BGE 144 III 298 | |||
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34. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A.A. gegen B.A. (Beschwerde in Zivilsachen) |
5A_623/2017 vom 14. Mai 2018 | |
Regeste |
Art. 283 Abs. 1 ZPO; Scheidungsverfahren; Einheit des Entscheids; Teilentscheid im Scheidungspunkt. | |
Sachverhalt | |
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Der Beschwerdeführer zog am 1. Juni 2012 aus dem gemeinsamen Haushalt aus und machte am 4. Juli 2014 die Scheidungsklage rechtshängig. An der Einigungsverhandlung vom 4. November 2014 schlossen die Parteien eine Teilvereinbarung, in der sie übereinstimmend feststellten, dass sie bei Einreichung der Klage bereits länger als zwei Jahre getrennt gelebt hätten, und die Beschwerdegegnerin gestützt darauf den geltend gemachten Scheidungsgrund (Art. 114 ZGB) anerkenne. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Klageantwort vom 9. Februar 2015 widerklageweise ebenfalls die Scheidung.
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Am 7. Januar 2016 ersuchte der Beschwerdeführer darum, über den Scheidungspunkt ein Teilurteil zu fällen und in Gutheissung von Klage und Widerklage die Ehe zu scheiden, weil er seine erste Ehefrau, mit der er seit der Trennung von der Beschwerdegegnerin zusammenlebe, wieder heiraten wolle. Das Bezirksgericht wies das Gesuch ab. Der Beschwerdeführer gelangte an das Obergericht, das seine Beschwerde abwies. Dem Bundesgericht beantragt der Beschwerdeführer, über den Scheidungspunkt ein Teilurteil zu fällen und die Ehe der Parteien in Gutheissung von Klage und Widerklage zu scheiden. Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde und das Gesuch des Beschwerdeführers auf Erlass eines Teilurteils im Scheidungspunkt gut und scheidet die Ehe der Parteien.
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(Zusammenfassung)
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Aus den Erwägungen: | |
Erwägung 5 | |
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5.2 Eine vergleichbare Bestimmung sah der Vorentwurf nicht vor, doch hatte das Vernehmlassungsverfahren ergeben, dass der Vorentwurf zum Scheidungsverfahren zu rudimentär war. Laut Botschaft hält der Entwurf im Interesse der Rechtsklarheit ausdrücklich fest, dass das Scheidungsgericht entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Entscheid gleichzeitig über die Scheidung und deren Folgen befindet. Zur Ausnahme gemäss Abs. 2 heisst es, dass eine integrale Verweisung des Güterrechts in ein separates Verfahren jedoch namentlich bei komplexen Verhältnissen zulässig bleibt, damit sich die Beurteilung des (liquiden) Scheidungsanspruchs und der übrigen Scheidungsfolgen nicht übermässig verzögert. Abschliessend wird darauf hingewiesen, dass das in Teilrechtskraft (Scheidungspunkt) erwachsene Urteil den zuständigen Behörden mitzuteilen ist, als Nachweis im Sinne von Art. 96 ZGB gilt und die Frist nach Art. 119 ZGB auslöst (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], BBl 2006 7221 7359 Ziff. 5.20.2 und 7362 zu Art. 278 des Entwurfs).
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6.1.2 Dem Erfordernis der Einheit des Urteils war Genüge getan, wenn das Verfahren zunächst auf die Prüfung des Scheidungsanspruchs beschränkt und im Fall der Bejahung des Anspruchs die Scheidung nicht gleich formell ausgesprochen wird und wenn bei einem allfälligen Weiterzug des erstinstanzlichen Entscheids an die obere kantonale Instanz diese die Sache zur Aussprechung der Scheidung und gleichzeitigen Regelung der Nebenfolgen an den erstinstanzlichen Richter zurückweist, falls sie den Scheidungsanspruch für ausgewiesen hält. Der Grundsatz war folglich verletzt, wenn erstinstanzlich oder im Rechtsmittelverfahren die Scheidung nicht bloss in den Erwägungen bejaht, sondern formell ausgesprochen und die Regelung der Scheidungsfolgen (ausdrücklich oder stillschweigend) einem späteren Verfahren vorbehalten wurde (BGE 81 II 395 E. 3 S. 399; BGE 113 II 97 E. 2 S. 99). Diesfalls lautete das Urteilsdispositiv, dass die Sache zur Aussprechung der Ehescheidung und zum Entscheid über die Nebenfolgen an die Erstinstanz zurückgewiesen wird (nicht veröffentlicht in: BGE 113 II 97).
