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32. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen B.B. (Beschwerde in Zivilsachen) |
5A_479/2018 vom 6. Mai 2019 | |
Regeste |
Art. 132, 177, 291 ZGB; Art. 23, 26, 339 ZPO; örtliche Zuständigkeit für die Schuldneranweisung. | |
Sachverhalt | |
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B. Diese gelangte deshalb für die zwei minderjährigen Kinder mit einem Gesuch um Anweisung an den Arbeitgeber nach Art. 291 ZGB an das Bezirksgericht Hinwil, welches darauf mit Entscheid vom 19. September 2017 mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eintrat.
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C. Daraufhin stellte A. ihr Gesuch beim Regionalgericht Bern-Mittelland. Letzteres verfügte mit Entscheid vom 26. Februar 2018 die beantragte Schuldneranweisung. Auf Berufung von B.B. hob das Obergericht des Kantons Bern diesen Entscheid wieder auf und trat auf das Gesuch um Schuldneranweisung nicht ein (Urteil vom 3. Mai 2018).
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D. Mit Beschwerde an das Bundesgericht beantragt A. (Beschwerdeführerin), die nachgesuchte Schuldneranweisung anzuordnen, eventuell die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesgericht weist ihre Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.
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(Zusammenfassung)
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Aus den Erwägungen: | |
Erwägung 3 | |
3.1 Für die Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen ist zwingend das Gericht zuständig am Wohnsitz oder Sitz der unterlegenen Partei, am Ort, wo die Massnahmen zu treffen sind, oder am Ort, wo der zu vollstreckende Entscheid gefällt worden ist (Art. 339 Abs. 1 ZPO). Demgegenüber ist für eherechtliche Gesuche und Klagen sowie für Gesuche um Anordnung vorsorglicher Massnahmen zwingend das Gericht am Wohnsitz einer Partei zuständig (Art. 23 Abs. 1 ZPO). Für selbständige Unterhaltsklagen der Kinder gegen ihre Eltern und für Klagen gegen unterstützungspflichtige Verwandte ist das Gericht am Wohnsitz einer der Parteien zwingend zuständig (Art. 26 ZPO). Die ZPO kennt keine Regel, wie bei Vorliegen miteinander in Konkurrenz stehender zwingender Gerichtsstände vorzugehen ist; es liegt denn auch in der Natur zwingender Gerichtsstände, keiner Konkurrenz ausgesetzt sein zu wollen. In erster Linie hängt der Entscheid über die anwendbare Norm von der Natur des Streitgegenstandes ab. ![]() | 6 |
3.2 Das Institut der Schuldneranweisung weist Bezüge zum Zivil- und zum Vollstreckungsrecht auf, lässt sich aber weder klar dem einen noch dem anderen Rechtsgebiet zuordnen (vgl. insbesondere LORANDI, [Dritt-]Schuldneranweisung im System des SchKG - weder Fisch noch Vogel, AJP 2015 S. 1391; SCHNYDER, Die privatrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichtes im Jahre 1984, Familienrecht, ZBJV 122/1986 S. 93). Die zivilrechtliche Seite ist zweifellos darin zu sehen, dass die Schuldneranweisung ihre gesetzliche Grundlage im Zivilrecht hat (Art. 132 Abs. 1, Art. 177 und Art. 291 ZGB sowie Art. 13 Abs. 3 und Art. 34 Abs. 4 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 [PartG; SR 211.231]). Ihr Geltungsbereich ist im ZGB und PartG abschliessend geregelt. Ausserhalb des gesetzlichen Anwendungsbereichs (Unterhaltsforderungen aus Ehe, Scheidung oder Kindesrecht bzw. zwischen Partnern einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaft) kann eine Schuldneranweisung nicht angeordnet werden. Das Bundesgericht umschreibt die Schuldneranweisung indes als privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis (statt vieler: BGE 137 III 193). Das Element der Zwangsvollstreckung ergibt sich aus dem Zweck der Schuldneranweisung selbst, nämlich der Durchsetzung eines auf Geldzahlung lautenden Entscheids. Sie ist sui generis, weil Entscheide, die