BGE 147 III 457 | |||
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45. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. und B. gegen C. (Beschwerde in Zivilsachen) |
5A_816/2019 vom 25. Juni 2021 | |
Regeste |
Art. 276 Abs. 1 und 2, Art. 285 Abs. 1 ZGB; Unterhaltsberechnung; Berücksichtigung eines Steueranteils im Barbedarf des Kindes. | |
Sachverhalt | |
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A.a A. (geb. 2012) und B. (geb. 2014) sind die gemeinsamen Kinder von D. (geb. 1979) und C. (geb. 1973). Die Kindseltern waren und sind nicht miteinander verheiratet; die Trennung erfolgte im Jahr 2015, wobei die Kinder seit diesem Zeitpunkt bei der Kindsmutter wohnen.
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A.b Am 24. August 2016 reichten A. und B. beim Kreisgericht See-Gaster eine Unterhaltsklage ein.
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A.c Mit Entscheid vom 7. Juli 2017 befand der Einzelrichter des Kreisgerichts nebst anderem über die durch C. zu leistenden Kindesunterhaltsbeiträge (Disp.-Ziff. 3 und 4) und stellte die dem Entscheid zugrunde liegenden Einkommensverhältnisse fest (Disp.-Ziff. 5).
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B. Auf Berufung von C. hin hob das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 10. September 2019 die Disp.-Ziff. 3, 4 und 5 des kreisgerichtlichen Entscheids auf und legte namentlich die durch C. ab 1. Januar 2017 zu leistenden monatlichen Unterhaltsbeiträge neu fest (Disp.-Ziff. 2).
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C.
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C.a Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 14. Oktober 2019 gelangen A. und B. (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung von Disp.-Ziff. 2 des kantonsgerichtlichen Entscheids und die Rückweisung an das Kantonsgericht zur Neubeurteilung. Eventuell sei C. (Beschwerdegegner) in Abänderung von Disp.-Ziff. 2 zu verpflichten, den Beschwerdeführern bezifferte, zeitlich gestaffelte und im Vergleich zum angefochtenen Entscheid höhere monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen.
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C.b Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und weist die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht zurück.
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(Zusammenfassung)
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Aus den Erwägungen: | |
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Erwägung 4.2.1 | |
4.2.1.1 Das Kantonsgericht hat in der Tat bei den Kindern keinen Steueranteil in deren Bedarf berücksichtigt. Eine Begründung hierfür fehlt vollständig.
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4.2.1.2 Soweit es um die Berücksichtigung eines Steueranteils geht, widerspricht der Beschwerdegegner den Beschwerdeführern nicht. Hingegen hält er einen Betrag von monatlich maximal Fr. 50.- pro Kind für angemessen.
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Erwägung 4.2.2 | |
4.2.2.1 Gestatten es die finanziellen Verhältnisse, bei der Unterhaltsberechnung über das betreibungsrechtliche Existenzminimum hinauszugehen, ist im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums des Kindes - wie bei den Eltern (vgl. BGE 140 III 337 E. 4.2.3) - ein Steueranteil einzusetzen. Steuerlich werden die Einkünfte des Kindes, namentlich die Kindesunterhaltsbeiträge, aber nicht dessen Erwerbseinkommen, zum steuerlich relevanten Einkommen desjenigen Elternteils hinzugerechnet (Art. 3 Abs. 1 des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 1990 [StHG; SR 642.14]), in dessen Obhut das Kind steht bzw. welcher die Leistung entgegennimmt (Art. 289 Abs. 1 ZGB). Steuerschuldner ist der Empfängerelternteil. Sofern die Hinzurechnung der Kindesunterhaltsbeiträge bei diesem zu insgesamt höheren Steuern führt, scheint es nicht gerechtfertigt, ihn diese allein tragen zu lassen. Umgekehrt kann der auf den Kindesunterhaltsbeitrag entfallende Steueranteil nicht dem Barbedarf i.e.S. belastet werden, denn es ist darauf zu achten, dass dem Kind unter dem Strich nicht weniger verbleibt, als es zur Deckung seines Bedarfs benötigt (Urteil 5A_926/2019 vom 30. Juni 2020 E. 4.4.3; s. auch BGE 147 II 265 E. 7.2; je mit Hinweisen). Jedenfalls im Ergebnis ist sich auch die Lehre darin einig, dass nach der allseitigen Deckung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums auch ein Steueranteil im Barbedarf des Kindes zu berücksichtigen ist (AESCHLIMANN/BÄHLER/SCHWEIGHAUSER/STOLL, Berechnung des Kindesunterhalts - Einige Überlegungen zum Urteil des Bundesgerichts vom 11. November 2020 i.S. A. gegen B. 5A_311/ 2019, FamPra.ch 2021 S. 261 ff.; ARNDT/BADER, Steuer- und Familienrecht - wenn verflossene Liebe Steuern kostet [nachfolgend: verflossene Liebe], FamPra.ch 2020 S. 644; dieselben , Steuern im Familienrecht: Praktische Hinweise zur Scheidung [nachfolgend: Praktische Hinweise], Anwaltsrevue 8/2020 S. 315; JUNGO/ARNDT, Barunterhalt der Kinder: Bedeutung von Obhut und Betreuung der Eltern, FamPra.ch 2019 S. 758 Fn. 38; SCHWIZER, Entscheidbesprechungen, AJP 2021 S. 234 ff.).
