BGE 80 IV 56 | |||
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14. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 2. April 1954 i.S. Röthlin gegen Ettlin. | |
Regeste |
1. Art. 307 StGB schliesst die Anwendung der Art. 160 und 174 StGB auf wissentlich falsche Zeugenaussagen nicht aus (Erw. 1). |
a) Wer als Zeuge auf die ihm zur Sache gestellten Fragen aussagt, was er für wahr hält, kann nicht wegen übler Nachrede bestraft werden (Erw. 2). |
b) Wer als Zeuge auf die ihm zur Sache gestellten Fragen ein beschimpfendes Werturteil äussert, das er für berechtigt hält, ist der Beschimpfung nicht schuldig. Die Beweislast für seinen guten Glauben trifft nicht den Zeugen (Erw. 3). |
c) Die Zeugenpflicht macht Formalinjurien nicht rechtmässig (Erw. 4). | |
Sachverhalt | |
A.- Arnold Ettlin wurde am 13. Mai 1952 in einem beim Kantonsgericht von Obwalden hängigen Zivilrechtsstreit als Zeuge gefragt: "Aus welchen Vorkommnissen wissen Sie, dass Frau Röthlin, zum Konsum, eine sehr unverträgliche Frau ist und mit den Nachbarn nicht auskommen kann?" Ettlin antwortete: "Nach meinem Dafürhalten spricht Frau Röthlin mehr als notwendig dem Alkohol zu. Auch halte ich sie für geistig nicht normal. Sie hat mit allen Mägden Krach, sodass es vorkam, dass sie die Polizei in Anspruch nehmen musste."
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B.- Marie Röthlin-Niederberger sah in diesen Aussagen Ehrverletzungen und eine Schädigung ihres Kredites und klagte gegen Ettlin in dem für private Ehrverletzungsklagen vorgesehenen Verfahren nach Zivilprozessrecht auf Bestrafung.
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Kantonsgericht und Obergericht von Obwalden, letzteres mit Urteil vom 17. Oktober 1953, wiesen die Rechtsbegehren der Klägerin ab.
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Zur Begründung führte das Obergericht unter anderem aus, die Abgabe eines Zeugnisses sei Bürgerpflicht und auch in Art. 140 ZPO ausdrücklich vorgesehen. Ettlin sei daher verpflichtet gewesen, die an ihn gestellten Fragen nach bestem Wissen und Gewissen zu beantworten. Hätte er die Beantwortung verweigert, so hätte er sogar bestraft werden können. Selbstverständlich dürfe nicht in einer Form ausgesagt werden, die bloss vom Bedürfnis diktiert sei, jemanden zu beleidigen, oder in der sogar bewusst Unwahres in einer den Bestimmungen des Strafgesetzbuches widersprechenden Weise vorgebracht werde. Die Aussagen Ettlins liessen aber nicht auf eine beleidigende Absicht schliessen. Es sei auch nicht bewiesen, dass sie irgendwie unwahr wären. Es wäre Sache der Klägerin gewesen, die Unwahrheit zu beweisen. Übrigens sei fraglich, ob die Aussagen Ettlins ehrenrührig seien.
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C.- Marie Röthlin-Niederberger führt Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und diese Instanz anzuweisen, Ettlin wegen Beleidigung, Verleumdung, eventuell übler Nachrede, sowie wegen Kreditschädigung angemessen zu bestrafen.
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Sie macht geltend, die Aussagen Ettlins entbehrten jeder Grundlage. Sie eigneten sich, den guten Ruf der Beschwerdeführerin zu schädigen und ihren Kredit zu gefährden. Nicht die Beschwerdeführerin habe die Unrichtigkeit der ehrbeleidigenden Äusserungen zu beweisen, sondern Ettlin stünden nach Art. 173 StGB zwei Entlastungsbeweise offen, nämlich der Wahrheitsbeweis und der Beweis des guten Glaubens. Einen solchen Entlastungsbeweis habe er weder angetreten noch erbracht. Ettlin könne sich nicht damit entlasten, er habe die Aussagen in Erfüllung einer Zeugnispflicht gemacht. Als Zeuge habe er über bestimmte Vorkommnisse Auskunft zu erteilen gehabt, die ihm aus persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen über die Beschwerdeführerin oder ihre Geschäftstätigkeit bekannt geworden seien. Aber er sei nicht berechtigt gewesen, der Beschwerdeführerin vorzuwerfen, sie spreche mehr als notwendig dem Alkohol zu und er halte sie für geistig nicht normal. Wer als Zeuge solche Vorhalte machen wolle, müsse konkrete Vorkommnisse geltend machen, wenn er straflos bleiben wolle. Wollte man besonders in letzterem Vorhalt ein blosses Werturteil erblicken, so enthielte es eine Beschimpfung. Ettlin habe keine Tatsachen nachgewiesen, die ihm zu einem solchen Werturteil hätten Anlass geben können. Das angefochtene Urteil verletze Art. 173, 174 und 177 StGB.