auf Geldzahlung lauten, grundsätzlich auf dem Weg der Schuldbetreibung vollstreckt werden (Art. 38 Abs. 1 SchKG; vgl. auch die Vorbehalte in Art. 335 Abs. 2 ZPO und Art. 75 BZP [SR 273]); davon ausgenommen sind lediglich auf Geldzahlung in fremder Währung lautende Entscheide, sofern die Leistung im Sinne von Art. 84 Abs. 2 OR "effektiv" in fremder Währung zu erfolgen hat, ansonsten Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG greift (BGE 134 III 151 E. 2.3; Urteil 4P.47/2002 vom 4. Juni 2002 E. 2.2, in: Pra 2002 Nr. 177 S. 946). Sodann ist die Schuldneranweisung - jedenfalls aus der Sicht des Gläubigers - insofern privilegiert, als sie anders als in der Zwangsvollstreckung nach SchKG namentlich für zukünftige und damit noch nicht fällige Unterhaltsbeiträge (BGE 110 II 9 E. 1e; Urteil 5A_221/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 138 III 11, aber in: FamPra.ch 2012 S. 459) und anders als bspw. die Lohnpfändung nach Art. 93 Abs. 3 SchKG grundsätzlich unbefristet angeordnet werden kann. ![]() | 7 |
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Erwägung 5 | |
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Mit der Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Personenstand, Eheschliessung, Scheidung, Kindesrecht, Verwandtenunterstützungspflicht, Heimstätten, Vormundschaft, Ehevermittlung) vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Januar 2000 (AS 1999 1144; siehe auch BBl 1996 I 1 ff.), erklärte der Gesetzgeber in aArt. 135 Abs. 1 ZGB das Gericht am Wohnsitz eines Ehegatten für zuständig. Dieser Gerichtsstand galt ausdrücklich auch für die (damals auf den gleichen Zeitpunkt hin neu eingeführte) Schuldneranweisung nach Art. 132 Abs. 1 ZGB (BBl 1996 I 134 Ziff. 234.2; SUTTER/FREIBURGHAUS, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, 1999, N. 19 zu Art. 132 und N. 18 zu Art. 135 ZGB).
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5.2.2 Hingegen regelte das ZGB von 1907 die örtliche Zuständigkeit des Eheschutzrichters nicht. Das Bundesgericht hat darin eine Lücke erkannt, sie in Anlehnung an aArt. 144 ZGB ausgefüllt und den Richter am Wohnsitz des gesuchstellenden Ehegatten für zuständig erklärt (BGE 93 II 1 E. 2; BGE 86 II 303 E. 1 mit Hinweisen; 54 I 243 E. 1 mit Hinweis auf einen nicht veröffentlichen Entscheid des Bundesgerichts vom 23. September 1927; vgl. auch STREBEL, a.a.O., S. 56 ff.). Dieser Gerichtsstand kam auch für die Schuldneranweisung nach aArt. 171 ZGB zum Zuge (BÜHLER/SPÜHLER, Berner Kommentar, 3. Aufl. 1980, N. 11 zu Art. 144 ZGB). Erst mit der Revision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Wirkungen der Ehe im allgemeinen, Ehegüterrecht und Erbrecht) vom 5. Oktober 1984, in Kraft ab 1. Januar 1988 (AS 1986 153; siehe auch BBl 1979 II 1191 ff.), ![]() | 14 |
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5.3 Die Zuständigkeitsbestimmungen des ZGB, namentlich die aArt. 135 Abs. 1, aArt. 180 und aArt. 279 Abs. 2 ZGB, wurden mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 24. März 2000 über den Gerichtsstand in Zivilsachen (GestG; AS 2000 2355 ff.), in Kraft ab 1. Januar 2001 (AS 2000 2364; siehe auch BBl 1999 2829 ff.), aufgehoben. Fortan regelte das GestG die örtlichen Zuständigkeiten des Familienrechts. Art. 15 GestG befasste sich mit eherechtlichen Begehren und Klagen und Art. 17 GestG mit Unterhaltsklagen des Kindes und Unterstützungsklagen. Präzisierend verwies der neu gefasste aArt. 135 ZGB hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit für die Scheidung, die Abänderung des Scheidungsurteils, die Anweisung an die Schuldner und die Sicherstellung der Unterhaltsbeiträge auf das GestG (AS 2000 2365). Die Doktrin hat die Schuldneranweisungen nach Art. 132 und Art. 177 ZGB unter Art. 15 GestG (BRAUCHLI, Die Vollstreckung familienrechtlicher Entscheide, 2009, S. 240; DONZALLAZ, Commentaire de la loi fédérale sur les fors en matière civile, 2001, N. 7 zu Art. 15 GestG [nur für den Eheschutz]; NAEGELI, in: Kommentar zum Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen, ![]() | 16 |
