BGE 143 III 373 | |||
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53. Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S. Stiftung A. gegen B. AG (Beschwerde in Zivilsachen) |
4A_115/2017 vom 12. Juli 2017 | |
Regeste |
Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. f URG; Urheberrechtsschutz; Werk-Individualität. | |
Sachverhalt | |
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A.a Die Stiftung A. (Stiftung, Klägerin, Beschwerdeführerin) bezweckt unter anderem die Wahrung der Werke von Max Bill, deren Sammlung und Pflege, die Förderung der wissenschaftlichen Forschung, die Unterstützung der Verbreitung der Sammlung und die Wahrung der Urheberrechte.
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Die B. AG (Möbelfabrik, Beklagte, Beschwerdegegnerin) bezweckt die Fabrikation und den Vertrieb von Möbeln.
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A.b Mit Lizenzvertrag vom 7. April 1999 räumte die Stiftung der Möbelfabrik das ausschliessliche Recht ein, bestimmte von Max Bill entworfene Möbel herzustellen und zu vertreiben, sowie das nicht ausschliessliche Recht, die Marke "max bill" für diese Möbel zu verwenden. Nachdem die im Lizenzvertrag vorgesehenen Mindeststückzahlen von der Möbelfabrik nicht erreicht wurden, machte die Stiftung von ihrem Recht Gebrauch, die exklusive Lizenz in eine einfache Lizenz umzuwandeln. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2010 kündigte die Stiftung den Lizenzvertrag ordentlich auf den 31. Dezember 2011; am 11. Mai 2011 erklärte sie wegen "krasser" Vertragsverletzung die fristlose Kündigung.
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Die Möbelfabrik opponierte der fristlosen Kündigung und behauptete, auf den vertragsgegenständlichen Möbeln beständen soweit ersichtlich keine Schutzrechte. Die Stiftung erwiderte, die Möbel seien urheberrechtlich geschützt und sie werde nicht dulden, dass die Möbelfabrik solche nach der Aufbrauchfrist weiterhin herstellen und vertreiben werde. Die Möbelfabrik bot jedoch auf ihrer Internetseite weiterhin den von Max Bill entworfenen "Kreuzzargenstuhl" wie auch den von ihm ursprünglich für die Hochschule für Gestaltung (HfG) Ulm geschaffenen Barhocker ("HfG-Barhocker") an.
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B.
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B.a Mit Klage vom 25. Mai 2012 stellte die Stiftung beim Handelsgericht des Kantons St. Gallen unter anderem das folgende Begehren (Ziffer 1 betrifft den Kreuzzargenstuhl):
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"2. Der Beklagten sei unter Androhung der Straffolge von Art. 292 StGB im Zuwiderhandlungsfall gegenüber ihren Organen zu untersagen, Stühle in der Form des von Max Bill entworfenen 'HfG Barhockers' selbst oder durch Dritte herzustellen oder zu vertreiben:
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[...]."
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Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage.
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B.b Mit Urteil vom 30. November 2016 untersagte das Handelsgericht der Beklagten, Stühle gemäss Ziffer 1 der Rechtsbegehren herzustellen. Ziffer 2 der Rechtsbegehren der Klägerin wies das Handelsgericht ab. Es hielt fest, dass Hocker seit Urzeiten bekannte Sitzmöbel seien. Die erste Herstellung eines HfG-Barhockers fällt danach zeitlich in die Mitte der 50er Jahre des letzten Jahrhunderts, wobei die vorliegend massgebende Fassung für die Expo 1964 in Lausanne überarbeitet wurde; der HfG-Barhocker zeichnet sich nach den Erwägungen des angefochtenen Urteils durch seine reduzierte Formgebung aus. Das Handelsgericht definierte das Konzept des Barhockers als Verbindung einer runden Sitzfläche mit leicht schräg gestellten Beinen und einem Ring, der die Konstruktion stabilisiert und gleichzeitig als Fussstütze dient; die Vorinstanz stellte fest, dass dieses Konzept zum Zeitpunkt der Entwicklung des HfG-Barhockers bekannt war und führte namentlich vier ältere Modelle an.