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4.2.2.2 Die im vorinstanzlichen Entscheid zugesprochenen Unterhaltsbeiträge übersteigen das betreibungsrechtliche Existenzminimum. Damit wäre zu prüfen gewesen, ob und in welcher Höhe Steueranteile im Barbedarf zu berücksichtigen sind. Das Kantonsgericht hat dazu weder Tatsachen festgestellt noch begründet, weshalb im vorliegenden Fall keine Steueranteile ausgeschieden werden müssten. Damit hält der angefochtene Entscheid vor Bundesrecht nicht stand. Der angefochtene Entscheid ist folglich aufzuheben und zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen.
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4.2.3.1 Die Hinzurechnung von Einkünften des Kindes zum steuerlich relevanten Einkommen des Empfängerelternteils führt tendenziell zu höheren Steuern, namentlich in einem progressiven Steuersystem, wie es der Bund und die Kantone kennen. Hingegen kann der Empfängerelternteil sowohl die allgemeinen wie auch die speziellen Kinderabzüge (für Fremdbetreuungskosten, die im Kindesunterhaltsbeitrag enthalten sind) tätigen. Sodann haben der Bund (Art. 36 Abs. 2 bis DBG [SR 642.11]) und die meisten Kantone für alleinerziehende Eltern einen eigenen, im Verhältnis zu Alleinstehenden tieferen Steuertarif. Mithin kommt es auf die konkreten Verhältnisse an und steht nicht von vornherein fest, dass überhaupt ein Mehr an Steuern anfällt.
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4.2.3.2 In der Doktrin werden mehrere Methoden für die Ermittlung eines Steueranteils im Bedarf des Kindes diskutiert:
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4.2.3.2.1 Die eine Methode besteht darin, den Steueranteil zu ermitteln, den der Empfängerelternteil zufolge Kindesunterhaltsbeiträgen mehr an Steuern bezahlen muss, und diesen im Bedarf des Kindes zu berücksichtigen. Es geht um die Differenz zwischen den Steuern, die der Empfängerelternteil bezahlen müsste, wenn er das Kind nicht betreuen und auch keine Unterhaltsbeiträge erhalten würde, und den Steuern, die der Empfängerelternteil unter Berücksichtigung der Kindesunterhaltsbeiträge bezahlen muss (vgl. SCHWIZER, a.a.O., S. 242; Vergleichsmethode).
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4.2.3.2.2 Eine andere Methode schlägt vor, die beim Empfängerelternteil anfallenden Steuern proportional im Verhältnis des Barunterhaltsbeitrags zum steuerbaren Einkommen des Empfängerelternteils zu verteilen. In einem ersten Schritt ist die Steuerbelastung des die Unterhaltsbeiträge empfangenden Elternteils in Prozenten von seinem steuerbaren Einkommen (einschliesslich Bar- und Betreuungsunterhalt) zu berechnen und in einem zweiten Schritt der Barunterhaltsbeitrag des Kindes so zu erhöhen, dass nach Abzug der prozentualen Steuerbelastung der ursprünglich ermittelte Barunterhalt resultiert. Die Berechnungsformel für den zweiten Schritt lautet: Barunterhalt ohne Steuern / (1 - prozentuale Steuerbelastung). Rechnungsbeispiel: Barunterhalt ohne Steuern = Fr. 2'000.-; prozentuale Steuerbelastung = 13 %; 2'000 / (1 - 0.13) = 2'299; Rückrechnung: 13 % von Fr. 2'299.- = Fr. 299.- (ARNDT/BADER, verflossene Liebe, a.a.O., S. 665; dieselben , Praktische Hinweise, a.a.O., S. 315).
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4.2.3.2.3 Eine dritte Methode geht von einer proportionalen Aufteilung der anfallenden Steuern im Verhältnis zwischen den Einkünften inklusive Unterhaltsbeiträgen des Empfängerelternteils und jenen der minderjährigen Kinder aus (AESCHLIMANN/BÄHLER/SCHWEIGHAUSER/STOLL, a.a.O., S. 262 f.; ähnlich SCHWIZER, a.a.O., S. 242).
