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Informationen zum Dokument  BGE 147 III 365  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
2. Das Obergericht hat festgehalten, dass (nach Rechtsprechun ...
3. Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die Kollokationskl ...
4. Die Beklagte weist darauf hin, dass sich die Kollokationsv ...
5. Die Klägerin wendet sich gegen die Auffassung der Vor ...
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37. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. Masse en faillite ancillaire de A. SA gegen Nachlassmasse der B.-Aktiengesellschaft in Nachlassliquidation und vice versa (Beschwerde in Zivilsachen)
 
 
5A_731/2019 / 5A_732/2019 vom 30. März 2021
 
 
Regeste
 
Art. 166 Abs. 1 IPRG; Art. 250 SchKG; Anerkennung des ausländischen Konkursdekretes; Kollokationsklage der schweizerischen Hilfskonkursmasse.  
Zur Kollokationsklage berechtigt sind nur Gläubiger, die eine Forderung im Kollokationsverfahren gegen den Gemeinschuldner angemeldet haben. Das gilt auch für eine schweizerische Hilfskonkursmasse als Kollokationsklägerin. Ob ein Kollokationskläger formelle Gläubigerstellung hat, richtet sich nach der Kollokationsverfügung (Art. 17 SchKG), welche für das Gericht verbindlich ist (E. 4 und 5).  
 
Sachverhalt
 
BGE 147 III 365 (366)A.
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A.a Am 7. November 2001 eröffnete das Handelsgericht Brüssel über die A. SA, mit Sitz in Brüssel, den Konkurs ("A. SA in Konkurs"). Das belgische Konkursdekret wurde mit Urteil des Tribunal de première instance des Kantons Genf vom 3. Dezember 2002 in der Schweiz nach Art. 166 ff. IPRG (SR 291) anerkannt und ein (zunächst auf die Schweizer Niederlassung beschränkter) Hilfskonkurs eröffnet; am 2. November 2004 wurde über das gesamte in der Schweiz gelegene Vermögen der A. SA der Hilfskonkurs eröffnet, welcher vom Konkursamt Genf durchgeführt wird ("Hilfskonkursmasse A.").
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A.b Am 5. Oktober 2001 bewilligte der Nachlassrichter am Bezirksgericht Bülach der B.-Aktiengesellschaft die provisorische und am 4. Dezember 2001 die definitive Nachlassstundung. Im Rahmen des am 22. Mai 2003 genehmigten Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung trat die Nachlassschuldnerin ihr Vermögen an ihre Gläubiger ab und wurde der Liquidator zur Erhaltung und Verwertung der Masse bezeichnet ("Nachlassmasse B."). BGE 147 III 365 (366)
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BGE 147 III 365 (367)A.c Die A. SA in Konkurs meldete im Nachlassverfahren der B. in den Jahren 2002, 2006 und 2014 Forderungen im Umfang von über Fr. 112 Mio. an. Dazu kamen weitere Forderungen, welche sich aus den Büchern der B. ergaben.
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A.d Mit Kollokationsverfügung (Nr. x) vom 10. Mai 2016 wies der Liquidator sämtliche Forderungen ab, nachdem langjährige Vergleichsgespräche ohne Erfolg geblieben waren. Der Liquidator begründete die Abweisung mit der fehlenden Legitimation der ausländischen A.-Konkursmasse, Forderungen im Nachlassverfahren der B. anzumelden sowie aus materiellen Gründen.
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A.e Am 31. Mai 2016 erhob die Hilfskonkursmasse A. beim Bezirksgericht Bülach Kollokationsklage nach Art. 250 Abs. 1 SchKG und verlangte, es sei die Forderung der "Klägerin bzw. A. SA" gemäss Eingaben vom 29. Januar 2002, 22. Februar 2006 und 19. Dezember 2014 im Umfang von über Fr. 113 Mio. im Kollokationsplan der B. in der Dritten Klasse zuzulassen.
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B.