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D.- Ettlin beantragt, die Nichtigkeitsbeschwerde sei abzuweisen.
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Der Kassationshof zieht in Erwägung: | |
1. Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge zur Sache falsch aussagt, wird gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB bestraft. Diese Bestimmung dient dem Schutze der Rechtspflege (vgl. Überschrift zum siebzehnten Titel); sie soll dem Richter die Erforschung der Wahrheit ermöglichen. Den Kredit und die Ehre der Prozessparteien oder Dritter schützt sie nicht. Sie schliesst daher die Anwendung der zum Schutze dieser Rechtsgüter erlassenen Art. 160 und 174 StGB nicht aus. Wer durch eine wissentlich falsche Zeugenaussage zur Sache böswillig jemandes Kredit erheblich schädigt oder ernstlich gefährdet oder jemanden einer Tatsache beschuldigt, die sich eignet, seinen Ruf zu schädigen, ist sowohl nach Art. 307 als, auf Antrag, auch nach Art. 160 bezw. 174 zu bestrafen. Dass der Kassationshof in BGE 69 IV 116 ausgeführt hat, die Strafe für wissentlich falsche Anschuldigung nach Art. 303 StGB gelte auch die in der Tat enthaltene Verleumdung ab, steht dem nicht im Wege. Jede wissentlich falsche Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 ist nicht nur Verbrechen gegen die Rechtspflege, sondern zugleich Verleumdung; das wissentlich falsche Zeugnis dagegen enthält nicht notwendigerweise auch einen Angriff auf die Ehre oder den Kredit.
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Im vorliegenden Falle trifft indessen weder Art. 160 noch Art. 174 StGB zu; denn die Vorinstanz stellt verbindlich fest, dass die Beschwerdeführerin die Unwahrheit der Aussagen des Beschwerdegegners nicht bewiesen hat. Es war nicht Sache des Beschwerdegegners, die Richtigkeit seiner Zeugenaussage zu beweisen. Art. 173 Ziff. 2 StGB, der dem Beschuldigten den Beweis auferlegt, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspreche, gilt nur für die üble Nachrede. Art. 160 und 174 StGB erfordern mehr als ein Scheitern des Wahrheitsbeweises; sie verlangen den Nachweis, dass die Äusserung unwahr ist und der Angeklagte sich dessen bewusst war. Dabei ist es eine Frage des kantonalen Prozessrechtes, ob der Richter den Beweis von Amtes wegen zu erheben oder ob ihn der Kläger anzutreten hat.
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Hiezu verpflichtet ist der Zeuge im gerichtlichen Verfahren, insbesondere auch nach der Zivilprozessordnung des Kantons Obwalden. Art. 140 macht die Ablegung des Zeugnisses, mit gewissen Ausnahmen, jedem Bürger zur Pflicht, und nach Art. 148 ff. kann der Richter den Zeugen verhalten, durch Eid oder Handgelübde zu bekräftigen, dass er nach bestem Wissen und Gewissen ausgesagt habe. Gemäss Art. 307 StGB zieht bewusst und gewollt falsches Zeugnis sogar Strafe nach sich. Wer als Zeuge auf die ihm zur Sache gestellten Fragen aussagt, was er für wahr hält, macht sich daher nicht der üblen Nachrede schuldig. Das gilt selbst dann, wenn der gutgläubig falsch Aussagende bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit die Wahrheit hätte erkennen können. Sonst müsste er sich mit seinem Gegner im Ehrverletzungsprozesse in vielen Fällen doch wieder über die objektive Richtigkeit seiner Aussage auseinandersetzen. Das widerspräche dem Interesse der Rechtspflege, den Zeugen unbefangen und frei von jedem Drucke aussagen zu lassen.
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Wenn und soweit in den Zeugenaussagen des Beschwerdegegners überhaupt beschimpfende Werturteile liegen sollten, könnte daher Art. 177 StGB nur angewendet werden, wenn bewiesen wäre, dass der Beschwerdegegner sie wider besseres Wissen ausprach. Dieser Beweis ist nicht erbracht und von der Beschwerdeführerin, der er nach den Bestimmungen des kantonalen Prozessrechtes oblag, auch nicht angeboten worden.
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4. Durch die Zeugenpflicht nicht gedeckt sind Formalinjurien, da sie zur Abklärung der Tatsachen, über die sich der Zeuge auszusprechen hat, zum vornherein nichts beitragen können. Sie können sachlich nicht Anwort auf die vom Richter gestellten Fragen sein. Der Zeuge hat deshalb dafür nach Art. 177 StGB einzustehen.
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Die Aussagen des Beschwerdegegners enthalten jedoch keine solchen Beschimpfungen.
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Demnach erkennt der Kassationshof:
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