BGE 143 III 520 | |||
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66. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A.A. gegen B.A. (Beschwerde in Zivilsachen) |
5A_510/2016 vom 31. August 2017 | |
Regeste |
Art. 279 und 334 ZPO; Erläuterung der gerichtlichen Genehmigung einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen. | |
Sachverhalt | |
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"A.A. bezahlt, unter Berücksichtigung der lebensprägenden Ehedauer einerseits und der Tatsache, dass B.A. aufgrund ihrer Krebserkrankung bislang keine Arbeit aufnehmen konnte, je im Voraus einen monatlichen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'500.- bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters des Ehegatten."
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B. Am 22. März 2011 reichte A.A. eine Abänderungsklage ein. Er forderte eine rückwirkende Kürzung der Alimente. Mit Urteil vom 16. Oktober 2012 setzte das Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms den Unterhalt ab April 2011 auf monatlich Fr. 1'650.- herab. Im Abschnitt "Verfahren" dieses Abänderungsurteils steht geschrieben, dass im Urteil vom 7. Januar 2009 (Bst. A) "für die Ehefrau [...] ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'500.- bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters des Ehegatten (der Ehefrau)" vereinbart worden sei.
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C.
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C.a Nachdem B.A. mit 64 Jahren ihr AHV-Alter erreicht hatte, stellte A.A. die Unterhaltszahlungen ein. In der Folge leitete die Frau für den Betrag von Fr. 3'300.- (zwei Monatsbetreffnisse) die Betreibung ein. A.A. erhob Rechtsvorschlag.
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C.b Das Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms wies das Rechtsöffnungsbegehren der Frau ab, da sich aus dem Urteil vom 16. Oktober 2012 (Bst. B) ergebe, dass mit dem Ausdruck "Ehegatten" im Urteil vom 7. Januar 2009 (Bst. A) die Ehefrau gemeint ist. Auf Beschwerde von B.A. erteilte das Kantonsgericht Wallis mit Urteil vom 11. März 2014 die definitive Rechtsöffnung.
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C.c A.A. gelangte mit Beschwerde an das Bundesgericht. Dieses erwog, dass sich das Kantonsgericht in seiner Funktion als Rechtsöffnungsgericht an die Stelle des Sachgerichts gesetzt und die Scheidungskonvention ausgelegt habe, und wies das Rechtsöffnungsgesuch ab (Urteil 5D_46/2014 vom 17. Oktober 2014).
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C.d Am 14. November 2014 beantragte B.A. beim Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms eine Erläuterung des Abänderungsurteils vom 16. Oktober 2012 (Bst. B) betreffend die Dauer der Unterhaltszahlungen. A.A. widersetzte sich dem Antrag.
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C.e Am 8. April 2015 erliess das Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms folgende Erläuterung:
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"1. Das Scheidungsurteil vom 7. Januar 2009 sowie das Abänderungsurteil vom 16. Oktober 2012 werden wie folgt erläutert:
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Der nacheheliche Unterhalt für die Ehefrau B.A. dauert bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters des Ehemannes.
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2. Die Kosten von Fr. 200.- gehen zu Lasten von A.A."
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D. Mit Beschwerde vom 7. Juli 2016 beantragt A.A. (Beschwerdeführer) dem Bundesgericht, das Urteil vom 10. Juni 2016 aufzuheben. Er fordert sinngemäss einen Richterspruch, der ihn lediglich bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters von B.A. (Beschwerdegegnerin) zur Bezahlung nachehelichen Unterhalts verpflichtet. Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Die Vorinstanz verzichtet in der Sache auf Gegenbemerkungen und verweist auf den angefochtenen Entscheid. Das Bezirksgericht beteuert, sich im Erläuterungsverfahren an der Rechtsprechung des Kantons- und des Bundesgerichts orientiert zu haben.
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Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.