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B.a Mit Verfügung vom 22. Dezember 2016 beschränkte das Bezirksgericht das Verfahren auf die Fragen, ob die Klägerin (Hilfskonkursmasse A.) zur Prozessführung befugt sei und ob die A. SA in Konkurs zur Anmeldung der strittigen Forderungen im Nachlassverfahren der Beklagten (Nachlassmasse B.) berechtigt gewesen sei. Mit Urteil vom 26. April 2018 wies das Bezirksgericht die Kollokationsklage ab.
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B.b Gegen das erstinstanzliche Urteil gelangte die Hilfskonkursmasse A. mit Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss und Urteil vom 5. Juli 2019 hiess das Obergericht die Berufung teilweise gut. Das erstinstanzliche Urteil vom 26. April 2018 wurde im Umfang von über Fr. 34'758'341.- aufgehoben und die Sache zur Weiterführung des Verfahrens an das Bezirksgericht zurückgewiesen (Beschluss). Im Übrigen, d.h. im Umfang von Fr. 78'601'099.90 wurde die Berufung abgewiesen und die erstinstanzliche Klageabweisung bestätigt (Urteil).
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C.
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C.a Mit Eingabe vom 19. September 2019 hat die Hilfskonkursmasse A. (nachfolgend: Klägerin im Kollokationsprozess) Beschwerde in Zivilsache erhoben (5A_731/2019). Die Klägerin verlangt, es sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Streitsache sei zur Durchführung eines vollständigen erstinstanzlichen Verfahrens BGE 147 III 365 (367) BGE 147 III 365 (368) an das Bezirksgericht zurückzuweisen, eventualiter sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen. Subeventualiter sei auf die Kollokationsklage im Umfang von Fr. 78'601'099.90 (d.h. der Bestätigung der Klageabweisung) nicht einzutreten. Weiter ersucht die Klägerin um aufschiebende Wirkung.
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(...)
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C.b Mit Eingabe vom 16. September 2019 hat auch die Nachlass-masse der B.-Aktiengesellschaft in Nachlassliquidation (nachfolgend: Beklagte im Kollokationsprozess) Beschwerde erhoben (5A_732/ 2019). Die Beklagte verlangt, es sei der Beschluss des Obergerichts aufzuheben und es sei auf die Klage vom 31. Mai 2016 nicht einzutreten. Eventualiter sei die Klage abzuweisen oder (subeventualiter) die Sache an die Vorinstanz(en) zurückzuweisen.
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(...)
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Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der Beklagten gut und weist diejenige der Klägerin ab.
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( Auszug )
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Aus den Erwägungen:
 
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2.2 Anders verhalte es sich bezüglich der Forderungsanmeldungen nach Eröffnung des Hilfskonkurses. Eine Rechtsnachfolge hinsichtlich dieser Forderungen durch die schweizerische Hilfskonkursmasse (Klägerin) sei ausgeschlossen. Diese Forderungen müssten von BGE 147 III 365 (368) BGE 147 III 365 (369) der Hilfskonkursmasse selber beim Liquidator der Beklagten geltend gemacht (angemeldet) werden. Dies sei nicht geschehen, weshalb das erstinstanzliche Urteil insoweit zu bestätigen sei.
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3.2.1 In Bezug auf einen ausländischen Konkurs geht die Schweiz vom Territorialitätsprinzip aus. Mit der Anerkennung des ausländischen Konkursdekretes gemäss Art. 166 IPRG wird (anders als bei einer Anerkennung gemäss Art. 25 ff. IPRG) nicht die Wirkung des ausländischen Konkurses auf das schweizerische Terrritorium erstreckt und auf diese Weise in die schweizerische Rechtsordnung integriert. Es wird lediglich die Voraussetzung für eine Form von Rechtshilfe zugunsten eines im Ausland geführten Verfahrens geschaffen ( BGE 137 III 631 E. 2.3.1; BGE 135 III 40 E. 2.5.1; BGE 134 III 366 E. 9.2.4; VOLKEN/RODRIGUEZ, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, Bd. II, 3. Aufl. 2018, N. 69 zu Art. 166 IPRG; BRACONI, in: Commentaire romand, Loi sur le droit international privé, Convention de Lugano, 2011, N. 1 zu Art. 170 IPRG; STOFFEL/CHABLOZ, Voies d'exécution, 3. Aufl. 2016, § 13 Rz. 39 f., 80; vgl. Botschaft vom BGE 147 III 365 (369) BGE 147 III 365 (370) 10. November 1982 zum IPR-Gesetz, BBl 1983 I 450 Ziff. 210.2). Eine vorfrageweise Anerkennung ist nicht möglich ( BGE 134 III 366 E. 5.1.2; STOFFEL/CHABLOZ, a.a.O., § 13 Rz. 46).
