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56. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen B. GmbH und Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon- Zumikon (Beschwerde in Zivilsachen) |
5A_927/2020 vom 23. August 2021 | |
Regeste |
Art. 8a Abs. 3 lit. d, Art. 88 Abs. 2 SchKG; Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte. | |
Sachverhalt | |
1 | |
A.a Auf Begehren der B. GmbH stellte das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon A. am 21. Juni 2018 in der Betreibung Nr. x den Zahlungsbefehl für die Forderung von Fr. 1'014.35 zuzüglich Zins zu. A. erhob umgehend Rechtsvorschlag. Am 21. September 2018 stellte die B. GmbH das Gesuch um Rechtsöffnung, auf welches das Bezirksgericht Meilen mit Verfügung vom 27. Dezember 2018 nicht eintrat.
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A.b Mit Verfügung vom 29. Januar 2019 wies das Betreibungsamt das Gesuch von A. um Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. x an Dritte gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG ab. Als Begründung wurde angeführt, dass die Voraussetzungen zur Nichtbekanntgabe fehlen, weil ein Rechtsöffnungsgesuch eingereicht worden sei; der Ausgang des Rechtsöffnungsverfahrens sei nicht massgebend.
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A.c Gegen diese Verfügung erhob A. betreibungsrechtliche Beschwerde, welche das Bezirksgericht Meilen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter mit Urteil vom 6. Mai 2019 abwies. Dem Beschwerdeweiterzug an das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs war (mit Urteil vom 6. August 2019) kein Erfolg beschieden.
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A.d A. gelangte daraufhin mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht und erneuerte ihr Begehren um Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. x. Das Bundesgericht wies die Beschwerde mit Urteil 5A_656/2019 vom 22. Juni 2020 ab ( BGE 147 III 41 ).
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B.
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B.a Mit Schreiben vom 14. Juli 2020 stellte A. beim Betreibungsamt erneut ein Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. x an Dritte. Sie berief sich dabei auf das Bundesgerichtsurteil vom 22. Juni 2020, in welchem die Frage nach der Nichtbekanntgabe der Betreibung nach Ablauf der Jahresfrist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG offen gelassen worden sei. Dabei hielt sie fest, dass die entsprechende Frist inzwischen abgelaufen sei. Das Betreibungsamt wies das Gesuch mit Hinweis auf das seinerzeitige Rechtsöffnungsverfahren wiederum ab.
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B.b In der Folge wandte sich A. an das Bezirksgericht Meilen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter, welches ihre Beschwerde am 16. September 2020 abwies. Das Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung ![]() ![]() | 8 |
C. Mit Eingabe vom 4. November 2020 hat A. Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und der betreibungsamtlichen Verfügung. In der Sache erneuert sie den im kantonalen Verfahren gestellten Antrag, das Betreibungsamt sei anzuweisen, Dritten von der Betreibung Nr. x keinerlei Kenntnis zu geben. (...)
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Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
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(Auszug)
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Aus den Erwägungen: | |
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3.2 Gemäss Art. 8a Abs. 3 SchKG gibt das Betreibungsamt Dritten unter bestimmten Voraussetzungen keine Kenntnis von einer Betreibung (lit. a-d). Dies ist unter anderem der Fall, wenn der ![]() ![]() | 14 |
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3.4.3 Weitere Fragen werden im angefochtenen Urteil anhand der Ausführungen von Ständerat Caroni aufgeworfen. Konkret geht es um die folgende Passage: "Wenn jemand zwar betrieben wird, der Betreiber aber das Verfahren nicht fortsetzt, dann war wahrscheinlich auch nichts dran, sonst wäre das Verfahren ja fortgesetzt worden" (AB 2016 S 761). Diese Aussage ist mit Blick auf den Vorschlag des Nationalrates erfolgt, welcher von der ursprünglichen Fassung des Ständerates abweicht, aber vom Votanten nunmehr als begrüssenswert erachtet wird. Dabei betonte er, Betreibungen, die wohl keinen Anlass haben, sollten im Betreibungsregister nicht mehr ![]() ![]() | 20 |