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Ausserdem verweist das Gericht auf einen Barhocker von Robin Day, der etwa in der gleichen Zeit wie der HfG-Barhocker, d.h. Ende der 50er, Anfang der 60er Jahre erstmals hergestellt wurde. Das Gericht schliesst aus dem Überblick, dass nahezu alle Bestandeselemente des HfG-Barhockers auf die eine oder andere Weise in älteren Modellen enthalten waren; es erachtet als letztlich unerheblich, ob die Hocker drei- oder vierbeinig ausgestaltet seien, da die gemeinsame Urform mit ihren schräg in das Sitzbrett eingepassten Beinstollen weitere Varianten gleichsam vorgebe, die vom Melkstuhl mit einem Bein bis zur vierbeinigen Ausführung führten. Unter Bezugnahme auf das Gerichtsgutachten verneint die Vorinstanz sodann, dass der HfG-Barhocker einen Stil wesentlich mitgeprägt habe oder sich deutlich von den damals bekannten Stilrichtungen unterscheide. Aufgrund der vorbekannten Modelle, die bereits alle wesentlichen Bestandteile des HfG-Barhockers aufgewiesen hätten, sei die Gestaltung des HfG-Barhockers derart stark eingeschränkt gewesen, dass für individuelle oder originelle Merkmale kein Raum mehr blieb, sei doch die Gestaltung des fraglichen Hockers entsprechend dem Zeitgeist auf das absolut Wesentliche reduziert gewesen. Nachdem im Zweifelsfall von einem rein handwerklichen Erzeugnis auszugehen sei, erfüllt der HfG-Barhocker nach den Erwägungen im angefochtenen Urteil die Anforderungen an den individuellen Charakter eines urheberrechtlich geschützten Werks nicht. Die Vorinstanz verneinte sodann ein unlauteres Verhalten der Beklagten.
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C. Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Klägerin im Wesentlichen, es sei ihre Klage vollumfänglich gutzuheissen und die Kosten des kantonalen Verfahrens seien entsprechend zu verlegen. Sie rügt, die Vorinstanz habe bundesrechtswidrig auf einen Vergleich mit dem Barhocker von Robin Day abgestellt, der nicht vorbekannt gewesen sei, sie habe zu Unrecht eine mosaikartige Betrachtungsweise angewandt, statt auf den Gesamteindruck abzustellen, habe bundesrechtswidrig eine deutliche Unterscheidung zu bestehenden Stilrichtungen verlangt und bundesrechtswidrig strengere Kriterien für Werke angewandter Kunst als für zweckfreie Kunst zugrunde gelegt. Sie bringt vor, eine korrekte Anwendung von Art. 2 URG hätte ergeben, dass der umstrittene HfG-Barhocker im Vergleich zum damals bekannten Formenschatz in Berücksichtigung der eingeschränkten Gestaltungsfreiheit die urheberrechtlich massgebende Individualität aufweise. Ausserdem rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe Art. 2 und aArt. 3 lit. d UWG verletzt, indem sie die lauterkeitsrechtliche Grundlage ihrer Ansprüche verneinte.
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(Zusammenfassung)
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Aus den Erwägungen: | |
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2.2 Für Sitzmöbel besteht eine Vielzahl möglicher Formen, weshalb sich nicht sagen lässt, ihre Gestaltung sei weitgehend oder gar ausschliesslich durch deren Zweck vorgegeben. Es ist denn auch in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass sie urheberrechtlichen Schutz geniessen können (BGE 113 II 190 E. I.2a S. 197 mit Hinweisen). Erforderlich und hinreichend ist für diesen Schutz, dass über eine rein handwerkliche oder industrielle Arbeit hinaus eine individuelle künstlerische Gestaltung erkennbar ist, die sich von den vorbekannten Formen deutlich unterscheidet, was namentlich zutrifft, wenn sich das Möbelstück von bisherigen Stilrichtungen klar abhebt und eine neue Richtung einleitet oder wesentlich mitbestimmt (BGE 113 II 190 E. I.2a S. 197; vgl. auch BGE 134 III 547 E. 2 S. 549). Die Vorinstanz hat im vorliegenden Fall unter Bezugnahme auf das von ihr eingeholte Gutachten verneint, dass der HfG-Barhocker einen Stil wesentlich mitgeprägt habe. Der Hocker zeichnet sich nach den Erwägungen im angefochtenen Urteil durch seine reduzierte Formgebung aus, wobei das Konzept des Barhockers definiert wird als Verbindung einer runden Sitzfläche mit leicht schräg gestellten Beinen und einem Ring, der die Konstruktion stabilisiert und gleichzeitig als Fussstütze dient. Die Vorinstanz stellt fest, dass dieses Konzept zum Zeitpunkt der Entwicklung des HfG-Barhockers bekannt war und führt namentlich vier ältere Modelle an, in denen nahezu alle Bestandeselemente des HfG-Barhockers auf die eine oder andere Weise enthalten waren, wobei unerheblich sei, ob die Hocker drei- oder vierbeinig ausgestaltet seien, da die gemeinsame Urform mit ihren schräg in das Sitzbrett eingepassten Beinstollen weitere Varianten gleichsam vorgebe. Die Vorinstanz fügt zudem an, dass in etwa der gleichen Zeit ein Barhocker von Robin Day hergestellt wurde, dessen einziger Unterschied darin bestehe, dass die Stahlrohre unterhalb der Sitzfläche mittig zusammenlaufen, während sie beim HfG-Barhocker etwas auf Distanz gesetzt sind.