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3.2.3 Der ausländische Konkursverwalter ist in der Schweiz einzig berechtigt, die Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets sowie den Erlass sichernder Massnahmen zu beantragen (Art. 166 Abs. 1 und Art. 168 IPRG) und - nach erfolgter Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets in der Schweiz - gestützt auf Art. 171 IPRG Anfechtungsansprüche gemäss den Art. 285 ff. SchKG (oder andere Ansprüche) einzuklagen, sofern das schweizerische Konkursamt und die kollozierten Gläubiger darauf verzichtet haben ( BGE 137 III 374 E. 3). Demgegenüber ist eine ausländische Konkursmasse nicht befugt, in der Schweiz Betreibungshandlungen vorzunehmen, eine Klage gegen einen angeblichen Schuldner des Konkursiten zu erheben oder im Konkurs des Schuldners in der Schweiz eine Forderung einzugeben. Die Beschränkung der Kompetenzen (einschliesslich Prozessführungsbefugnis) bezweckt, dem System von Art. 166 ff. IPRG mit seinem Rechtshilfekonzept, welches u.a. dem Schutz einer begrenzten Passivmasse - der pfandgesicherten und privilegierten Gläubiger (Art. 172 Abs. 1 IPRG) - dient, zum Durchbruch zu verhelfen (zuletzt bestätigt mit Urteil 5A_520/2016 vom 19. Januar 2017 E. 2.1, in: BlSchK 2018 S. 95; zum Ganzen: BGE 141 III 222 E. 5 S. 225; BGE 139 III 236 E. 4.2; BGE 137 III 570 E. 2, BGE 137 III 631 E. 2.3; BGE 135 III 40 E. 2.4 und 2.5; BGE 134 III 366 E. 9; BGE 129 III 683 E. 5.3; bereits entschieden mit Urteil 1P.161/1991 vom 24. Juli 1991 E. 2, in: SJ 1991 S. 592).
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3.2.4 Nicht zur Rede steht schliesslich, dass die Revision des 11. Kapitels des IPRG (in Kraft seit 1. Januar 2019, AS 2018 3263) für BGE 147 III 365 (370) BGE 147 III 365 (371) die hier strittigen Punkte nicht relevant ist. Zwar kann neu in bestimmten Fällen nach Anerkennung des ausländischen Insolvenzentscheides auf die Durchführung eines inländischen Hilfsverfahrens verzichtet werden und stattdessen dem ausländischen Insolvenzverwalter das inländische Vermögen zur Verfügung gestellt werden (Art. 174a IPRG). Wird jedoch nach Anerkennung des ausländischen Insolvenzentscheides das schweizerische Hilfsverfahren durchgeführt, ändert sich mit Bezug auf die Kompetenzen des ausländischen Insolvenzverwalters nichts; es bleibt bei der bisherigen Rechtslage (LORANDI, Die Revision des internationalen Insolvenzrechts [Art. 166 ff. IPRG], in: Festschrift für Jolanta Kren Kostkiewicz, 2018, S. 189).
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4.1 Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, dass die A. SA in Konkurs in den Jahren 2002, 2006 und 2014 die Forderungen angemeldet hat. Darauf hat die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht abgestellt, wobei (verschiedene) rechtliche Wirkungen der fehlenden Anmeldebefugnis und das Verhalten des Liquidators erörtert werden. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass der Liquidator mit Verfügung vom 10. Mai 2016 die Abweisung der angemeldeten Forderungen mit der fehlenden Legitimation der ausländischen A.-Konkursmasse, Forderungen im Nachlassverfahren der B. anzumelden, begründet hat, sowie eventualiter (nicht nur aus formellen, sondern auch) aus materiellen Gründen. Nichts anderes geht (unstrittig) aus der in den Akten liegenden Kollokationsverfügung hervor, in welcher der Liquidator festhält, dass die "Forderungsanmeldungen namens der schweizerischen Konkursmasse" vorliegen müssten, was jedoch nicht der Fall sei. Ob die Hilfskonkursmasse A. dennoch die Kollokationsklage erheben kann, ist umstritten und im Folgenden zu prüfen.