5.4 Das GestG wiederum wurde mit Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung aufgehoben (AS 2010 1837). Der Gesetzgeber hat das GestG in die ZPO "eingebaut". Er hat die Systematik und Regeln des GestG unverändert übernommen; Modifikationen erfolgten nur vereinzelt, sei es zwecks Präzisierung oder für punktuelle Korrekturen aufgrund gemachter Erfahrungen (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], BBl 2006 7262 Ziff. 5.2.2). Beispielsweise verzichtete der Gesetzgeber in Art. 23 ZPO zugunsten einer Generalklausel darauf, den Geltungsbereich im Sinne einer kasuistischen Aufzählung zu regeln (SPYCHER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [nachfolgend: BK ZPO], Bd. I, 2012, N. 1 zu Art. 23 ZPO); hingegen erwähnt diese Bestimmung die vorsorglichen Massnahmen (Art. 276 ZPO) nunmehr ausdrücklich (SPYCHER, BK ZPO, a.a.O., N. 16 zu Art. 23 ZPO). Mithin entspricht der Art. 23 ZPO dem Art. 15 GestG (HALDY, in: Commentaire romand, Code de procédure civile, 2. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 23 ZPO; HOHL, Procédure civile, Bd. II, 2. Aufl. 2010, Rz. 241; SPYCHER, BK ZPO, a.a.O., N. 1 zu Art. 23 ZPO) und der Art. 26 ZPO dem Art. 17 GestG (SPYCHER, BK ZPO, a.a.O., N. 1 zu Art. 26 ZPO). Damit bestimmt sich die Zuständigkeit für die Schuldneranweisungen gemäss Art. 132 und Art. 177 ZGB nach Art. 23 ZPO (BOHNET, in: Droit matrimonial, Bohnet/Guillod [Hrsg.], 2016, N. 12 zu Art. 23 ZPO; BRAUCHLI, a.a.O., S. 242; HOHL, a.a.O., Rz. 242 und 245; SCHWANDER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Bd. I, Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, N. 3 zu Art. 23 ZPO; SIEHR, in: Basler Kommentar, Schweizerische ![]() | 17 |
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Gesetzgeber mit dem Inkrafttreten der ZPO an der bereits im ZGB enthaltenen Zuständigkeitsordnung nichts ändern wollte. Diese ist von sozialpolitischen Überlegungen geprägt (BAUMGARTNER UND ANDERE, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 10. Aufl. 2018, § 16 Rz. 39 und 41) und will dem generell als schwächer und damit schutzwürdiger erscheinenden Unterhaltsgläubiger jede Rechtswegbarriere nehmen und ihm folglich die Möglichkeit einräumen, an das für ihn am einfachsten erreichbare - oder in den Worten des Obergerichts: niederschwelligst zugängliche - Gericht, nämlich jenes seines Wohnsitzes, zu gelangen. Diese Möglichkeit bietet der Art. 339 ZPO nicht.
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5.5.1 Über das Vollstreckungsgesuch entscheidet das Gericht im summarischen Verfahren (Art. 339 Abs. 2 ZPO). Das Gleiche gilt für die Schuldneranweisung, wenn diese eigenständig anbegehrt wird (Art. 271 lit. i ZPO [betreffend Art. 132 ZGB] und Art. 302 Abs. 1 ![]() | 20 |
5.5.2 Die Schuldneranweisung setzt voraus, dass der Schuldner die in einem Urteil festgesetzten Unterhaltspflichten gegenüber dem Ehegatten oder den Kindern "vernachlässigt" (Art. 132 Abs. 1 und Art. 291 ZGB) bzw. "nicht erfüllt" (Art. 177 ZGB). Diesen wohl unterschiedlichen Begriffen kommt indes die gleiche Bedeutung zu. Die Anweisung knüpft an eine verschuldensunabhängige Vernachlässigung der Unterhaltspflicht an (Urteil 5A_801/2011 vom 29. Februar 2012 E. 6 mit Hinweisen). Dabei ist eine gewisse Schwere der Pflichtvergessenheit erforderlich (FOUNTOULAKIS/BREITSCHMID, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. I, 6. Aufl. 2018, N. 9 zu Art. 131-132 ZGB; SCHWANDER, in: ZGB, Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 3. Aufl. 2016, N. 3 zu Art. 132 ZGB). Die Anweisung ist namentlich dann unzulässig, wenn nur ausnahmsweise ein Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise ausbleibt