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2. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 19. März 1954 i. S. Rieben gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern. | |
Regeste |
Art. 29 StGB. | |
Sachverhalt | |
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B.- Am 5. März 1952 stellte Katharina Kost gegen Rieben Strafantrag wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflicht.
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Das Obergericht des Kantons Luzern als zweite Instanz erklärte Rieben am 15. April 1953 dieses Vergehens für die Zeit vom 9. Januar 1948 bis 31. Juli 1949 und vom 29. November 1951 bis 31. Januar 1952 schuldig und verurteilte ihn zu drei Monaten Gefängnis. Für die Zeit vom 1. August 1949 bis 28. November 1951 erachtete es den Schuldbeweis nicht als erbracht.
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C.- Rieben führt Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, das Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Freisprechung zurückzuweisen.
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D.- Die Staatsanwaltschaft vertritt die Auffassung, der Beschwerdeführer dürfe nur wegen des Verhaltens in der Zeit vom 29. November bis 31. Januar 1952 bestraft werden. Ein rechtzeitig gestellter Strafantrag gelte zwar für die ganze Dauer eines fortgesetzten Deliktes. Im vorliegenden Falle sei aber der Fortsetzungszusammenhang unterbrochen worden, da das Obergericht feststelle, dass der Schuldbeweis für die Zeit vom 1. August 1949 bis 28. November 1951 nicht erbracht sei. Das Urteil sei daher aufzuheben und die Sache zu milderer Bestrafung zurückzuweisen.
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Der Kassationshof zieht in Erwägung: | |
Vernachlässigung von Unterhaltspflichten wird gemäss Art. 217 StGB in der Fassung des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1950 nur auf Antrag verfolgt. Dieser kann binnen einer Frist von drei Monaten gestellt werden, die mit dem Tage beginnt, an welchem dem Antragsberechtigten der Täter und die Tat bekannt werden (Art. 29 StGB; BGE 75 IV 20).
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Ein dauernd strafbares Verhalten, wie es in der Nichterfüllung einer geschuldeten Unterhaltsrate liegt, gilt als ein einheitliches, einziges Vergehen. Deshalb lässt Art. 71 Abs. 4 StGB die Verjährungsfrist erst mit dem Tage laufen, an dem es aufhört, und deshalb kann auch die Frist zur Stellung des Strafantrages nicht schon zu laufen beginnen, solange das strafbare Verhalten andauert; erst wenn es beendet ist, kann es dem Antragsberechtigten in seinem vollen Ausmass bekannt werden. Dass der Verletzte schon für Teile des einheitlichen Vergehens Strafantrag stelle und diesen bei andauernd strafbarem Verhalten des Täters spätestens alle drei Monate erneuere, verlangt Art. 29 StGB nicht. Daher hat der Kassationshof ![]() | 8 |
Diese Frage kann auch im vorliegenden Falle offen bleiben. Angenommen, die geschuldete Rate verliere nach langer Zeit die Natur eines Unterhaltsbeitrages, so würde das doch nicht bedeuten, dass der Schuldner auch für die Säumnis in der Zeit, da sie noch Unterhaltsbeitrag war, nicht strafbar sei. Es bliebe also im vorliegenden Falle dabei, dass der Beschwerdeführer, bösen Willen vorausgesetzt, sich hinsichtlich jeder Rate zum mindesten während einiger Zeit (solange sie als Unterhaltsbeitrag geschuldet war) strafbar machte. Da die Raten nach und nach fällig wurden und daher auch ihre Natur als Unterhaltsbeiträge nur nach und nach verloren haben könnten und jedenfalls zum Teil sie im Zeitpunkt des Strafantrages noch hatten, befände der Beschwerdeführer sich nichtsdestoweniger in der Lage eines Täters, der bis in die letzten drei Monate vor der Stellung des Strafantrages ein und dasselbe Rechtsgut in gleicher Form stets von neuem verletzt hat. Solche Verletzungen bilden, wenn sie auf einem einheitlichen Willensentschluss beruhen, ein fortgesetztes Vergehen (vgl. BGE 68 IV 99; BGE 72 IV 165, 184; BGE 78 IV 154). Wegen eines solchen kann der Strafantrag, wie sich aus der sinngemässen Anwendung des für die Verjährung geltenden Art. 71 Abs. 3 StGB ergibt und der Kassationshof schon in einem Falle fortgesetzter Ehrverletzung ![]() | 9 |
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