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4.2 Die ausländische Konkursmasse der A. SA ist - wie erwähnt (E. 3.2.3) und die Vorinstanz zu Recht erwogen hat - zur BGE 147 III 365 (371) BGE 147 III 365 (372) Forde rungsanmeldung nicht befugt; ebenso wenig könnte sie (mangels Prozessführungsbefugnis) Kollokationsklage im Konkurs des Drittschuldners in der Schweiz erheben (SPRECHER, in: SchKG, Daniel Hunkeler [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 12b zu Art. 250 SchKG). Hingegen ist die Prozessführungsbefugnis der Hilfskonkursmasse zur Erhebung der vorliegenden Kollokationsklage zweifellos gegeben. Zur Aktivmasse des Partikularkonkurses gehören auch die Forderungen des ausländischen Konkursschuldners gegenüber einem in der Schweiz domizilierten Drittschuldner (Art. 167 Abs. 3 IPRG; BRACONI, a.a.O., N. 7 f. zu Art. 170 IPRG). Das mit der Verwaltung der Partikularmasse betraute Konkursamt ist dazu berufen, die fälligen Forderungen einzuziehen (Art. 243 Abs. 1 SchKG; BGE 137 III 374 E. 3). Es hat allgemein die zur Erhaltung und Verwertung der Masse gehörenden Geschäfte zu besorgen; es vertritt die Masse vor Gericht (Art. 240 SchKG). Der Konkursverwaltung steht die Prozessführungsbefugnis zu (BÜRGI, in: SchKG, Daniel Hunkeler [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 7 f. zu Art. 240 SchKG), weshalb die Klägerin (Hilfskonkursmasse) befugt ist, Forderungen gegenüber dem in der Schweiz domizilierten Drittschuldner, der in Konkurs gefallen ist, einzugeben und bei Verweigerung der Zulassung die Kollokationsklage zu erheben (vgl. Urteil 5A_924/2012 vom 29. Mai 2015 Bst. A).
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4.3.1 Zur Kollokationsklage berechtigt sind - allgemein - nur Gläubiger, die eine Forderung im Kollokationsverfahren gegen den Gemeinschuldner angemeldet haben. Es handelt sich um eine formelle (Klage-)Voraussetzung. Ob der Partei formelle Gläubigerstellung zukommt, hängt allein davon ab, ob deren Forderung im Kollokationsverfahren behandelt wurde (GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Bd. III, 2001, N. 106 zu Art. 250 SchKG). Ausschlaggebend für diese besondere Klageberechtigung zur Kollokationsklage ist die Verfügung der Konkursverwaltung, welche für das im Kollokationsprozess erkennende Gericht verbindlich ist (BRUNNER/REUTTER/SCHÖNMANN/TALBOT, Kollokations- und Widerspruchsklagen nach SchKG, 3. Aufl. 2019, S. 19 f.; GILLIÉRON, a.a.O., N. 29, 106 zu Art. 250 SchKG). Die formelle Gläubigerstellung stellt eine Prozessvoraussetzung dar und ist als solche (gemäss Art. 60 ZPO) von Amtes wegen zu prüfen (BRUNNER/ REUTTER/SCHÖNMANN/TALBOT, a.a.O., S. 19 f.; HIERHOLZER, in: Basler BGE 147 III 365 (372) BGE 147 III 365 (373) Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, 2. Aufl. 2010, N. 21 zu Art. 250 SchKG).