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4.2.3.3 Die Autoren, die sich mit der hier diskutierten Problematik befasst haben, gehen übereinstimmend davon aus, dass in einem (allerersten) Schritt gestützt auf die konkreten Verhältnisse die (mutmassliche) Steuerlast des Empfängerelternteils zu ermitteln ist. Dabei können als Hilfsmittel namentlich die Steuerkalkulatoren des Bundes (www.swisstaxcalculator.estv.admin.ch) oder der Kantone, aber auch privat angebotene Unterhaltsberechner (wie beispielsweise www.berechnungsblaetter.ch) dienen. Ebenso einig sind sich die Autoren, dass der Steueranteil lediglich (aber immerhin) auf dem Barunterhaltsbeitrag, nicht aber auf dem Betreuungsunterhaltsbeitrag zu berechnen ist. Bekanntlich entspricht der Betreuungsunterhaltsbeitrag der Differenz zwischen dem (familienrechtlichen) Existenzminimum des hauptbetreuenden Elternteils und dessen Eigenversorgungskapazität ( BGE 144 III 377 E. 7.1.2.1). Das familienrechtliche Existenzminimum des hauptbetreuenden Elternteils enthält bereits eine Position Steuern (vgl. BGE 140 III 337 E. 4.2.3). Mit anderen Worten deckt der Betreuungsunterhaltsbeitrag auch die darauf entfallenden Steuern. Folglich kann es nur noch um die Steuern gehen, welche im Zusammenhang mit dem Barunterhaltsbeitrag stehen.
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4.2.3.4 Die Vergleichsmethode erfordert zwei getrennte Rechnungen, wobei nicht von vornherein klar ist, mit welchen Parametern die Alternative, mit der verglichen werden soll, gerechnet werden soll. Sodann verwirft SCHWIZER diese Methode, weil sich der durch die Erhöhung des steuerbaren Einkommens allenfalls ausgelöste Progressionseffekt vollständig im auf den Kindesunterhalt anfallenden Steueranteil niederschlage (SCHWIZER, a.a.O., S. 242). Nach AESCHLIMANN/BÄHLER/SCHWEIGHAUSER/STOLL versagt die proportionale Methode im Verhältnis zum steuerbaren Einkommen, wenn in einem Tarifsystem die Progression flach ausgestaltet ist und diese durch hohe Kinderabzüge kompensiert wird (SCHWIZER, a.a.O., S. 262). SCHWIZER bemerkt zu dieser Methode, gegen eine Steuerausscheidung anhand des Verhältnisses zwischen Kindesunterhaltsbeitrag und dem steuerbaren Einkommen sprächen namentlich steuersystematische Überlegungen, würden doch in der Praxis Gewinnungskosten und die allgemeinen Abzüge in ihrer Gesamtheit vom gesamten Bruttoeinkommen abgezogen, wodurch unter Umständen mehr Gewinnungskosten abgezogen werden könnten, als eine bestimmte Einkommensart positive Einkünfte generiert hat (SCHWIZER, a.a.O., S. 242).
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4.2.3.5 Die vorstehenden Ausführungen zeigen auf, dass eine allen Aspekten Rechnung tragende mathematische Aufteilung nicht möglich bzw. jedenfalls kaum praktikabel ist, da nicht nur die durch die Unterhaltsbeiträge erhöhten Einkünfte bzw. Abzüge, sondern auch die dadurch entstehenden Auswirkungen auf die Progression sowie aufseiten des Empfängerelternteils die Tarifermässigung und die Kinderabzüge zu berücksichtigen wären (AESCHLIMANN/BÄHLER/SCHWEIGHAUSER/STOLL, a.a.O., S. 262). Praktikabel erscheint jedoch die von SCHWIZER und AESCHLIMANN/BÄHLER/SCHWEIGHAUSER/STOLL vorgeschlagene Methode (E. 4.2.3.2.3 oben). Sie drängt sich auch deshalb auf, weil im Rahmen der nunmehr für massgeblich erklärten zweistufigen Berechnungsmethode (vgl. zit. BGE 147 III 265 E. 6.6) das Einkommen und die Steuerlast des Empfängerelternteils sowie die anderen für die Ermittlung des familienrechtlichen Existenzminimums relevanten Ausgabenpositionen des Kindes bekannt sind (bzw. sein müssen) und das Gericht folglich über sämtliche Angaben verfügt, um den im Barbedarf des Kindes einzusetzenden Steueranteil zu ermitteln.
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Damit sind die dem Kind zuzurechnenden, aber vom Empfängerelternteil zu versteuernden Einkünfte (namentlich Barunterhaltsbeitrag, Familienzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, Erträge aus Kindesvermögen; nicht aber das Erwerbseinkommen des Kindes [vgl. Art. 3 Abs. 3 StHG] oder der formell dem Kind zustehende [Art. 285 Abs. 2 ZGB], materiell aber für den betreuenden Elternteil bestimmte Betreuungsunterhaltsbeitrag) in das Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen und der daraus ermittelte Anteil an der gesamten Steuerschuld des Empfängerelternteils im - erweiterten - Bedarf des Kindes zu berücksichtigen. Machen die dem Kind zuzurechnenden Einkünfte beispielsweise 20 % des steuerlich relevanten Haushaltseinkommens aus, ist derselbe Anteil an der gesamten Steuerschuld des Empfängerelternteils im Bedarf des Kindes und folglich lediglich der Differenzbetrag im Bedarf des Empfängerelternteils einzusetzen.
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