3.4.4 Die Lehre hat sich mit dem neuen Rechtsbehelf von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG bereits mehrfach auseinandergesetzt. So betonen verschiedene Autoren, teils unter Hinweis auf das Votum von Ständerat Caroni in den parlamentarischen Beratungen, dass aus einem passiven Verhalten des betreibenden Gläubigers darauf zu schliessen sei, dass die von ihm veranlasste Betreibung wahrscheinlich unbegründet sei. Damit sei dessen allfälliges Interesse an einer weiteren Bekanntgabe der Betreibung in Frage gestellt. Ohnehin stehe das Interesse des Publikums bzw. der potentiellen Gläubiger an einem aussagekräftigen Betreibungsregister im Vordergrund (vgl. RÜETSCHI, Das neue Verfahren zur "Löschung" ungerechtfertigter Betreibungen, Plädoyer 2018 6 S. 44; BERNAUER, Der neue Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG in der Praxis, AJP 2019 S. 699; RODRIGUEZ/GUBLER, Die Abwehr von Betreibungsregistereinträgen ab dem 1. Januar 2019, ZBJV 155/2019 S. 24). Dabei gehen die Autoren von der Konstellation aus, in welcher der Gläubiger nach Erhebung des Rechtsvorschlags nicht an das Gericht gelangt ist, um diesen zu beseitigen, sondern - aus welchen Gründen auch immer - sich passiv verhält; genau dafür habe der Gesetzgeber mit Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG eine Regelung getroffen und das mögliche Vorgehen des Schuldners im Einzelnen festgelegt. Der neue Rechtsbehelf wird in der Lehre hinsichtlich des Ablaufs teils als aufwändig beurteilt. Zudem erweise sich die Regelung als schwer nachvollziehbar, soweit ein Gesuch des Schuldners auf Nichtbekanntgabe der Betreibung ![]() ![]() | 21 |
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3.4.6 In diesem Zusammenhang kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass das Schuldbetreibungsrecht für den Schuldner weitere Möglichkeiten vorsieht, um sich vor ungerechtfertigten Betreibungen zu schützen und seine Kreditwürdigkeit zu verteidigen. Im Vordergrund steht dabei die Klage nach Art. 85a SchKG, welche die richterliche Aufhebung und Einstellung der Betreibung ![]() ![]() | 23 |
3.4.7 Für die Unterscheidung zwischen gerechtfertigten und ungerechtfertigen Betreibungen spielt die Möglichkeit des Gläubigers, nach Mitteilung des Gesuchs um Nichtbekanntgabe und die an ihn gerichtete Frist von 20 Tagen zum Nachweis seines Vorgehens nach Art. 79-84 SchKG eine ausschlaggebende Rolle. Zutreffend wird festgehalten, dass der Gläubiger nach Ablauf der Frist von Art. 88 Abs. 2 SchKG gar nicht mehr reagieren kann, weshalb das Vorgehen nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG unter diesen Umständen nicht geeignet ist, um zwischen gerechtfertigten und ungerechtfertigten Betreibungen zu unterscheiden (BRÖNNIMANN, a.a.O., S. 415). Ist aber ein entsprechendes Vorgehen auf Seiten des Gläubigers zur Unterscheidung nicht mehr möglich, liegt der Schluss nahe, das Betreibungsregister als Informationsquelle über die Kreditwürdigkeit einer Person offen zu halten und insoweit den Interessen der betriebenen Person unverändert vorgehen zu lassen. Die vom Gesetzgeber in diesem Rahmen geschaffene Möglichkeit, die Bekanntgabe einer Betreibung zu begrenzen, kann als eine angemessene, dem Sinn und Zweck entsprechende Antwort auf ungerechtfertigte Betreibungen verstanden werden. Beizufügen bleibt, dass ![]() ![]() | 24 |
3.5 Nach dem Gesagten lassen weder der Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG oder die Klage nach Art. 85a SchKG den Schluss zu, dass der Schuldner nach Ablauf eines Jahres gestützt auf Art. 88 Abs. 2 SchKG noch ein Gesuch auf Nichtbekanntgabe einer Betreibung stellen kann. Damit ist der Vorinstanz keine Verletzung von Bundesrecht vorzuwerfen, wenn sie die Abweisung des entsprechenden Gesuchs der Beschwerdeführerin geschützt hat. ![]() | 25 |
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