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4.4.1 Mit der Anerkennung des ausländischen Konkursdekretes sind - wie erwähnt (E. 3.2.2) - die konkursrechtlichen Folgen des schweizerischen Rechts verbunden (Art. 170 IPRG). Der (Hilfs-)Konkurs bewirkt somit keine Sukzession der Gläubiger oder der Masse in die Rechte des Schuldners; die Schuldnerin (A. SA) bleibt Rechtsträgerin ihres Vermögens. Dagegen verliert sie mit der (Hilfs-)Konkurseröffnung das Recht, über (das in der Schweiz gelegene) Vermögen zu verfügen ( BGE 137 III 374 E. 3; VOLKEN/RODRIGUEZ, a.a.O., N. 12 zu Art. 170 IPRG; BRACONI, a.a.O., N. 6 zu Art. 170 IPRG). Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse gehen auf die Konkursverwaltung über (AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 41 Rz. 5 f.), wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat.
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4.4.2 Die Konkursverwaltung ist allgemein ohne weiteres befugt, eine vom Gemeinschuldner im Konkurs des Drittschuldners eingegebene Forderung zu verwalten und über diese zu verfügen. Davon unterscheidet sich der vorliegende Fall: Eine ausländische BGE 147 III 365 (373) BGE 147 III 365 (374) Konkursverwaltung (wie diejenige der A. SA) kann - wie dargelegt (E. 3.2.3) - keine Forderung im Konkurs eines Drittschuldners eingeben. Es besteht das Risiko, dass die Handlungen des ausländischen Insolvenzverwalters ungültig sind (RODRIGUEZ, Ein neues internationales Insolvenzrecht für das IPRG, in: Festschrift für Anton K. Schnyder, 2018, S. 305).
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4.4.3 Wenn die Vorinstanz von den im Zeitpunkt der Anerkennung des ausländischen Konkursdekretes von der A. SA in Konkurs "angemeldeten" Forderungen gesprochen hat, wird übergangen, dass erst durch die richterliche Anerkennung (Art. 166, Art. 170 IPRG) vom ausländischen Konkurs überhaupt Kenntnis genommen und ihm gewisse Wirkungen im schweizerischen Zwangsvollstreckungsrecht zuerkannt werden (STOFFEL/CHABLOZ, a.a.O., § 13 Rz. 39, 40). Die Anerkennung des ausländischen Konkursdekretes hat jedoch keine retroaktive Wirkung, weder auf den Zeitpunkt des Gesuchs um Anerkennung, noch auf denjenigen der Eröffnung des ausländischen Konkurses (Urteil 5A_87/2020 vom 7. Juli 2020 E. 3.2; STOFFEL/CHABLOZ, a.a.O., § 13 Rz. 70; BRACONI, a.a.O., N. 4 zu Art. 170 IPRG). Damit fällt ausser Betracht, aus der nachfolgenden Anerkennung (vom 3. Dezember 2002) des ausländischen Konkursdekretes und Eröffnung des Hilfskonkursverfahrens auf die Gültigkeit der zuvor (am 29. Februar 2002) vorgenommenen, unzulässigen Handlungen der ausländischen Konkursverwaltung zu schliessen.
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4.5.1 Der Umstand, dass in der Kollokationsverfügung keine von der Klägerin angemeldete Forderung behandelt wurde, ist für das Kollokationsgericht verbindlich. Ob der Liquidator (in tatsächlicher Hinsicht) "gewusst" habe, dass die A. SA in Konkurs und die Hilfskonkursmasse (Klägerin) die gleichen Rechtsvertreter (gehabt BGE 147 III 365 (374) BGE 147 III 365 (375) bzw. immer noch) haben, dass der Liquidator in anderen Nachlassverfahren die Kollokationsverfügungen "ohne Formalitäten korrigiert" habe, und ob der Liquidator die Forderungseingaben "willkürlich" der A. SA in Konkurs zurechne, läuft auf die Kritik hinaus, wie der Liquidator die Forderungseingabe behandelt hat. Eine derartige Überprüfung der Kollokationsverfügung kann jedoch nur von der Aufsichtsbehörde im Verfahren nach Art. 17 SchKG vorgenommen werden (BRUNNER/REUTTER/SCHÖNMANN/TALBOT, a.a.O., S. 19 f.; GILLIÉRON, a.a.O., N. 29 zu Art. 250 SchKG; HIERHOLZER, a.a.O., N. 21 zu Art. 250 SchKG). Das Gleiche gilt für die an den Liquidator gerichteten Vorwürfe, er habe das Prinzip von Treu und Glauben und den Gehörsanspruch verletzt, weil er keine Gelegenheit zur Stellungnahme zur Präzisierung der Forderungseingaben (der A. SA in Konkurs) gegeben habe, sondern in überspitzten Formalismus verfallen sei und sich rechtsmissbräuchlich verhalten habe. Das Verhalten bzw. Vorgehen des Liquidators ist jedoch nicht Gegenstand der Überprüfung durch das über die Kollokationsklage erkennende Gericht. Die Erwägungen der Vorinstanz, welche Ausübung von Aufsicht über den Liquidator darstellen, sind nicht erheblich, weil darüber zu befinden in der Kompetenz der Aufsichtsbehörde liegt. Ebenso wenig kann die Kritik der Klägerin, mit welcher sie vorbringt, der Liquidator hätte die Eingabe (aus verschiedenen Gründen) der Hilfskonkursmasse zuordnen müssen, gehört werden.