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6.2.1 Aus der Gesetzessystematik hat das Bundesgericht abgeleitet, das Scheidungsgericht habe zuerst die güterrechtliche Auseinandersetzung durchzuführen, dann die Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge zu regeln und erst zuletzt über den nachehelichen Unterhalt zu entscheiden, damit sämtliche Kriterien gemäss Art. 125 Abs. 2 ZGB - insbesondere Ziff. 5 (Einkommen und Vermögen der Ehegatten) und Ziff. 8 (Anwartschaften aus der beruflichen Vorsorge) - berücksichtigt werden können. Fallbezogen hat es festgehalten, da die Ehefrau mangels ausreichender Eigenversorgungskapazität auf nachehelichen Unterhalt Anspruch erheben könne, missachte die obergerichtliche Verweisung der güterrechtlichen Auseinandersetzung in ein separates Verfahren Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB. Der angerufene Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils spiele im Verhältnis von Güterrecht und Unterhalt insoweit keine selbstständige Rolle mehr bzw. sei mit der ZGB-Revision von 1998/2000 gesetzlich verankert worden. Die Sache wurde in Gutheissung der Berufung an das Obergericht zurückgewiesen, damit es vor dem Entscheid über den nachehelichen Unterhalt die Parteien güterrechtlich auseinandersetze (BGE 130 III 537 E. 4 S. 544 f.).
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6.2.2 Im gleichen Urteil 5C.25/2004 vom 17. Juni 2004 (BGE 130 III 537) hatte das Bundesgericht den eher seltenen Fall zu beurteilen, dass eine Partei wie bereits vor Obergericht mit eidgenössischer Berufung den Scheidungspunkt anfocht und unter Hinweis auf den Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils begehrte, den obergerichtlichen Entscheid auch im Scheidungspunkt aufzuheben, damit im Neubeurteilungsverfahren gleichzeitig über die Scheidung und die Scheidungsfolgen entschieden werde. Das Bundesgericht hat dazu erwogen, der Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils sei auch nach der ZGB-Revision von 1998/2000 zu beachten, doch habe sich seine Tragweite verändert. Das geltende Scheidungsrecht habe den Grundsatz der Teilrechtskraft in Art. 148 Abs. 1 ZGB verankert. Es sei weitgehend verschuldensunabhängig ausgestaltet, so dass ein Koordinationsbedarf zwischen Scheidung einerseits und Scheidungsfolgen andererseits praktisch vollständig entfallen sei. Eine Gefahr sich widersprechender Urteile wäre höchstens noch in den seltenen Ausnahmefällen denkbar, wo die Ehe aus schwerwiegenden Gründen im Sinne von Art. 115 ZGB geschieden und der Unterhalt aus denselben Gründen gemäss Art. 125 Abs. 3 ZGB versagt oder gekürzt werde. Diesbezüglich bleibe ein gewisser Koordinationsbedarf bestehen. Bei der vorliegenden Scheidung der Ehe nach Ablauf der Trennungsfrist (Art. 114 ZGB) sei hingegen nicht ersichtlich, welches schutzwürdige Interesse noch daran bestehen könnte, in Anwendung des Grundsatzes der Einheit des Scheidungsurteils auch das Urteil im Scheidungspunkt aufzuheben, wenn über die Unterhaltsfrage in einer unteren Instanz neu entschieden werden müsse. Das Bundesgericht ist deshalb auf die Berufung nicht eingetreten, soweit damit unter blossem Hinweis auf den Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils im Scheidungspunkt verlangt wurde (BGE 130 III 537 E. 5 S. 545 ff.). Es hat damit dem Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils bezogen auf den mit Berufung ebenfalls angefochtenen Scheidungspunkt nicht - im Gegensatz zu früher (E. 6.1.1 oben) - von Amtes wegen Nachachtung verschafft. Sein Nichteintreten auf die Berufung hatte zur Folge, dass das obergerichtliche Urteil im Scheidungspunkt mit Ablauf der Berufungsfrist in Teilrechtskraft erwachsen war.
