BGE 144 III 475 | |||
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57. Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. AG gegen B. AG (Beschwerde in Zivilsachen) |
4A_340/2018 vom 10. September 2018 | |
Regeste |
Art. 90 ff. BGG. Anfechtbarkeit eines Zuständigkeitsentscheids im Massnahmenverfahren. | |
Sachverhalt | |
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Gleichzeitig mit der Klage im Hauptverfahren reichte die A. AG ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen sowie ein Gesuch um superprovisorische vorsorgliche Massnahmen ein, mit denen sie verlangte, die Massnahmen des Klagebegehrens seien für die Dauer des Verfahrens vorsorglich bzw. bis zum Massnahmenentscheid superprovisorisch anzuordnen.
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Mit Entscheid vom 16. Januar 2018 wies der Obergerichtspräsident I das Gesuch um superprovisorische vorsorgliche Massnahmen ab und setzte der B. AG eine Frist an, um zum Massnahmengesuch Stellung zu nehmen. Diese beantragte mit Stellungnahme vom 19. Februar 2018, es sei auf das Gesuch wegen örtlicher Unzuständigkeit des angerufenen Obergerichts nicht einzutreten.
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Am 2. Mai 2018 trat der Obergerichtspräsident I auf das Massnahmengesuch wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit nicht ein.
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B. Die A. AG (Beschwerdeführerin) erhob gegen den Entscheid vom 2. Mai 2018 mit Eingabe vom 4. Juni 2018 Beschwerde in Zivilsachen.
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Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein.
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(Zusammenfassung)
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Aus den Erwägungen: | |
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Die Bestimmung von Art. 92 Abs. 1 BGG beruht auf Gründen der Verfahrensökonomie, da es bei der Zuständigkeit um eine Frage geht, die unmittelbar und endgültig entschieden werden muss, ohne den Ausgang der Hauptsache abzuwarten. Entsprechend kann ein selbständig eröffneter Entscheid über die Zuständigkeit nur dann nach Art. 92 BGG unmittelbar angefochten werden, wenn damit endgültig und für die Instanz verbindlich über die Zuständigkeitsfrage entschieden wurde (BGE 138 III 558 E. 1.3; BGE 133 IV 288 E. 2; Urteil 4A_264/2018 vom 7. Juni 2018 E. 2.1; s. auch BGE 143 III 462 E. 3).
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Dies ist bei einem Zuständigkeitsentscheid, der nicht im Rahmen eines eigenständigen Massnahmenverfahrens ergangen ist, nicht der Fall. Vielmehr ist das Gericht im Rahmen des Hauptverfahrens (das im vorliegenden Prozess auf die Frage der Zuständigkeit beschränkt wurde und in dessen Rahmen der verbindliche Entscheid über die Zuständigkeit der Instanz erst ansteht) nicht an diesen gebunden und frei, seine Zuständigkeit bei der Beurteilung der Hauptsache abweichend vom Massnahmenentscheid zu bejahen (Urteil 4P.201/2004 vom 29. November 2004 E. 4.2; s. auch BGE 135 III 446 S. 448 f.; vgl. dagegen BGE 138 III 555 E. 1, der einen Zuständigkeitsentscheid in einem eigenständigen Verfahren [s. BGE 138 III 46 E. 1.1 S. 46] um vorsorgliche Beweisführung betraf).
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Die Interessen des Massnahmengesuchstellers sind durch einen solchen Entscheid - wie bei jedem abschlägigen Entscheid über ein Massnahmengesuch - daher nur insoweit tangiert, als die verlangten Massnahmen nicht angeordnet werden, während die Frage der Zuständigkeit der Instanz zur Behandlung der Hauptsache offenbleibt. Dementsprechend und auch angesichts seiner nicht endgültigen Natur könnte das Bundesgericht einen solchen Entscheid denn auch nur mit beschränkter Kognition gemäss Art. 98 BGG überprüfen (vgl. dazu BGE 138 III 728 E. 2.2-2.4).
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Der Gesuchsteller, auf dessen Massnahmengesuch in einem nicht eigenständigen Massnahmenverfahren mangels Zuständigkeit des Massnahmenrichters nicht eingetreten wird, ist interessenmässig gleichgestellt wie derjenige, dessen Massnahmengesuch in einem solchen Verfahren abgewiesen wird. Die einzige für ihn nachteilige Folge bleibt in beiden Fällen, dass die Anordnung der verlangten vorsorglichen Massnahmen unterbleibt. Bei entsprechenden, nicht in einem eigenständigen Verfahren ergangenen Entscheiden handelt es sich in beiden Fällen um Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG.
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1.1.3 Der vorliegend angefochtene Entscheid betrifft vorsorgliche Massnahmen, welche die Beschwerdeführerin mit der gleichzeitig anhängig gemachten Klage für die Dauer des entsprechenden Hauptverfahrens beantragte. Er erging damit nicht in einem eigenständigen Verfahren und es handelt sich dabei dementsprechend um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid, der nicht das Haupt- bzw. das Klageverfahren abschliesst, sondern lediglich das Nebenverfahren über vorsorgliche Massnahmen. Dies verkennt die Beschwerdeführerin, wenn sie die Auffassung vertritt, beim angefochtenen Entscheid handle es sich um einen Endentscheid nach Art. 90 BGG.
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Es handelt sich bei diesem nach dem Ausgeführten auch nicht um einen endgültigen, die Instanz bindenden Entscheid über die Zuständigkeit des Gerichts zur Behandlung der Streitigkeit, der nach Art. 92 Abs. 1 BGG unmittelbar nach dessen Erlass mit Beschwerde anfechtbar wäre und vom Betroffenen nach Art. 92 Abs. 2 BGG angefochten werden müsste, um nicht des Rechts verlustig zu gehen, einen späteren Zuständigkeitsentscheid im Hauptverfahren anzufechten. Vielmehr handelt es sich dabei um einen anderen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
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Während die frühere Rechtsprechung bei Zwischenentscheiden, mit denen vorsorgliche Massnahmen erlassen oder verweigert wurden, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil regelmässig bejahte (BGE 134 I 83 E. 3.1 S. 87 mit Hinweisen auf die frühere Rechtsprechung), wird nach der neueren, nunmehr gefestigten Rechtsprechung verlangt, dass ein Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung aufzeigt, inwiefern ihm im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur drohe (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.; Urteile 4A_585/2014 vom 27. November 2014 E. 1.1 mit zahlreichen Hinweisen in: sic! 3/2015 S. 175, und 4A_169/2015 vom 30. Juni 2015 E. 1.1). Die Beschwerdeführerin legt indessen - in der unrichtigen Annahme, es liege ein Endentscheid vor - mit keinem Wort dar, inwiefern ihr durch den angefochtenen Entscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohen soll, was auch nicht ohne weiteres in die Augen springt.
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