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(Zusammenfassung)
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Aus den Erwägungen: | |
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6.1 Ist ein Urteilsdispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und gewünschten Änderungen anzugeben (Art. 334 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren auf Erläuterung oder Berichtigung ist wie die Revision (Art. 328-333 ZPO) zweistufig. In einem ersten Schritt prüft das Gericht, ob die Voraussetzungen für eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids erfüllt sind. Ist dies der Fall, formuliert es in einem zweiten Schritt ein neues Dispositiv. Von der Sache her dient die Erläuterung lediglich der Klärung des Entscheidwillens des Gerichts, nicht der materiellen Änderung des bereits gefällten Urteils. Sie kann deshalb nur verlangt werden, wenn das Dispositiv in sich widersprüchlich ist oder wenn zwischen den Erwägungen und dem Dispositiv ein Widerspruch besteht. Die Widersprüchlichkeit oder Unklarheit muss auf formell mangelhafte Formulierungen zurückzuführen sein. Hingegen kann eine Erläuterung nicht dazu dienen, den getroffenen Entscheid materiell abzuändern, Unterlassenes nachzuholen oder logische Widersprüche auszuräumen. Materielle Fehler sind rechtzeitig mit den dagegen zur Verfügung stehenden Hauptrechtsmitteln zu rügen (Urteile 5A_748/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 3.1; 5A_6/2016 vom 15. September 2016 E. 4.3.1, nicht publ. in: BGE 142 III 695; 5A_149/2015 vom 5. Juni 2015 E. 3.1 mit Hinweisen; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7382 f. Ziff. 5.23.4; FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl., 2016, N. 6 zu Art. 334 ZPO; MARTIN H. STERCHI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, 2012, N. 2 zu Art. 334 ZPO; NICOLAS HERZOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., 2017, N. 3 zu Art. 334 ZPO; ROMINA CARCAGNI ROESLER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 2010, N. 1 und 9 f. zu Art. 334 ZPO; IVO SCHWANDER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Bd. II, Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, N. 6 zu Art. 334 ZPO).
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6.2 Das Erläuterungsgesuch richtet sich an das Gericht, welches das zu erläuternde Urteil gefällt hat. Mit der Erläuterung tut das Gericht seinen ursprünglichen authentischen Rechtsgestaltungswillen kund. Um den Entscheidwillen im Zeitpunkt der Urteilsfällung nachzuvollziehen, zieht es auch die Prozessakten (z.B. Rechtsschriften, Gerichtsprotokolle) heran (vgl. SCHWANDER, a.a.O., N. 6 zu Art. 334 ZPO; HERZOG, a.a.O., N. 2 zu Art. 334 ZPO; MARKUS DÖRIG, Nachverfahren im zürcherischen Ehescheidungsprozess, 1987, S. 63). Aus dem Gesagten folgt, dass der Richter den wirklichen Inhalt eines Entscheids nur insofern erläutern kann, als es sich dabei um eigene, von ihm gewollte Anordnungen handelt. Nicht erläuterungs- oder berichtigungsfähig sind deshalb gerichtliche Beschlüsse, mit denen das Gericht das Verfahren gestützt auf einen Vergleich oder ein anderes Urteilssurrogat abschreibt, soweit nicht die Abschreibung als solche oder ein diesbezüglicher Prozesskostenentscheid der Erläuterung oder Berichtigung bedarf. Davon zu unterscheiden ist die gerichtliche Genehmigung der Vereinbarung über die Scheidungsnebenfolgen. Obwohl auch bei dieser Art von Vergleich die Willensbildung primär bei den Parteien und nicht beim Gericht liegt, ist die gerichtliche Genehmigung nach verbreiteter Meinung einer Erläuterung zugänglich, weil das Gericht gemäss Art. 279 ZPO den Inhalt des Vergleichs auf Angemessenheit, Klarheit und Vollständigkeit prüfen muss und die Vereinbarung erst rechtsgültig ist, wenn das Gericht die Genehmigung ausgesprochen hat (CARCAGNI ROESLER, a.a.O., N. 6 zu Art. 334 ZPO; FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., N. 4 zu Art. 334 ZPO; HERZOG, a.a.O., N. 10 zu Art. 334 ZPO; STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, S. 519). In einem diesbezüglichen Erläuterungsverfahren muss sich der Richter darauf beschränken, den mutmasslichen Willen der Parteien festzustellen, aufgrund dessen er die Scheidungskonvention seinerzeit genehmigte. Massgeblich ist also der Parteiwille, wie er vom Gericht verstanden und genehmigt wurde. Diesen Willen zu ermitteln, wird dem Richter umso leichter fallen, wenn er die Scheidungskonvention in der mündlichen Verhandlung mit den Parteien besprochen hat (DÖRIG, a.a.O., S. 63 f.). Soweit sich das Bundesgericht in seiner früheren Rechtsprechung ohne weitere Erklärungen dahin gehend äusserte, dass es bei der Erläuterung einer gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention "inhaltlich um eine Vertragsauslegung geht" (Urteil 5A_493/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 2), ist diese Praxis im beschriebenen Sinne zu präzisieren.