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2.3.1 Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Datierung des Barhockers von Robin Day, den sie abbildet, schwierig ist und dass es naheliegt anzunehmen, dass dieser Hocker etwa in der gleichen Zeit wie der HfG-Barhocker erstmals hergestellt wurde, nämlich Ende 50er, Anfang 60er Jahre des letzten Jahrhunderts. Aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt sich indes nicht ausdrücklich, inwiefern die Vorinstanz diesen Hocker in ihre Erwägungen einbezogen hat.
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2.4 Die Beschwerdeführerin rügt zu Recht, die Vorinstanz habe eine unzulässige "mosaikartige" Betrachtung angewandt, indem sie den vorbekannten Formenschatz in einzelne Elemente zergliedert und diese miteinander verglichen habe. Für den urheberrechtlichen Schutz entscheidend ist der künstlerische Eindruck der Formgebung, der nicht die notwendige oder gar ausschliessliche Folge eines einzelnen Bauelementes ist, sondern durch die Gestaltung, Linienführung und das Zusammenwirken aller Elemente bestimmt wird. Dabei kann zwar die Gestaltung eines Elementes dominieren und so hervorstechen, dass es prägend wirkt. Aber der Vergleich einzelner Elemente ist nicht entscheidend (vgl. BGE 113 II 190 E. I.2b S. 198). Nicht entscheidend ist jedenfalls, dass einzelne Elemente vorbekannt sind.
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2.6.1 Das Bundesgericht hat im unveröffentlichten Urteil 4A_78/2011 vom 2. Mai 2011 unter Verweis auf die Materialien und die Doktrin (IVAN CHERPILLOD, in: Urheberrechtsgesetz [URG], Müller/Oertli [Hrsg.], 2006, N. 56 zu Art. 2 URG; VON BÜREN/MEER, in: Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, SIWR Bd. II/1, 2. Aufl. 2006, S. 77) erkannt, dass die Praxis, wonach im Zweifel bei Werken der angewandten Kunst eine rein handwerkliche Leistung vorliegt, weiterhin gilt. Die Beschwerdeführerin befürwortet namentlich unter Verweis auf eine Praxisänderung des deutschen Bundesgerichtshofs (Urteil I ZR 143/12 vom 13. November 2013, publ. in: Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen [BGHZ] 199 [2014] 52 sowie GRUR 2/2014 S. 175 - "Geburtstagszug") eine Änderung der Rechtsprechung. Sie hält die Praxis des deutschen Höchstgerichts unter Verweis auf BGE 75 II 355 S. 360/362 und die EU-Designrichtlinie für relevant, da diese auch dem schweizerischen Gesetzgeber als Leitlinie diente (Botschaft vom 16. Februar 2000 zu einem Bundesbeschluss zur Genfer Akte des Haager Musterschutz-Abkommens und einem Bundesgesetz über den Schutz von Design, BBl 2000 2781 Ziff. 5.2).
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2.7 Die Vorinstanz hat dem "HfG-Barhocker" von Max Bill den urheberrechtlichen Schutz namentlich in der Erwägung verweigert, die Formgebung bestehe aus vorbekannten Elementen eines Hockers, die auf das absolute Minimum reduziert seien, so dass für weitere formale Ausgestaltung kein Spielraum bleibe bzw. sich die Formgebung künstlerisch gar nicht mehr individualisieren lasse. Die vorbekannten Elemente, aus denen sich ein Barhocker zusammensetzt, definiert die Vorinstanz dabei als runde Sitzfläche mit leicht abgeschrägten Stützen und einer kreisrunden Stabilisierung, die zugleich als Fussstütze dient. Damit beschreibt die Vorinstanz indes nur eine mögliche Ausführung eines Barhockers, wie sich aus den im angefochtenen Urteil abgebildeten vorbekannten Modellen ergibt. Danach bestehen zwar die vorbekannten Barhocker aus einer Sitzfläche, Stützen und einer Stabilisierung, welche die Stützen verbindet. Dass jedoch die vorbekannten Modelle von Barhockern im Zeitpunkt der erstmaligen Herstellung des HfG-Barhockers ausschliesslich runde Sitzflächen und leicht abgeschrägte Stützen aufgewiesen hätten, ergibt sich daraus gerade nicht. Auch die im angefochtenen Urteil abgebildeten Modelle, die dem HfG-Barhocker am nächsten kommen, weisen zum Teil viereckige Sitzflächen bzw. gerade Stützen (am Rande der Sitzfläche angebracht) bzw. auf die Mitte der Sitzfläche zulaufende Stützen auf, die zudem unterschiedlich proportioniert und ausgestaltet sind. Dass die vorbekannten Hocker teilweise nicht drei, sondern vier Stützen haben, stellt die Vorinstanz selbst fest, hält dies jedoch ohne Auseinandersetzung mit der Wirkung auf die Formgebung des Hockers für unerheblich.
