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Informationen zum Dokument  BGE 145 III 460  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
4. Art. 15 Abs. 1 ZPO lautet: ...
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55. Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen B. AG (Beschwerde in Zivilsachen)
 
 
4A_508/2018 vom 17. April 2019
 
 
Regeste
 
Art. 15 Abs. 1 und 71 ZPO; einfache Streitgenossenschaft, örtliche Zuständigkeit.  
 
Sachverhalt
 
BGE 145 III, 460 (461)A. (Geschädigte, Klägerin, Beschwerdeführerin) erlitt nach ihrer Darstellung zwei Strassenverkehrsunfälle, die beide ein Schleudertrauma verursachten und insgesamt zu einer 40 %-igen Invalidität führten. Am 30. Dezember 2005 stand sie mit ihrem Fahrzeug in Zürich an einem Lichtsignal, als ein Personenwagen von hinten auffuhr (erster Unfall). Am 11. Juni 2008 musste ihr Partner als Lenker des Fahrzeugs, in dem sie mitfuhr, im Zürcher Oberland wegen eines Fuchses unvermittelt voll bremsen (zweiter Unfall).
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Der Halter des ersten Unfallbeteiligten ist bei der B. AG, V. (Beklagte 2, Beschwerdegegnerin) haftpflichtversichert. Die Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters im zweiten Unfall ist die C. AG, U. (Beklagte 1).
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Am 3. Juli 2017 beantragte die Geschädigte dem Bezirksgericht Winterthur (zuständig für die Ortschaft U.), es seien die Beklagten 1 und 2 (eventualiter nur die Beklagte 1, subeventualiter nur die Beklagte 2) zu verpflichten, ihr eine Genugtuung im Umfang von je Fr. 40'000.- zzgl. Zins zu bezahlen. Die Beklagte 2 bestritt u.a. die örtliche Zuständigkeit und beantragte, es sei auf die Klage gegen sie nicht einzutreten und darüber in einem Zwischenentscheid zu befinden. Mit Beschluss vom 21. März 2018 trat das Bezirksgericht Winterthur auf die Klage gegen die Beklagte 2 nicht ein.
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Mit Urteil vom 11. Juli 2018 wies das Obergericht des Kantons Zürich die von der Klägerin dagegen erhobene Berufung ab und bestätigte den Beschluss des Bezirksgerichts Winterthur. Entgegen der Ansicht der Klägerin, die zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit des Bezirksgerichts Winterthur sich darauf stützte, dass eine Streitgenossenschaft der in V. ansässigen Beklagten 2 mit der Beklagten 1 vorliege, verneinte das Obergericht die Voraussetzungen einer einfachen Streitgenossenschaft im Sinne von Art. 71 ZPO. Dabei erwog es im Wesentlichen, es lasse sich damit das Ziel der Vermeidung widersprüchlicher Urteile nicht erreichen und es fehle am erforderlichen Sachzusammenhang, da zwei verschiedene Unfälle die behauptete Ursache für den Gesundheitsschaden der Klägerin bildeten, weshalb keine gemeinsame Verursachung vorliegen könne.
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Mit Beschwerde in Zivilsachen stellt die Klägerin das Rechtsbegehren, es sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich aufzuheben und die Vorinstanzen seien anzuweisen, auf die Klage gegen die Beklagte 2 einzutreten. Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde.
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BGE 145 III, 460 (462)Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es auf sie eintritt.
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(Zusammenfassung)
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Aus den Erwägungen:
 
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"Richtet sich die Klage gegen mehrere Streitgenossen, so ist das für eine beklagte Partei zuständige Gericht für alle beklagten Parteien zuständig, sofern diese Zuständigkeit nicht nur auf einer Gerichtsstandsvereinbarung beruht."
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4.1.2 Nach geltendem Recht ist die einfache Streitgenossenschaft in Art. 71 Abs. 1 der ZPO definiert. Die (einfache) Streitgenossenschaft setzt danach voraus, dass Rechte und Pflichten zu beurteilen sind, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen (Art. 71 Abs. 1 ZPO). Weiter muss für die einzelnen Klagen die gleiche Verfahrensart anwendbar sein (Art. 71 Abs. 2 ZPO). Schliesslich muss die gleiche sachliche Zuständigkeit für alle eingeklagten Ansprüche gelten (vgl. Art. 90 lit. a ZPO; BGE 142 III 581 E. 2.1 S. 585; BGE 138 III 471 BGE 145 III, 460 (463)E. 5.1 je mit Hinweisen). Angesichts der Definition der Streitgenossenschaft in Art. 71 Abs. 1 ZPO ist die Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 1 GestG überholt (BGE 142 III 581 E. 2.1; vgl. TREZZINI, Commentario pratico al Codice di diritto processuale civile svizzero [CPC], 2. Aufl. 2017, N. 21 f. zu Art. 71 ZPO; DOMEJ, in: ZPO, Oberhammer und andere [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 2 f. zu Art. 71 ZPO; GROSS/ZUBER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N. 9 zu Art. 71 ZPO, RUGGLE, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 14 zu Art. 71 ZPO, SUTTER-SOMM/GRIEDER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 8 zu Art. 15 ZPO; BORLA-GEIER in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, N. 13 zu Art. 15 und N. 5, 7 zu Art. 71 ZPO; vgl. allerdings unklar GÜNGERICH/WALPEN, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N. 14 zu Art. 15 ZPO). Es ist von der neuen Legaldefinition des Instituts auszugehen.