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6.3 Das Kantonsgericht nimmt die kantonale Beschwerde des Beschwerdeführers als Berufung entgegen. Diese Vorgehensweise gibt Anlass, auf den Rechtsweg bei der Erläuterung einzugehen. Nach Art. 334 Abs. 3 ZPO ist ein Entscheid über das Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch mit Beschwerde anfechtbar. Aus der geschilderten Zweistufigkeit des Verfahrens (E. 6.1) folgt, dass eine separate Eröffnung des (erstinstanzlichen) Entscheids über die Erläuterung oder Berichtigung in aller Regel nur dann angezeigt ist, wenn das Gericht das Gesuch abweist oder nicht darauf eintritt, nicht aber im Falle einer Gutheissung des Gesuchs, die normalerweise direkt zur Erläuterung oder Berichtigung führt. Entsprechend steht die Beschwerde nach Art. 319 ZPO, auf die Art. 334 Abs. 3 ZPO verweist, normalerweise nur gegen einen erstinstanzlichen Abweisungs- oder Nichteintretensentscheid offen (FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., N. 11 zu Art. 334 ZPO; SCHWANDER, a.a.O., N. 18 zu Art. 334 ZPO; HERZOG, a.a.O., N. 16 zu Art. 334 ZPO; anders STERCHI, a.a.O., N. 12 zu Art. 334 ZPO, der die grundsätzliche Gutheissung des Gesuchs in Gestalt eines selbständigen Zwischenentscheids als "undenkbar" bezeichnet; anders auch PHILIPPE SCHWEIZER, in: CPC, Code de procédure civile commenté, 2011, N. 18 ff. zu Art. 334 ZPO, nach dessen Ansicht Art. 334 Abs. 3 ZPO auf das gegen den ursprünglichen Entscheid zulässige Rechtsmittel verweist). Ist der Berichtigungs- oder Erläuterungstatbestand hingegen erfüllt, ergeht ein neuer Entscheid, der den Parteien zu eröffnen ist (Art. 334 Abs. 4 ZPO). Mit dieser Eröffnung beginnt die Frist für das in der Sache zutreffende Hauptrechtsmittel von neuem zu laufen (Botschaft, BBl 2006 7382 Ziff. 5.23.4). Mit diesem Rechtsmittel kann eine Partei jedoch nur jene Punkte anfechten, die Gegenstand der Erläuterung oder Berichtigung bilden, nicht aber diejenigen Teile des ursprünglichen Urteils, die von der Berichtigung nicht betroffen sind, falls die Frist zur Anfechtung jenes Urteils bereits abgelaufen ist. Dieser Grundsatz, den das Bundesgericht mit Blick auf die Berichtigung wiederholt in Erinnerung gerufen hat (Urteile 4A_258/2013 vom 13. Juni 2013; 4A_54/2013 vom 18. Februar 2013; 4A_474/2012 vom 8. Februar 2013 E. 2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zum kantonalen Zivilprozessrecht), gilt auch für die Erläuterung.