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2.8.2 Die Elemente, welche einen Barhocker seiner Funktion nach charakterisieren, bestehen somit aus Trägern, welche eine Sitzgelegenheit in Höhe von 60-80 cm tragen und um die auf einer Höhe von ca. 20 cm ab Boden eine horizontale Leiste angebracht ist. Der Spielraum für die Gestaltung von Hockern, welche diese Elemente aufweisen, ist nicht sehr eingeschränkt, wie schon die im angefochtenen Urteil als vorbekannt angeführten Formen zeigen (vgl. vorn Sachverhalt Bst. B.b). Die Träger müssen nicht - in unterschiedlichem Winkel - abgeschrägt sein, sondern können auch völlig senkrecht ausgestaltet sein (in diesem Fall aus Gründen der Stabilität wohl am äusseren Rand der Sitzfläche). Die Sitzfläche ihrerseits kann unterschiedlich geformt sein (z.B. Rechtecke, runde oder ovale Formen, mit oder ohne Lehne). Die Leisten können eckig oder rund, innerhalb oder ausserhalb der Träger montiert sein. Ausserdem kann Materialwahl oder Farbgebung den Gesamteindruck der Gestaltung eines Barhockers wesentlich verändern.
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2.8.4 Die Vorinstanz hat als vorbekannte Formen von Barhockern vier Modelle berücksichtigt. Es ist nicht bestritten, dass diese für vorbekannte Formen typisch sind bzw. die dem HfG-Barhocker am ähnlichsten erscheinenden vorbekannten Gestaltungen darstellen. Von diesen Formen unterscheidet sich der hier umstrittene HfG-Barhocker bzw. dessen Vorgänger (dessen runde Sitzfläche aus Holz gefertigt und dessen Befestigungsleiste noch ausserhalb der Träger angebracht war) wesentlich. Der Gesamteindruck des HfG-Barhockers hebt sich von den im angefochtenen Urteil abgebildeten vorbekannten Formen künstlerisch so ab, dass seine urheberrechtliche Individualität nicht verneint werden kann. So sind nicht nur die drei Träger (die optisch selbstverständlich einen anderen Eindruck hervorrufen als vier Träger) in ihrer Schrägstellung und unmittelbaren Befestigung etwas innerhalb der unteren Seite der Sitzfläche in keinem der Vorgängermodelle ähnlich verwirklicht. Auch das Verhältnis zwischen den (gestalterisch optimal abgeschrägten) Trägern und der runden (verhältnismässig kleinen) Sitzfläche prägt den Gesamteindruck des HfG-Barhockers so, wie es in keinem der vorbekannten Modelle auch nur annähernd angedeutet ist.
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Die Beschwerdegegnerin wendet gegen das Rechtsbegehren zwar ein, es sei überschiessend, da sie die umstrittenen Möbelstücke nie durch Dritte habe herstellen lassen. Dass sie zur Herstellung durch Dritte berechtigt sein könnte, behauptet sie indes zu Recht nicht. Würde sie dies beabsichtigten, stände der Beschwerdeführerin das Recht zu, ihr dies zu untersagen. Für den Fall, dass sie nie beabsichtigte, die Möbel durch Dritte herstellen zu lassen, fehlt der Beschwerdeführerin zwar ein Rechtsschutzinteresse. Es ist aber nicht ersichtlich, welches Interesse die Beschwerdegegnerin haben könnte, dass das Verbot im vorliegenden Verfahren beschränkt wird, zumal die Vorinstanz in Ziffer 1 ein entsprechendes Verbot rechtskräftig erlassen hat. Das Verbot ist daher entsprechend den Begehren zu formulieren. (...)
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