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4.5.2 Unbehelflich ist, wenn die Klägerin sich darauf beruft, ipso iure in die Rechtsstellung der A. SA in Konkurs bzw. deren (ausländische) Konkursverwaltung eingetreten zu sein und diese "substituiert" zu haben. Damit ist - wie dargelegt - keine nachträgliche Gültigkeit der zuvor in unzulässiger Weise erfolgten Forderungsanmeldung verbunden. Sodann führt nicht weiter, wenn die Klägerin die Gültigkeit ihrer Forderungsanmeldung damit begründen will, dass sie eine blosse Sicherungsmassnahme darstellen soll, bis die Anerkennung des belgischen Konkursdekrets erfolgt sei. Damit übergeht sie, dass sichernde Massnahmen, die nach Stellung des Antrags auf Anerkennung möglich sind (Art. 168 IPRG), vom Richter angeordnet werden (vgl. VOLKEN/RODRIGUEZ, a.a.O., N. 8 zu Art. 168 IPRG; BRACONI, a.a.O., N. 4 zu Art. 168 IPRG, betreffend Anwendbarkeit von Art. 10 IPRG).
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4.5.3 Unbehelflich ist weiter, wenn die Klägerin unter Hinweis auf Art. 321 Abs. 1 SchKG vorbringt, der Liquidator habe die strittigen Forderungen ohnehin - auch ohne Anmeldung - in das BGE 147 III 365 (375) BGE 147 III 365 (376) Kollokationsverfahren einbeziehen müssen, weil diese Forderung bereits aus den Geschäftsbüchern der B. hätten hervorgehen müssen. Ob der Liquidator die Forderungen als "eingegebene Forderungen" hätte berücksichtigen müssen, weil sie in deren Bestand und Höhe genügend dokumentiert und tatsächlich erkennbar waren (MABILLARD, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], 4. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 321 SchKG, mit Hinweisen), zielt auf die Prüfung ab, ob im Kollokationsverfahren ein Fehler unterlaufen sei. Die Rüge, der Kollokationsplan sei unvollständig, ist indes nicht vom Kollokationsrichter zu prüfen, sondern von der Aufsichtsbehörde im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG, woran nichts ändert, dass der Kollokationsplan beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung zu erstellen ist (MABILLARD, a.a.O., N. 20 zu Art. 321 SchKG).
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Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist schliesslich die Forderungsanmeldung der Klägerin vom 1. Juni 2016, wonach sie die Forderungen nunmehr in eigenem Namen angemeldet hat. Dass der Liquidator darüber bereits eine Verfügung getroffen habe und sich die Klagebefugnis (als Prozessvoraussetzung) allenfalls nachträglich verwirklicht habe, ist nicht festgestellt, und die Frage, ob dies berücksichtigt werden könnte, ist daher nicht zu erörtern.