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6.3.1 Nach Inkrafttreten von Art. 283 ZPO hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zum Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils im Allgemeinen bestätigt (z.B. Urteile 5A_261/2016 vom 20. September 2016 E. 2.2; 5A_633/2015 vom 18. Februar 2016 E. 4.1.2 Abs. 3). Mit Bezug auf den Scheidungspunkt im Besonderen hat es festgehalten, das Scheidungsverfahren erster oder zweiter Instanz sei insgesamt erst beendet, nachdem über alle Nebenfolgen entschieden worden sei, und ausgenommen vom Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils sei - neben dem Scheidungspunkt selber - nur die güterrechtliche Auseinandersetzung, die aus wichtigen Gründen in ein separates Verfahren verwiesen werden könne (Urteil 5A_769/2015 vom 1. September 2016 E. 4.2.2 mit Hinweis auf BGE 137 III 421 E. 1.1 S. 422; BGE 130 III 537 E. 5.2 S. 546). Das Bundesgericht hat somit auch in dieser Frage seine bisherige Praxis bestätigt (ebenso Urteile 5A_845/2016 vom 2. März 2018 E. 1; 5A_62/2016 vom 17. Oktober 2016 E. 1, nicht publ. in: BGE 142 III 713). Desgleichen hat es Urteile, mit denen die erste Instanz das Verfahren auf den Scheidungspunkt beschränkt und die Ehescheidung in einem selbstständig eröffneten Entscheid ausgesprochen hatte und in der Folge kantonal letzt- und oberinstanzlich nur über den Scheidungspunkt entschieden wurde, weiterhin als beschwerdefähige Teilentscheide (Art. 91 lit. a BGG) erfasst und den Scheidungspunkt geprüft, ohne den im kantonalen Verfahren von Gesetzes wegen geltenden Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils zu erwähnen (Urteil 5A_242/2015 vom 17. Juni 2015 E. 1.1 und 2-4, einen Fall der Zürcher Gerichte betreffend).
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6.3.2 Richtig ist, dass dem Gesetzgeber beim Erlass von Art. 283 ZPO - in Anbetracht der Hinweise auf Urteile des Bundesgerichts, namentlich auf BGE 113 II 97 E. 2 - ein Gesamtentscheid über die Ehescheidung und über deren Folgen vorgeschwebt haben dürfte. Da er aber gleichzeitig auch die Teilrechtskraft eingeführt hat (Art. 315 Abs. 1 ZPO), musste er sich im Klaren darüber sein, dass - wie bis anhin - der Gesamtentscheid über die Ehescheidung und deren Folgen unter Umständen auch bloss die Summe mehrerer Teilentscheide sein kann. Die Fortschreibung der bisherigen Rechtsprechung unter Herrschaft der Schweizerischen Zivilprozessordnung missachtet insoweit weder den Wortlaut von Art. 283 ZPO noch dessen Entstehungsgeschichte und Zweck. Vielmehr fällt auf, dass die Zivilprozessordnung eine aArt. 149 Abs. 2 ZGB vergleichbare Regelung nicht übernommen hat, die den engen Zusammenhang zwischen Ehescheidung und Scheidungsfolgen betonte. Focht danach eine Partei mit einem ordentlichen Rechtsmittel die einverständlich geregelten Scheidungsfolgen an, so konnte die andere Partei innert einer vom Gericht angesetzten Frist erklären, dass sie ihre Zustimmung zur Scheidung auf gemeinsames Begehren widerrufe, wenn der betreffende Teil des Urteils geändert würde (AS 1999 1135). Während der Vorentwurf in Art. 250 Abs. 2 die Regelung beibehalten wollte, wurde sie im Entwurf zwecks Vereinfachung gestrichen (Botschaft, a.a.O., 7364, letzter Absatz). Auch diesbezüglich stimmten Stände- und Nationalrat diskussionslos zu (AB 2007 S 634 und AB 2008 N 969). Eine die Einheit von Scheidung und Scheidungsfolgen zum Ausdruck bringende und verwirklichende Vorschrift wurde damit ersatzlos gestrichen.
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7.1.2 Unter den vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen ist die güterrechtliche Auseinandersetzung (Art. 120 Abs. 1 ZGB), deren Verweisung in ein separates Verfahren das Gesetz selber vorbehält (Art. 283 Abs. 2 ZPO), unabhängig vom Zeitpunkt, in dem die Scheidung der Ehe ausgesprochen wird. Was weiter den Ausgleich der beruflichen Vorsorge anbetrifft, sind im vor kantonaler Instanz rechtshängigen Verfahren die am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Bestimmungen über die berufliche Vorsorge massgebend (Art. 122 ff. ZGB i.V.m. Art. 7d Abs. 2 SchlT ZGB; Urteile 5A_710/2017 vom 30. April 2018 E. 5.2; 5A_819/2017 vom 20. März 2018 E. 10.2.2). Sie sehen den Ausgleich der während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche (Art. 122 Abs. 1 ZGB) vor und knüpfen im Gegensatz zum bisherigen Recht nicht mehr an die Ehedauer (aArt. 122 Abs. 1 ZGB; AS 1999 1128), d.h. den Zeitraum vom Tag der Eheschliessung bis zur Auflösung der Ehe durch das rechtskräftige Scheidungsurteil an (BGE 132 V 236 E. 2.3 S. 239). Ein Teilentscheid über die Scheidung der Ehe gemäss Art. 114 ZGB hat schliesslich auch keineBedeutung für den nachehelichen Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB (E. 6.2.2 oben).