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Die gemeinsame Beurteilung von Klagen kann entsprechend aus Zweckmässigkeitsgründen in der gerichtlichen Instruktion selbst ohne Antrag der Parteien gestützt auf Art. 125 lit. c ZPO erfolgen, oder die Sache kann nach Art. 127 ZPO überwiesen werden. Umgekehrt kann das Gericht die im Rahmen einer einfachen passiven Streitgenossenschaft gemeinsam eingereichten Klagen gestützt auf Art. 125 lit. b ZPO wieder trennen, sollte sich die gemeinsame Behandlung in einem späteren Verfahrenszeitpunkt als nicht mehr zweckmässig erweisen (BGE 142 III 581 E. 2.1 mit Hinweisen).
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4.2.2 Die örtliche Zuständigkeit der passiven einfachen Streitgenossenschaft dient der Prozessökonomie bzw. der Verfahrensvereinfachung, BGE 145 III, 460 (464)soll eine sachnahe Entscheidung garantieren und einander widersprechende Urteile vermeiden (HAAS/SCHLUMPF, in: ZPO, Oberhammer und andere [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 15 ZPO). Sie ist gegeben, wenn ein hinreichender Sachzusammenhang vorliegt, namentlich die eingeklagten Ansprüche auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen (SUTTER-SOMM/GRIEDER, a.a.O., N. 7, 8 zu Art. 15 ZPO). In der Botschaft wird betont, dass die Klagen im Prozess stets nur aus Zweckmässigkeitsgründen vereinigt werden und es wird als Beispiel für eine passive Streitgenossenschaft die Klage einer geschädigten Person gegen mehrere Schädiger ohne nähere Präzisierung erwähnt (BBl 2006 7281 zu Art. 69 E-ZPO). In der Literatur werden weitere Beispiele für die Zweckmässigkeit einer Verfahrensvereinigung genannt, etwa die Klagen des Bauherrn gegen die an einem Bau beteiligten Architekten und Unternehmer (TREZZINI, a.a.O., N. 15 zu Art. 71 ZPO unter Verweis auf BGE 115 II 42 E. 1), die Klagen auf Verwandtenunterstützung gegen mehrere Verwandte (BGE 60 II 266 E. 3) oder allgemein Klagen gegen mehrere Solidarschuldner aus Vertrag oder gemeinsamem Verschulden etc., aber auch etwa Klagen eines Vorkaufsberechtigten gegen den Verkäufer und den im Grundbuch eingetragenen Erwerber (BGE 84 II 187; BGE 85 II 474), Klagen gegen Hauptschuldner und Bürgen etc. (WEBER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 10, 11 zu Art. 15 ZPO, RUGGLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 21 ff. zu Art. 71 ZPO; BORLA-GEIER, a.a.O., N. 30 zu Art. 71 ZPO).