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6.4 Da der neue Entscheid den ursprünglichen Entscheid im Umfang der Erläuterung bzw. Berichtigung ersetzt, kann die dadurch beschwerte Partei vor der Rechtsmittelinstanz in der Sache nur diejenigen Gründe anrufen, die das Gesetz für das entsprechende Hauptrechtsmittel vorsieht (s. für das Verfahren vor den kantonalen Instanzen Art. 310 und 320 ZPO für die Berufung und die Beschwerde sowie für das Verfahren vor dem Bundesgericht Art. 95 ff. und Art. 116 BGG für die Beschwerde in Zivilsachen oder die subsidiäre Verfassungsbeschwerde). Ist beispielsweise die Berufung gegeben (s. Sachverhalt Bst. C.f), so kann sich eine Partei, die sich durch den erläuterten oder berichtigten Entscheid schlechtergestellt sieht als zuvor, lediglich darauf berufen, dass der angefochtene Entscheid, so wie ihn die erste Instanz erläutert bzw. berichtigt hat, einer unrichtigen Rechtsanwendung gleichkommt (Art. 310 Bst. a ZPO). In diese Kategorie fällt auch der Vorwurf, dass die untere Instanz ihren ursprünglichen Entscheid mit ihrer Erläuterung oder Berichtigung materiell abgeändert und so den Grundsatz der Ausschlusswirkung der materiellen Rechtskraft verletzt habe (vgl. SCHWEIZER, a.a.O., N. 23 zu Art. 334 ZPO). Hingegen kann diese Partei vor der Rechtsmittelinstanz weder mit dem Hauptrechtsmittel in der Sache noch mit der Beschwerde im Sinne von Art. 334 Abs. 3 ZPO geltend machen, dass die untere Instanz ihren Entscheid nicht richtig erläutert habe. Denn was er mit seinem eigenen Entscheid zum Ausdruck bringen, wie er den ihm vorgelegten Streit also beurteilen wollte, vermag nur der erläuternde bzw. berichtigende Richter selbst zu erklären. Über diesen authentischen Entscheidwillen (s. E. 6.1) dürfen sich die Rechtsmittelinstanzen nicht hinwegsetzen (s. DÖRIG, a.a.O., S. 63). Sehr wohl kann die beschwerte Partei im Rahmen der Anfechtung des erläuterten oder berichtigten Entscheids mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel aber vorab auch den Einwand erheben, dass der ursprüngliche Entscheid gar keiner Erläuterung oder Berichtigung im Sinne von Art. 334 Abs. 1 ZPO bedürfe und der erläuterte oder berichtigte Entscheid deshalb hinfällig sei.
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In der Folge stellt die Vorinstanz klar, dass die kantonale Beschwerde zwar formal eine Urteilserläuterung betreffe, es inhaltlich aber um eine Vertragsauslegung - um die Auslegung der Scheidungskonvention - gehe. Dabei lasse sich bezüglich der Frage, ob der Ausdruck "Ehegatte" (s. Sachverhalt Bst. A) den Beschwerdeführer oder die Beschwerdegegnerin meint, kein übereinstimmender wirklicher Parteiwille feststellen. Auch das nachträgliche Parteiverhalten ermögliche keine Rückschlüsse auf den tatsächlichen Parteiwillen. Ausgehend von diesen Erkenntnissen wendet das Kantonsgericht das Vertrauensprinzip an. Wie auch der Beschwerdeführer nicht bestreite, habe die fragliche Konventionsbestimmung keinen klaren und unzweideutigen Wortlaut, sondern sei vielmehr "interpretationsbedürftig". Was die Auslegung des streitigen Passus angeht, macht sich die Vorinstanz die Erwägungen im Erläuterungsentscheid vom 8. April 2015 und die Überlegungen des Einzelrichters des Kantonsgerichts im Urteil vom 11. März 2014 betreffend die Rechtsöffnung (s. Sachverhalt Bst. C.b) zu eigen. In der Umgangssprache, jedenfalls im Oberwallis, werde unter dem Begriff "Ehegatte" in der Regel nur der Ehemann verstanden. Dieser Sprachgebrauch habe sich "weitestgehend auch in Juristenkreisen durchgesetzt". Da bei der Vertragsauslegung nach dem Wortlaut primär auf den allgemeinen Sprachgebrauch abzustellen sei, spreche dieses Argument dafür, dass auch in der fraglichen Konventionsbestimmung mit "Ehegatte" der Ehemann gemeint ist. Weiter sei davon auszugehen, dass der Begriff "Ehegatte" üblicherweise Verwendung findet, wenn ungewiss ist, ob es die Ehefrau oder den Ehemann betrifft. Bei Gewissheit, wen es betrifft, werde der Ehemann üblicherweise als "Ehegatte" und die Ehefrau als "Ehegattin" bezeichnet. Ausgehend davon hätten die Parteien in der Konvention von "Ehegattin" gesprochen, wenn der Eintritt des AHV-Rentenalters der Beschwerdegegnerin für den Untergang des Unterhaltsanspruchs hätte massgeblich sein sollen. Schliesslich sei es so, dass der Rentenanspruch meistens bis zum Erreichen des AHV-Alters des Unterhaltspflichtigen und nicht des Unterhaltsberechtigten festgesetzt wird. In seinem Urteil 5D_46/2014 vom 17. Oktober 2014 betreffend den Rechtsöffnungsstreit (vgl. Sachverhalt Bst. C.c) habe auch das Bundesgericht erwogen, dass bereits eine grammatikalische Auslegung der Konventionsklausel dafür spreche, unter "Ehegatte" den Ehemann zu verstehen (s. Urteil a.a.O. E. 2.1).