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7.2.2 Die Scheidung ist liquid und der Scheidungsgrund gemäss Art. 114 ZGB erfüllt, da die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage am 4. Juli 2014 anerkanntermassen mehr als zwei Jahre getrennt gelebt haben. Im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit war der Beschwerdeführer sechsundsechzig Jahre alt und lebte seit gut zwei Jahren wieder mit seiner früheren Ehefrau zusammen, die er erneut heiraten will. An weiteren Umständen, die zu berücksichtigen sein können (wie z.B. ein Kind aus der neuen Beziehung), führt der Beschwerdeführer an, er sei Unternehmer und müsse angesichts seines Alters eine Nachfolgeregelung treffen, die erschwert werde, solange das gesetzliche Erbrecht der Beschwerdegegnerin bestehe (vgl. Art. 120 Abs. 2 ZGB). Insgesamt kann sein Interesse an einem sofortigen Teilentscheid im Scheidungspunkt nicht verneint werden, das durch die zu erwartende Verfahrensdauer (E. 7.2.3 sogleich) noch verstärkt wird.
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7.2.3 Zu prüfen ist weiter, ob sich die Auseinandersetzung über die Scheidungsfolgen stark in die Länge zieht. Aufgrund der Fragestellung ist es selbstverständlich, dass es einzig auf die tatsächliche Dauer des Verfahrens und nicht auf die Prozessleitung des Gerichts ankommt und dass über die Feststellung der bisherigen Verfahrensdauer hinaus auch eine Prognose über die noch zu erwartende Verfahrensdauer anzustellen ist. Ab Rechtshängigkeit der Scheidungsklage (4. Juli 2014) bis zur zweiten Abweisung des Gesuchs auf Erlass eines Teilurteils im Scheidungspunkt (8. Februar 2017) hat das Verfahren vor Bezirksgericht rund zweieinhalb Jahre gedauert. Seither ist nichts mehr geschehen. Gemäss dem Gesuch des Bezirksgerichts an das Bundesgericht um Zustellung der Akten wird die Hauptverhandlung voraussichtlich am 5. Juli 2018 stattfinden, also vier Jahre nach Begründung der Rechtshängigkeit. Das Bezirksgericht hat weiter festgestellt, dass das Scheidungsverfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht relativ komplex ist, insbesondere was die Kinderbelange, vor allem aber das Güterrecht anbelangt. Es kann ergänzt werden (Art. 105 Abs. 2 BGG), dass der Streit um die Kinderbelange heftig geführt wird und bis heute zu vielen Entscheiden und Massnahmen Anlass gegeben hat (vgl. Verfügung 5A_620/2016 vom 17. Januar 2017, Urteil 5A_620/2016 vom 7. März 2017 und Urteil 5A_6/2018 vom 23. März 2018). Soweit es nicht doch noch zu einer von Vernunft getragenen einverständlichen Regelung kommt, dürfte mit einem raschen Abschluss des Verfahrens über die Scheidungsfolgen nicht gerechnet werden, geschweige denn mit Rücksicht auf die höchstwahrscheinlich eingelegten Rechtsmittel. Der Beschwerdeführer wird folglich weit über siebzig Jahre alt werden, bis er seine frühere Ehefrau wieder heiraten kann.
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8. Mit Rücksicht auf die Interessenlage und aufgrund der Feststellung, dass der Scheidungsgrund gemäss Art. 114 ZGB erfüllt ist, kann dem Gesuch des Beschwerdeführers, die Ehe der Parteien durch Teilentscheid zu scheiden, folglich entsprochen und die Ehe der Parteien geschieden werden (Art. 107 Abs. 2 BGG). Das Bezirksgericht wird den zuständigen Behörden den Entscheid mitzuteilen haben (Art. 240 ZPO i.V.m. Art. 40 Abs. 1 lit. d der Zivilstandsverordnung [ZStV; SR 211.112.2]).
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