquidation gegen A. AG und C. AG (Beschwerde in Zivilsachen) |
4A_271/2016 / 4A_291/2016 vom 16. Januar 2017 | |
Regeste |
Art. 81 f. ZPO; Art. 106 ff. ZPO; Kostenverlegung im Streitverkündungsprozess. | |
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5. Die Beklagte (A. AG) wirft der Vorinstanz vor, diese habe gegen Art. 104 ff. ZPO verstossen, indem sie die Kosten für das Streitverkündungsverfahren der Beklagten statt ganz oder zumindest teilweise der Klägerin (B. AG in Liquidation) auferlegt habe. Die ![]() | 1 |
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5.2 Nach Art. 81 Abs. 1 ZPO kann die streitverkündende Partei ihre Ansprüche, die sie im Falle des Unterliegens gegen die streitberufene Person zu haben glaubt, beim Gericht, das mit der Hauptklage befasst ist, geltend machen. Mit der Erhebung einer Streitverkündungsklage können Ansprüche verschiedener Beteiligter in einem einzigen Prozess - statt in sukzessiven Einzelverfahren - behandelt werden (BGE 142 III 271 E. 1.1; BGE 139 III 67 E. 2.1 S. 71). Der Prozess erweitert sich dadurch zu einem Gesamt- bzw. Mehrparteienverfahren, in dem sowohl über die Leistungspflicht des Beklagten (Hauptprozess) als auch über den Anspruch der unterliegenden Partei gegenüber einem Dritten (Streitverkündungsprozess) befunden wird (BGE 142 III 271 E. 1.1, BGE 142 III 102 E. 5.3.2; BGE 139 III 67 E. 2.1 S. 71). Zu ![]() | 3 |
5.3 Die Vorinstanz ging davon aus, dass es sich bei der Streitverkündungsklage um eine bedingte Klage handle. Mit der Abweisung der Hauptklage - also dem Nichteintritt der Bedingung - falle diese dahin und werde damit gegenstandslos. Dies wird auch von jenem Teil der Lehre vertreten, welche die Streitverkündungsklage als durch die Hauptklage aufschiebend bedingte Klage betrachtet (DANIEL SCHWANDER, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 24 zu Art. 81 ZPO, N. 36 zu Art. 82 ZPO; NINA J. FREI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 11 f. und 59 zu Art. 81 ZPO; TARKAN GÖKSU, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Brunner und andere [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, N. 24 zu Art. 81 ZPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei der Streitverkündungsklage aber gerade nicht um eine bedingte, sondern um eine unbedingte und selbständige Klage : Bedingt ist nur der mit der Streitverkündungsklage geltend gemachte Regressanspruch (oben E. 5.2 m.H. auf BGE 142 III 102 E. 5.3.2). Mit der Abweisung der Hauptklage entfällt damit die Bedingung für den Regressanspruch, womit die Streitverkündungsklage nicht etwa gegenstandslos wird, sondern sich als unbegründet erweist und abzuweisen ist. Die Vorinstanz hätte die Streitverkündungsklage im vorliegenden Fall daher richtigerweise abweisen müssen, statt sie als gegenstandslos abzuschreiben. Für eine ermessensweise Verteilung der Prozesskosten nach Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO, wie dies in der Lehre teilweise vertreten wird (so etwa von SCHWANDER, a.a.O., N. 36 zu Art. 82 ZPO, und FREI, a.a.O., N. 63 zu Art. 81 ZPO), bleibt kein Raum. Vielmehr gelangt das ![]() | 4 |
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