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Als "nicht massgebend" bezeichnet das Kantonsgericht den Einwand des Beschwerdeführers, dass das Bezirksgericht im Abänderungsurteil vom 16. Oktober 2012 unter dem Titel "Verfahren" - nicht aber in dessen Dispositiv - ohne jegliche Begründung und nur in Klammern "der Ehefrau" hinzufügte (s. Sachverhalt Bst. B). Zur Begründung führt die Vorinstanz unter Hinweis auf Erwägung 2.1 des bundesgerichtlichen Urteils 5D_46/2014 (s. Sachverhalt Bst. C.c) aus, dass sich der Abänderungsprozess nur auf die Höhe, nicht aber auf die Dauer des nachehelichen Unterhalts bezog. Der Bezirksrichter habe sich daher im Abänderungsverfahren nicht damit zu befassen gehabt, wie lange respektive bis zu welchem Zeitpunkt der Ehegattenunterhalt zu bezahlen war, da dies nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen sei. Folglich liege auch keine abgeurteilte Sache vor. Auch dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin das Abänderungsurteil vom 16. Oktober 2012 nicht angefochten habe, komme keine Bedeutung zu, da grundsätzlich nur das Dispositiv eines Entscheides anfechtbar sei und sich der Richter dort nicht zur Dauer der Unterhaltspflicht, die nicht Gegenstand des Abänderungsverfahrens bildete, geäussert habe; aus der Begründung ergebe sich keine Beschwer.
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8.1 Vorab stört sich der Beschwerdeführer an der vorinstanzlichen Erkenntnis, wonach die Dauer der Unterhaltspflicht gar nicht Gegenstand des Abänderungsverfahrens gewesen sei. Tatsächlich sei es im Abänderungsverfahren nicht nur um die Höhe der Unterhaltsbeiträge gegangen. Der Bezirksrichter habe auch die Dauer der Unterhaltspflicht präzisiert bzw. erläutert, indem er festhielt, dass die Unterhaltsbeiträge bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters des Ehegatten (der Ehefrau) dauern sollten. Damit erhebt der Beschwerdeführer freilich keine Sachverhaltsrüge. Denn nach welchen Kriterien sich der Gegenstand eines Verfahrens bestimmt, ist keine Tat-, sondern eine Rechtsfrage. Im Streit um den nachehelichen Unterhalt gilt der Dispositionsgrundsatz (Urteil 5A_95/2012 vom 28. März 2012 E. 4.4 mit Hinweis). Das bedeutet, dass das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Aus der Dispositionsmaxime folgt, dass es Sache der klagenden Partei ist, den Streitgegenstand zu definieren, und dass das Gericht diesen nicht von sich aus auf nicht geltend gemachte Punkte ausdehnen darf (vgl. BGE 129 V 450 E. 3.2 S. 453; MYRIAM A. GEHRI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 5 zu Art. 58 ZPO; MAX GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 1979, S. 148). Eine Frage des (Prozess-)Sachverhalts ist hingegen, welche Rechtsbegehren eine Partei gestellt und welche Tatsachenbehauptungen sie zur Begründung ihrer Anträge vorgetragen hat. Auf diesbezügliche Feststellungen kommt das Bundesgericht nur unter den beschriebenen strengen Voraussetzungen zurück (nicht publ. E. 2.3). Was den konkreten Fall angeht, behauptet der Beschwerdeführer nun aber nicht, dass er mit seiner Abänderungsklage vom 22. März 2011 auch die Dauer seiner nachehelichen Unterhaltspflicht zum Streitgegenstand gemacht hätte und die Vorinstanz diesbezügliche, im Abänderungsprozess gestellte Begehren und Tatsachenvorbringen trotz entsprechender Rügen bundesrechtswidrig übergangen oder mit übertriebener Schärfe ausgelegt hätte. Deshalb bleibt es bei der vorinstanzlichen Erkenntnis, dass sich der Abänderungsprozess nur auf die Höhe, nicht aber auf die Dauer der Unterhaltspflicht bezog. Im Übrigen täuscht sich der Beschwerdeführer, soweit er meint, dass das Bezirksgericht mit der fraglichen Klammerbemerkung "Ehegatte (Ehefrau)" (s. Sachverhalt