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4.2.3 Angesichts des weiten und unbestimmten Anwendungsbereichs der passiven Streitgenossenschaft wird in der Literatur auf das Missbrauchspotential hingewiesen und namentlich betont, dass das örtlich nicht anderweitig zuständige Gericht auf Klagen gegen angebliche Streitgenossen nicht einzutreten hat, wenn ein Sachzusammenhang offensichtlich nur vorgeschoben wird (TREZZINI, a.a.O., N. 21, 21a, b zu Art. 71 ZPO; SUTTER-SOMM/GRIEDER, a.a.O., N. 8 zu Art. 15 ZPO mit Verweisen). In Berücksichtigung der Interessen der beklagten Partei, sich nicht vor einem ansonsten örtlich unzuständigen Gericht verteidigen zu müssen, wird weitergehend etwa auch vorgeschlagen, den erforderlichen Sachzusammenhang unterschiedlich zu definieren, je nachdem ob es um die Verfahrenszusammenlegung am örtlich für alle Klagen zuständigen Gericht oder um die Begründung der örtlichen Zuständigkeit geht, eventuell überhaupt den Konnexitätsbegriff einschränkend auszulegen (DOMEJ, a.a.O., N. 5 zu Art. 71 ZPO).BGE 145 III, 460 (465)Dazu ist freilich zu bemerken, dass das Bundesgericht in BGE 142 III 581 E. 2.1 eine einschränkende Auslegung von Art. 71 Abs. 1 ZPO abgelehnt hat. Wenn anderseits aus der Entstehungsgeschichte abgeleitet werden könnte, dass der historische Gesetzgeber die mit BGE 129 III 80 begründete Praxis weiterführen wollte, so lassen weder der Wortlaut von Art. 15 ZPO noch das System des Gesetzes Raum für eine Differenzierung des Begriffs der Streitgenossenschaft und verbieten Sinn und Zweck von Art. 15 ZPO eine abweichende Definition. Denn Art. 15 Abs. 1 ZPO beschränkt die örtliche Zuständigkeit nicht auf einen bestimmten Kreis von Streitgenossen; die Verfahrensvereinigung an einem Ort ist daher wie allgemein für einfache Streitgenossen durch die Prozessökonomie oder zur Verhinderung widersprüchlicher Urteile begründet (vgl. VON HOLZEN, Die Streitgenossenschaft im schweizerischen Zivilprozess, 2006, S. 201 f.). Diese Zweckmässigkeitsüberlegungen liegen aber auch der Verfahrensvereinigung nach Art. 125 ZPO am örtlich zuständigen Gericht und der Überweisung an ein anderes Gericht gemäss Art. 127 ZPO zugrunde (vgl. FREI, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N. 2 zu Art. 127 ZPO), woran nichts ändert, dass umstritten ist, ob das Koordinationsanliegen auch zwingenden oder teilzwingenden Gerichtsstandsbestimmungen vorgeht (FREI, a.a.O., N. 10 zu Art. 127 ZPO).
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4.3 Die Vorinstanz hat die gemeinsame Beurteilung der beiden Klagen abgelehnt. Sie hat keine Gründe der Zweckmässigkeit erkannt und namentlich verneint, dass die gemeinsame Behandlung der beiden Klagen zur Vereinfachung der Verfahren und zur Vermeidung widersprüchlicher Urteile geboten sein könnte. Die Beschwerdeführerin behauptet, ihr Gesundheitsschaden sei insgesamt durch die zwei Strassenverkehrsunfälle im Jahre 2005 und im Jahre 2008 verursacht worden, ohne dass der Anteil der beiden Unfälle als Ursachen für ihren Schaden auseinandergehalten werden könne. Sie leitet im Wesentlichen daraus ihr Interesse an einer Vereinigung der Klagen gegen die beiden Haftpflichtversicherungen ab und vertritt die Ansicht, es liege auch in objektiver Hinsicht Konnexität vor, so dass sie wegen der Gleichartigkeit der Tatsachen oder Rechtsgründe, auf welchen ihre Ansprüche gegen die Beklagte 1 einerseits und gegen die Beklagte 2 anderseits beruhten, einen Gerichtsstand in U. auch für ihre Klage gegen die Beschwerdegegnerin beanspruchen könne.
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4.3.1 Für die tatsächliche Konnexität nach Art. 71 Abs. 1 ZPO ist die Gleichartigkeit der Tatsachen wesentlich, die zur Entstehung der BGE 145 III, 460 (466)strittigen Rechte und Pflichten geführt haben. Die Tatsachen, welche nach der Behauptung der Beschwerdeführerin zur Entstehung ihrer Forderungen geführt haben, sind die beiden Unfälle aus dem Jahre 2005 einerseits und dem Jahre 2008 anderseits. Diese Unfälle haben sich tatsächlich unabhängig voneinander in unterschiedlicher Weise, an unterschiedlichen Orten und zu unterschiedlichen Zeiten ereignet. Es werden unterschiedliche Beweiserhebungen erforderlich sein, um den konkreten Ablauf der beiden Unfälle festzustellen. Es ist nicht erkennbar, welche Vereinfachung insofern durch die Konzentration der Beweismassnahmen in einem einzigen Verfahren bewirkt werden könnte, denn dass sich beide Unfälle mit Motorfahrzeugen auf Strassen ereignet haben, führt für die Beweiserhebungen zu keiner Vereinfachung. Dass der tatsächliche Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin für beide Klagen wesentlich ist, ändert daran nichts. Denn es ist üblich, dass Gutachten zum Gesundheitszustand aus andern Verfahren eingereicht bzw. beigezogen werden. Zwar mag die tatsächliche Würdigung dieser Gutachten unterschiedlich ausfallen und ist nicht ausgeschlossen, dass der gegenwärtige Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin bzw. die damit verbundene Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit von zwei Gerichten unterschiedlich beurteilt werden. Widersprüchliche Urteile resultieren daraus indes nur, soweit dieser Gesundheitszustand im einen wie im andern Verfahren dieselbe Bedeutung hat. Das behauptet die Beschwerdeführerin, wenn sie vorbringt, beide Beklagten seien ihr zusammen für die gesamte gesundheitliche Schädigung verantwortlich. Sie beruft sich damit auf die Gleichartigkeit der rechtlichen Grundlagen.