oder sich verzögert und darin kein Indiz für künftige Wiederholungen erblickt werden kann (Urteile 5A_958/2012 vom 27. Juli 2013 E. 2.3.2.1 mit Hinweisen; 5A_771/2012 vom 21. Januar 2013 E. 2, in: FamPra.ch 2013 S. 493 ff.; 5P.427/2003 vom 12. Dezember 2003 E. 2.2, in: FamPra.ch 2004 S. 374). Mithin hat der Anweisungsrichter einen Sachverhalt abzuklären, der sich nicht aus dem zu vollstreckenden Entscheid ergibt. Sind die Voraussetzungen aber erfüllt, ist die Anweisung für den im Unterhaltstitel festgesetzten Betrag grundsätzlich auszusprechen, ohne dass sich der Anweisungsrichter mit dem Sachverhalt und den rechtlichen Themen des Eheschutz- oder Scheidungsverfahrens erneut befasst. Gleichwohl dürfen die grundlegenden Persönlichkeitsrechte des Rentenschuldners nicht verletzt werden. Im Rahmen der Anweisung sind deshalb die Grundsätze über das pfändbare Einkommen und den Schutz des Existenzminimums zu beachten (BGE 110 II 9 E. 4b). In diesem Sinne ist es unzulässig, auf ein hypothetisches Einkommen des Schuldners abzustellen, wenn die Schuldneranweisung bei Zugrundelegung des tatsächlichen Einkommens einen (unzulässigen) Eingriff in dessen Existenzminimum bewirkt (Urteil 5A_490/2012 vom 23. November 2012 E. 3 mit Hinweisen). Ebenso ![]() | 21 |
Auch das Vollstreckungsverfahren ist indes nicht rein auf die Prüfung der Vollstreckbarkeit beschränkt. Der Urteilsschuldner kann einerseits formelle Einwendungen erheben, namentlich solche gegen die Vollstreckbarkeit als solche (siehe dazu Art. 336 ZPO), oder verfahrensrechtliche Einwendungen, die im Zusammenhang mit dem Vollstreckungsverfahren stehen (KELLERHALS, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, 2012, N. 8 ff. und 15 ff. zu Art. 341 ZPO). Andererseits kann die unterlegene Partei gestützt auf echte Noven materiell-rechtliche Einwendungen erheben, wie insbesondere Tilgung, Stundung, Verjährung oder Verwirkung der geschuldeten Leistung (Art. 341 Abs. 3 ZPO). Ist die im Urteil festgehaltene Leistung (Tun, Unterlassen oder Dulden) sodann vom Eintritt einer Bedingung oder von einer Gegenleistung abhängig, kann sie nur bzw. erst vollstreckt werden, wenn das Vollstreckungsgericht festgestellt hat, dass die Bedingung eingetreten oder die Gegenleistung gehörig angeboten, erbracht oder sichergestellt worden ist (Art. 342 ZPO). Die Ermittlung der Vollstreckbarkeit von Urteilen, die auf bedingte oder Leistung Zug um Zug lauten, kann eine umfangreiche Beweisführung erfordern. Wohl entscheidet das Vollstreckungsgericht im summarischen Verfahren; dennoch sind alle Beweismittel zugelassen, weil der Verfahrenszweck dies erfordert (Art. 254 Abs. 2 lit. b ZPO; BBl 2006 7384 Ziff. 5.24.1).
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Damit ist dargetan, dass die Verfahren vor dem Anweisungs- wie auch jene vor dem Vollstreckungsrichter Elemente des Erkenntnis- und des Vollstreckungsverfahrens vereinen und sich damit nicht in derart grundsätzlicher Art voneinander unterscheiden, dass aus der Natur des Verfahrens ein sinnvolles Unterscheidungskriterium abgeleitet werden könnte.
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5.5.3 Die Beschwerdeführerin unterscheidet zwischen der Schuldneranweisung als vorsorgliche Massnahme (Art. 177 ZGB bzw. Art. 276 ZPO) oder als Hauptsacheentscheid (Art. 132 und Art. 291 ZGB); ![]() | 24 |
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Diese Lösung hat im Übrigen einen begrüssenswerten Nebeneffekt, weil sie gestattet, die bisher unbestritten gebliebene Praxis oberer kantonaler Gerichte beizubehalten, wonach selbständige Entscheide über die Schuldneranweisung berufungsfähig sind (Obergericht Luzern: LGVE 2011 I Nr. 37; Obergericht Thurgau: RBOG 2011 Nr. 14; Kantonsgericht Basel-Landschaft: 400 12 183; Obergericht Zürich: LD140001-O/U; Obergericht Bern: ZK 17 449).
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