Bst. B) die Frage der Dauer der Unterhaltspflicht selbst zum Gegenstand des Abänderungsverfahrens gemacht habe. Zutreffend weist die Vorinstanz darauf hin, dass sich das Bezirksgericht im Abänderungsverfahren gar nicht mit der Dauer der nachehelichen Unterhaltspflicht zu befassen hatte. Soweit es sich trotzdem zu dieser Frage äusserte, sind die entsprechenden Passagen blosse Meinungsäusserungen des Bezirksgerichts, die für den Ausgang des Abänderungsverfahrens ohne Bedeutung waren und auch nicht in Rechtskraft erwuchsen (vgl. Urteil 1C_372/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 5).
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8.2 Nach dem Gesagten fällt auch die weitere These in sich zusammen, wonach die "Wurzel allen Übels" die Scheidungskonvention (s. Sachverhalt Bst. A) sei, die - zumindest im Nachhinein - nicht klar festhalte, ob die nacheheliche Unterhaltspflicht bereits beim Erreichen des AHV-Pensionsalters der Beschwerdegegnerin oder erst dann enden sollte, wenn er, der Beschwerdeführer, selbst 65 Jahre alt werde. Nach der Vorstellung des Beschwerdeführers soll dieser "Mangel" im Abänderungsurteil vom 16. Oktober 2012 geheilt worden sein, da der Bezirksrichter in der Begründung dieses Urteils "explizit" festgehalten habe, dass die nacheheliche Unterhaltspflicht bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters "des Ehegatten (der Ehefrau)" dauere. Wie die vorigen Erwägungen zeigen, war es dem Bezirksrichter angesichts des Streitgegenstands des Abänderungsprozesses verwehrt, in diesem Verfahren auf verbindliche Weise "neben der Neufestlegung der Unterhaltsbeiträge auch die Dauer exakt zu umschreiben".
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8.4 Weiter argumentiert der Beschwerdeführer, dass der Richter bei einer Erläuterung im Sinne von Art. 334 Abs. 1 ZPO nicht nur die einzelnen Ziffern des Dispositivs, sondern auch den gesamten Inhalt des Entscheids in Erwägung ziehen müsse. Nachdem bereits im Abänderungsurteil erläuternd "der Ehefrau" stehe, lasse dieser Begriff überhaupt keinen Interpretationsspielraum zu; vielmehr habe der Bezirksrichter nichts anderes zu tun gehabt, als den Terminus "der Ehefrau", wie er ihn in seiner eigenen Begründung festhielt, in das Dispositiv zu übernehmen. Indem die Walliser Justiz dies unterliess, habe sie ein klassisches "venire contra factum proprium" begangen und ihren eigenen Urteilsspruch zu seinen Ungunsten in willkürlicher Weise umgedeutet. Das Kantonsgericht verkenne, dass das Urteilsdispositiv "nichts anderes als die Zusammenfassung des restlichen Urteils ist". Bei all diesen Versuchen, zwischen dem Dispositiv und der Begründung des Abänderungsurteils einen Zusammenhang herzustellen, übersieht der Beschwerdeführer, dass sich das Urteilsdispositiv vom 16. Oktober 2012 naturgemäss gar nicht verbindlich zur Dauer der nachehelichen Unterhaltspflicht äussern konnte, nachdem er mit seinen Klagebegehren nur die Höhe der Frauenalimente zum Gegenstand des Abänderungsverfahrens gemacht hatte. Entsprechend konnte es in diesem Verfahren bezüglich der Dauer der Leistungspflicht weder einen "authentischen Rechtsgestaltungswillen" geben, nach welchem in der Erläuterung des Abänderungsurteils hätte geforscht, noch einen "Urteilsspruch des Abänderungsverfahrens", der dort hätte umgedeutet werden können. Unbegründet ist aus demselben Grund auch die Befürchtung des Beschwerdeführers, dass sich die kantonalen Instanzen im Rahmen der Erläuterung erstmals zu einer Frage geäussert hätten, die "bei der Entscheidfällung schlicht vergessen worden ist". War die Dauer des nachehelichen Unterhalts im Abänderungsverfahren gar nicht Streitgegenstand, so konnte dieser Punkt bei der Entscheidfällung auch nicht "vergessen" gehen.