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5.1 Der Liquidator hat die A. SA in Konkurs als anmeldende Gläubigerin nicht zugelassen, und zwar nicht nur für die vor, sondern auch für die nach der Anerkennung des belgischen Konkursdekretes und der Eröffnung des Hilfskonkursverfahrens von ihr im Jahre BGE 147 III 365 (376) BGE 147 III 365 (377) 2006 und 2014 eingegebenen Forderungen. Er hat auch diesbezüglich verneint, dass Forderungsanmeldungen der Hilfskonkursmasse - ein Begehren um Zulassung als Gläubigerin - vorliegen. Da der Liquidator keine von der Klägerin angemeldete Forderung behandelt hat, fehlt der Klägerin auch insoweit die Klageberechtigung, um die Kollokationsklage gegen die Verfügung zu erheben.
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5.3 Unbestritten ist sodann, dass nach Anerkennung des belgischen Konkursdekretes das in der Schweiz befindliche Vermögen des Schuldners grundsätzlich den konkursrechtlichen Folgen des schweizerischen Rechts (Art. 170 Abs. 1 IPRG) untersteht (E. 3.2.2). Das Obergericht hat zutreffend festgehalten, dass inländische Forderungen ausschliesslich von der Hilfskonkursmasse geltend zu machen sind ( BGE 135 III 40 E. 2.5.1 mit Hinweisen; Urteil 1P.161/1991 vom 24. Juli 1991 E. 2d, in: SJ 1991 S. 592), und weil das nicht geschehen sei, die Kollokationsklage - für die Forderungsanmeldungen der A. SA in Konkurs im Jahre 2006 und 2014 - zu Recht erfolglos geblieben sei. Dieses Ergebnis ist nicht zu beanstanden, denn die Nichtanmeldung von Forderungen durch die Klägerin geht aus der Kollokationsverfügung hervor, weshalb es auch insoweit bereits an der Klagelegitimation fehlt.
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5.4 Die Klägerin wirft dem Obergericht vor, die Rechtsprechung gemäss BGE 137 III 374 verkannt zu haben. Nach dem zitierten Urteil kann im Fall, dass es im inländischen Hilfskonkursverfahren keine Gläubiger gibt, in (sinngemässer) Anwendung von Art. 260 SchKG eine Abtretung auch von anderen Ansprüchen als paulianischen Anfechtungsansprüchen erfolgen ( BGE 137 III 374 E. 3; BGE 138 III 628 E. 5.2). Wenn die Klägerin daraus ableitet, die ausländische Konkursverwaltung der A. SA in Konkurs sei zur Forderungsanmeldung befugt, übergeht sie zunächst, dass im vorinstanzlichen Urteil über fehlende Gläubiger oder eine entsprechende Abtretung nichts festgestellt worden ist. Sodann führt nicht weiter, wenn sie behauptet, dass die "schweizerischen Vertreter" der ausländischen BGE 147 III 365 (377) BGE 147 III 365 (378) Konkursverwaltung zur Anmeldung befugt gewesen seien. Damit beruft sie sich auf die formelle Klagebefugnis der ausländischen Konkursmasse bzw. deren Verwaltung und blendet aus, dass nicht diese, sondern die Hilfskonkursmasse Kollokationsklage erhoben hat.
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5.5.2 Vorliegend ergibt sich aus dem Inhalt des angefochtenen Urteils, dass der Liquidator keine von der Klägerin angemeldete Forderung behandelt hat, und ihr insoweit die Klageberechtigung fehlt, um die Kollokationsklage gegen die Verfügung zu erheben. Die Klägerin schliesst zutreffend, dass die fehlende formelle Klageberechtigung mit Blick auf die Kollokationsverfügung inhaltlich einen Prozessentscheid darstellt (E. 4.3.1). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Klägerin durch die bloss unzutreffende Bezeichnung (Abweisung statt Nicheintreten) beschwert sein soll (vgl. BGE 142 III 643 E. 3.3 a.E.), weshalb auf den (Sub-)Eventualantrag nicht einzutreten ist. Erörterungen über Prozessvoraussetzungen einer zukünftigen Kollokationsklage, welche die Klägerin gestützt auf eine Kollokationsverfügung erheben werde, falls die am 1. Juni 2016 (von ihr) angemeldeten Forderungen abgewiesen würden, erübrigen sich.
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