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4.3.2.1 Dass eine passive Streitgenossenschaft unter solidarisch haftenden Beklagten der Prozessökonomie dienen kann und widersprüchliche Urteile vermeiden hilft, leuchtet ein. Mit der vereinheitlichten Beurteilung der Hauptforderung der geschädigten Person wird die Erledigung anschliessender Regressforderungen oder -prozesse regelmässig erleichtert. Und es wird vermieden, dass ein nachfolgender Regress auf der Grundlage von Urteilen entschieden werden muss, welche z.B. die Höhe des solidarisch zu begleichenden Gesamtschadens BGE 145 III, 460 (467)unterschiedlich bemessen. Wenn der Sachverhalt insofern einer einheitlichen rechtlichen Würdigung unterworfen wird, so kann erreicht werden, dass die Verfahrensergebnisse miteinander inhaltlich vereinbar sind (vgl. BGE 125 III 95 E. 2a/aa S. 98).
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4.3.3 Die Vorinstanz hat jedoch die solidarische Haftung der Beklagten und deshalb die rechtliche Konnexität der beiden Klagen verneint. Sie hat namentlich Art. 60 SVG nicht auf mehrere Unfälle für anwendbar erachtet. Es ist nicht erkennbar, wie sie dadurch Recht verletzt haben könnte. Art. 60 Abs. 1 SVG bestimmt unter der Marginale "Mehrere Schädiger": "Sind bei einem Unfall, an dem ein Motorfahrzeug beteiligt ist, mehrere für den Schaden eines Dritten ersatzpflichtig, so haften sie solidarisch". Dass damit die Rechtsfolgen eines einzigen Unfallereignisses geregelt werden, ergibt sich schon aus dem Wortlaut; die Vorinstanz hat ihre Begründungspflicht nicht verletzt, wenn sie sich mit einem Hinweis auf die Norm begnügte. Die Solidarität nach Art. 60 SVG umfasst denn auch nicht allein diejenigen, welche aus SVG haften (vgl. BGE 116 II 645 E. 3b S. 648 f.; vgl. auch Urteil 4A_179/2016 vom 30. August 2016 E. 5.3, nicht publ. in: BGE 142 III 653). Art. 60 SVG knüpft nicht an den Gesundheitsschaden einer Person an, sondern regelt die Haftung bei einem Unfallereignis; die von der Beschwerdeführerin befürwortete Analogie beruht dagegen nicht auf einem einzigen Unfallereignis, sondern auf einem einzigen Gesundheitsschaden einer geschädigten Person. Die Regelung in Art. 60 SVG hat einen anderen Gegenstand, was eine derartige Analogie ausschliesst. Eine Verletzung des Gleichheitsgebots ist weder dargetan noch ersichtlich.
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4.3.5 Eine unechte Solidarität kann zwar darin begründet sein, dass für einen einheitlichen Schaden mehrere Verursacher haften, wie die BGE 145 III, 460 (468) Beschwerdeführerin unter Verweis auf BGE 127 III 257 vorbringt. In diesem Fall wird jedoch die Verantwortlichkeit eines jeden Solidarschuldners durch die Reichweite der ihn selbst treffenden Haftung beschränkt. Haftet jemand von vornherein überhaupt nicht oder nur für einen Teil des Schadens, weil sein Verhalten nicht für den gesamten eingetretenen Schaden adäquat-kausal ist, hat er auch nicht als Solidarschuldner neben anderen Mitschädigern für mehr einzustehen, als er aufgrund seiner eigenen Haftung zu verantworten hat (BGE 127 III 257 E. 5a S. 263 mit Hinweisen). Die solidarische Haftung ist bei der unechten Solidarität bloss die Folge davon, dass mehrere Haftpflichtige aus unterschiedlichen Gründen für denselben Schaden einzustehen haben und Solidarität besteht nur in dem Umfang, als auch die Haftpflicht je gesondert erwiesen ist. Wenn daher beide Beklagten nach der Behauptung der Klägerin je einzeln für den Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin haften sollen, so unterstellt sie nicht nur ein Ergebnis, das in beiden Verfahren je separat umstritten ist, sondern sie vermag auch nicht aufzuzeigen, welche Vorteile die Verfahrensvereinigung bei einer möglichen Haftung der Beklagten aus unechter Solidarität haben könnte.
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