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12. Urteil des Kassationshofes vom 26. Februar 1954 i. S. Bucher gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden. | |
Regeste |
Art. 125, 18 Abs. 3 StGB. | |
Sachverhalt | |
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Bucher war in einer kaum 10 cm tiefen Trasse-Rille gefahren, die kurz vor der Skiliftstation endigte. Obwohl die Personengruppe, in welcher sich Frau Bommer befand, von weitem sichtbar war und es in dem dort fast ebenen Gelände möglich gewesen wäre, den Schneewall beidseitig zu umfahren, hielt Bucher direkt auf die dort wartende Personengruppe zu. Der Versuch, kurz vor dieser noch nach links abzuschwenken, misslang ihm.
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B.- Der Gerichtsausschuss (des Kantonsgerichtes) von Obwalden verurteilte Bucher am 10. April 1953 wegen fahrlässiger Körperverletzung (Art. 125 StGB) zu Fr. 30.- Busse. Das Gericht ging davon aus, dass, obwohl die Schneeverhältnisse an der Unfallstelle damals zum Skifahren ungünstig gewesen seien und die Skifahrtechnik des Angeklagten ![]() | 3 |
C.- Bucher führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Gerichtsausschusses sei aufzuheben und die Sache zur Freisprechung des Beschwerdeführers zurückzuweisen. Er bestreitet, den Zusammenstoss mit Frau Bommer und damit deren Verletzungen pflichtwidrig unvorsichtig verursacht zu haben.
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Der Kassationshof zieht in Erwägung: | |
Fahrlässig hat Bucher sich verhalten, wenn er den Zusammenstoss mit Frau Bommer durch pflichtwidrige Unvorsichtigkeit herbeigeführt, d.h. die nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen gebotene Vorsicht nicht beachtet hat (Art. 18 Abs. 3 StGB). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
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Es steht fest, dass Bucher die Personengruppe, bei der sich Frau Bommer befand und auf die er zufuhr, auf grössere Distanz sehen konnte. Nicht festgestellt ist allerdings, ob er sie auch tatsächlich aus dieser Entfernung bemerkt hat. Darauf kommt indessen nichts an.
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Sollte der Zusammenstoss darauf zurückzuführen sein, dass Bucher die Personengruppe zu spät wahrnahm, wofür in der Beschwerde keine Erklärung gegeben wird, so müsste ![]() | 7 |
Sollte Bucher die Personengruppe dagegen aus grösserer Distanz wahrgenommen haben, so hätte er die Gefahr eines Zusammenstosses erkennen und folglich die durch die Umstände gebotenen Vorsichtsmassnahmen treffen müssen, um einen solchen zu verhindern. Das hat der Beschwerdeführer unterlassen. Statt die Fahrt zu verlangsamen und der Personengruppe auszuweichen, steuerte er, wie die Vorinstanz feststellt, "im Schuss" direkt auf sie zu.
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Der Verurteilte wendet ein, dass ihm als mittelmässigem Skifahrer weder ein Abbremsen noch ein Ausweichen möglich gewesen sei, da er in einer ca. 10 cm tiefen Rille gefahren sei und überdies die Schneeverhältnisse schlecht gewesen seien. Dieser Einwand steht im Widerspruch zu der Feststellung der Vorinstanz, dass es Bucher selbst dann möglich gewesen wäre, Frau Bommer auszuweichen, wenn sie - was nicht abgeklärt sei - in der Piste gestanden wäre. Da diese Feststellung tatsächliche Verhältnisse betrifft, bindet sie den Kassationshof des Bundesgerichtes (Art. 277bis Abs. 1 BStP). Sie kann mit der Nichtigkeitsbeschwerde nicht angefochten werden (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Die Behauptung, sie widerspreche allgemeiner menschlicher Erfahrung, wäre selbst dann nicht zu hören, wenn der Beschwerdeführer damit sollte sagen wollen, sie ![]() | 9 |
Übrigens würde es dem Beschwerdeführer nichts helfen, wenn davon auszugehen wäre, dass er wegen seiner mangelhaften Skitechnik oder (bzw. und) wegen der schlechten Schneeverhältnisse unmöglich vor Frau Bommer hätte aus der Trasse-Rille herausfahren können. In diesem Falle läge eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit des Bucher, der das Gelände und die Piste kannte und wusste, dass letztere zur Talstation des stark benutzten Skiliftes führte, schon darin, dass er "im Schuss" durch die Trasse-Rille gefahren ist, da er ohne weiteres hätte voraussehen können, dass er dadurch bei der Talstation sich aufhaltende Personen gefährden könnte.
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Dass es sich, wie der Beschwerdeführer sagt, um die "normale Piste" gehandelt hat, ändert daran nichts. Wer auf dieser fährt, besitzt keinen Freibrief. Auf einer Piste, die viel befahren wird und auf die Talstation eines Skiliftes zuführt, wo mit herumstehenden und aus anderen Richtungen herannahenden Fahrern zu rechnen ist, ist eher mehr Vorsicht geboten als im anderen Skigelände.
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Die Fahrweise des Beschwerdeführers würde auch dadurch nicht entschuldigt, wenn er, wie in der Beschwerde geltend gemacht wird, sich darauf verlassen haben sollte, einige Meter vor Frau Bommer noch "abschwingen" zu können. Mit dem Gelingen dieses Manövers, das unter den gegebenen Schneeverhältnissen an sich schon erhebliches technisches Können voraussetzte, das Bucher aber nicht ![]() | 12 |
Ob, wie Bucher schliesslich noch einwendet, eine Sportregel es untersagt, bei der Talstation eines Skiliftes in der Piste zu stehen, und ob Frau Bommer diese Regel übertreten hat, kann dahingestellt bleiben. Diese Regel und deren Übertretung entbinden den die Piste benützenden Skifahrer nicht von der allgemeinen Pflicht, durch sein Verhalten die Sicherheit seiner Mitmenschen nicht zu gefährden.
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Demnach erkennt der Kassationshof:
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