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58. Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S. Y. Ltd gegen Bank X. AG (Erläuterungsgesuch) |
4G_4/2016 vom 21. Juni 2017 | |
Regeste |
Art. 129 BGG; Erläuterungsbegehren; sachliche Zuständigkeit; Gegenstand und Zweck. | |
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2.1 Art. 129 BGG bezieht sich ausdrücklich auf "das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids" ("Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig ...", [im franz. Gesetzestext] "Si le dispositif d'un arrêt du Tribunal fédéral est peu clair, incomplet ou équivoque ...", [im ital. ![]() | 3 |
Die Gesuchstellerin beantragt zwar in ihren Rechtsbegehren, dass "das Bundesgerichtsurteil 4A_13/2012 vom 19. November 2012 zu erläutern" sei, indem die Verpflichtungen der Beklagten gemäss dem Urteil des Appellationsgerichts vom 4. November 2011 in bestimmter Weise ergänzt werden sollen. Dazu ist zu beachten, dass sich die Erläuterung nur auf Gegensätze zwischen den Entscheidungsgründen und dem Dispositiv beziehen kann, womit selbstredend Gegensätze zwischen den Entscheidungsgründen und dem Dispositiv ein und desselben Entscheides gemeint sind. Die Entscheidungsgründe als solche sind dagegen der Erläuterung im Allgemeinen nicht zugänglich. Die Erwägungen unterliegen der Erläuterung nur, wenn und insoweit der Sinn des Dispositivs erst durch Beizug der Entscheidungsgründe ermittelt werden kann (Urteile 4G_2/2009 vom 21. Oktober 2009 E. 1.1; 4G_1/2007 vom 13. September 2007 E. 2.1; vgl. bereits unter der Geltung des OG BGE 110 V 222 E. 1 S. 222 mit Hinweisen; PIERRE FERRARI, in: Commentaire de la LTF, Corboz und andere [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 129 BGG; vgl. dazu auch: NIKLAUS OBERHOLZER, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], Seiler und andere [Hrsg.], 2. Aufl. 2015, N. 4 zu Art. 129 BGG; ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 3 zu Art. 129 BGG). Die Gesuchstellerin behauptet sinngemäss, der Sinn des Dispositivs des Appellationsgerichtsurteils, dessen Ergänzung sie beantragt, ergebe sich erst aus dem Beizug der Erwägungen des Bundesgerichts, woraus sich die Unvollständigkeit dieses Dispositivs ergebe. Einen Gegensatz zwischen den bundesgerichtlichen Erwägungen und dem bundesgerichtlichen Entscheiddispositiv macht sie damit aber nicht geltend.
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Weist ein Urteilsdispositiv selber nicht den für eine erfolgreiche Vollstreckung des Urteils erforderlichen Detailgrad auf, kann ein Erläuterungsbegehren regelmässig nicht weiterhelfen, sondern ist die Tragweite des Dispositivs im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens im Lichte der Urteilserwägungen auszulegen (vgl. BGE 142 III 210 E. 2.2; BGE 123 III 16 E. 2a S. 18). Dabei kann es allerdings nicht darum gehen, unbestimmte Begriffe auszulegen. Vielmehr muss sich aus den Erwägungen klar ergeben, was von der verpflichteten Partei verlangt werden kann (vgl. betreffend Anforderungen an die Bestimmtheit von gerichtlichen Verboten: BGE 142 III 587 E. 5.3 S. 593; BGE 131 III 70 E. 3.3 S. 74). Verweigert der Vollstreckungsrichter zu Unrecht eine Vollstreckung von Verpflichtungen, die sich aus dem Urteil klar ergeben, kann dies mit einem Rechtsmittel gegen den Vollstreckungsentscheid gerügt werden. Sind jedoch die gewünschten Einzelheiten auch den Erwägungen nicht oder nicht klar zu entnehmen, kann dies auch darauf zurückzuführen sein, dass im Erkenntnisverfahren entsprechende Anträge gar nicht gestellt oder zwar gestellt aber nicht beurteilt wurden. Letzteres hätte im Erkenntnisverfahren mit den zur Verfügung stehenden ordentlichen Rechtsmitteln gerügt werden müssen.
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2.3 Der Antrag der Gesuchstellerin auf eine Ergänzung des Dispositivs des Appellationsgerichtsurteils vom 4. November 2011 ist unzulässig. Für die Erläuterung eines Widerspruchs dieses Dispositivs mit den Erwägungen im Appellationsgerichtsurteil oder die Ergänzung einer Unvollständigkeit dieses Dispositivs wäre das ![]() | 7 |
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