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8.6 Der Ordnung halber ist schliesslich klarzustellen, dass das Kantonsgericht seine Rolle als Rechtsmittelinstanz missversteht, wenn es im angefochtenen Entscheid - allein unter dem Gesichtspunkt der Erläuterung - mit seinen Überlegungen zur Auslegung der streitigen Passage der gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention vom 4. November 2009 (s. Sachverhalt Bst. A) letztendlich der Frage nachgeht, ob das Bezirksgericht das Scheidungsurteil vom 7. Januar 2009 und das Abänderungsurteil vom 16. Oktober 2012 "richtig" erläuterte (E. 6.4). Im Übrigen hatte auch das Bezirksgericht im Rahmen der Erläuterung dieser Konventionsklausel lediglich die Frage zu beantworten, welchen (mutmasslichen) Willen die Parteien in der Wahrnehmung des Scheidungsrichters hatten, als dieser die Scheidungskonvention genehmigte (E. 6.2). Hingegen war das Bezirksgericht im Verfahren der Erläuterung nicht dazu aufgerufen, die Bedeutung des Ausdrucks "Ehegatte" nach den gängigen Regeln über die Auslegung von Schuldverträgen zu ermitteln. Stellt das Gericht in diesem Verfahren fest, dass es an einem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen fehlt, und forscht es vor dem Hintergrund dieser Feststellung nach Massgabe des Vertrauensprinzips nach dem objektivierten Parteiwillen, so beantwortet es eine Rechtsfrage (BGE 138 III 659 E. 4.2.1 S. 666), die bei der Fällung des ursprünglichen Entscheids noch kein Thema war. Für einen derartigen materiell-rechtlichen Eingriff in den ursprünglichen Entscheid ist im Erläuterungsverfahren kein Platz (E. 6.1). Vielmehr lag es am Beschwerdeführer, diese Thematik mit dem Hauptrechtsmittel gegen den erläuterten Entscheid aufzugreifen, etwa mit dem Argument, dass der Scheidungsrichter die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen zu Unrecht genehmigt habe, weil er den tatsächlichen Willen der Parteien nicht richtig wahrnahm oder weil er die Konvention zu Unrecht als klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ansah (s. Art. 279 ZPO). Dazu hatte der Beschwerdeführer im Anschluss an die Eröffnung der Erläuterung vom 8. April 2015 (s. Sachverhalt Bst. C.e) Gelegenheit. Dass er vom Kantonsgericht mit entsprechenden Vorwürfen nicht gehört worden wäre, macht er jedoch nicht geltend, noch nennt er im hiesigen Verfahren - zusätzlich zu den bereits erörterten Vorwürfen (E. 8.1 bis 8.5) - weitere Gründe, weshalb sich eine nacheheliche Unterhaltspflicht bis zum ordentlichen AHV-Alter des unterhaltspflichtigen Ehegatten nicht mit dem Bundesrecht vertrüge bzw. als Inhalt der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen nicht hätte genehmigt werden dürfen. (...)
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