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3. Urteil des Kassationshofes vom 4. Februar 1954 i. S. Jegge gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern. | |
Regeste |
Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1, 68 Ziff. 2, 396 StGB. | |
Sachverhalt | |
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B.- Jegge führt gegen das Urteil vom 22. Oktober 1953 Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, es sei aufzuheben und die Sache zwecks bedingten Aufschubes des Strafvollzugs an das Obergericht zurückzuweisen.
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Er legt ein Schreiben des Bezirksamtmannes von Aarau vom 24. November 1951 ein, aus dem sich ergibt, dass der Grosse Rat des Kantons Aargau dem Beschwerdeführer ![]() | 3 |
Der Kassationshof zieht in Erwägung: | |
Es kann dahingestellt bleiben, ob der im angefochtenen Urteil nicht erwähnte gnadenweise bedingte Erlass der ersten Zusatzstrafe nicht etwa eine neue Tatsache und das mit der Nichtigkeitsbeschwerde eingelegte Schreiben des Bezirksamtmannes von Aarau ein neues Beweismittel und daher beides gemäss Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP unbeachtlich ist. Denn die Beschwerde erweist sich auch unter Berücksichtigung dieser Tatsache und des erwähnten Beweismittels als unbegründet.
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Die Begnadigung, werde sie unbedingt oder, wie hier, bloss bedingt ausgesprochen, hebt das Strafurteil nicht auf, sondern bedeutet bloss, dass auf seinen Vollzug (unbedingt oder bedingt) verzichtet werde. Etwas anderes ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer angerufenen Bestimmungen nicht. Art. 396 StGB insbesondere, der die Wirkung der Begnadigung umschreibt, bestimmt lediglich, dass die durch rechtskräftiges Urteil auferlegten Strafen ganz oder teilweise erlassen oder in mildere Strafarten umgewandelt werden können, nicht dass das Urteil als solches von der Begnadigungsbehörde ganz oder teilweise aufgehoben oder abgeändert werden dürfe. Die Begnadigung hat denn auch nicht etwa zur Folge, dass das Urteil aus dem Strafregister zu entfernen oder dass es ohne weiteres zu löschen wäre, als ob es gar nie ergangen oder mit der Begnadigung dahingefallen ![]() | 5 |
Nach der Rechtsprechung des Kassationshofes (BGE 76 IV 74), gegen die der Beschwerdeführer nichts einwendet, darf daher der Vollzug der am 22. Oktober 1953 ausgefällten Strafe, die zusammen mit der Grundstrafe und der ersten Zusatzstrafe ein Jahr Gefängnis übersteigt, nicht bedingt aufgeschoben werden.
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Demnach erkennt der Kassationshof:
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