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11. Urteil des Kassationshofes vom 11. Januar 1954 i. S. Keller gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich. | |
Regeste |
Art. 273 Abs. 1 BStP. | |
Sachverhalt | |
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Der Kassationshof zieht in Erwägung: | |
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist innert zwanzig Tagen seit Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des angefochtenen Urteils zu begründen (Art. 272 Abs. 2 BStP). Da das Ende dieser Frist im vorliegenden Falle auf einen Sonntag, den 27. Dezember 1953, fiel, stand dem Beschwerdeführer noch der nächste Werktag, der 28. Dezember, zur Verfügung (Art. 32 OG). Die Blätter 4 bis 23 fallen daher, weil verspätet eingereicht, als Beschwerdebegründung ausser Betracht. Die rechtzeitig eingereichten drei ersten Blätter aber sind nicht unterzeichnet und daher gemäss Art. 273 Abs. 1 BStP, wonach die Beschwerdeschrift mit Unterschrift versehen sein muss, unbeachtlich. Diese Bestimmung ist, gleich wie die allgemeine Norm des Art. 30 Abs. 1 OG (vgl. BGE 77 II 352), nicht bloss Ordnungsvorschrift, sondern macht die Unterschrift zur Voraussetzung der Gültigkeit der Beschwerdeschrift; denn, wie schon unter der Herrschaft des alten Organisationsgesetzes, das eine entsprechende Bestimmung nicht enthielt, entschieden worden ist, stellt eine Eingabe ohne Unterschrift keine rechtserhebliche Erklärung dar (BGE 29 I 477).
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Demnach erkennt der Kassationshof:
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