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49. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 29. Oktober 1954 i.S. Grubenmann gegen Verhöramt des Kantons Appenzell-A. Rh. | |
Regeste |
Art. 138 Abs. 1 StGB. |
b) Wann wird sie "zur Befriedigung eines Gelüstes" entwendet? | |
Sachverhalt | |
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B.- Am 31. August 1954 erklärte das Obergericht des Kantons Appenzell-A.Rh. Grubenmann des Diebstahls schuldig und verurteilte ihn zu einem Monat Gefängnis, unter Anrechnung eines Teils von vierzehn Tagen der ausgestandenen Untersuchungshaft.
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C.- Grubenmann führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Freisprechung.
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Der Kassationshof zieht in Erwägung: | |
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Es kann indessen dahingestellt bleiben, ob für die Frage des "geringen Wertes" der weggenommenen Sache, wie er Voraussetzung der Würdigung der Tat als blosse Entwendung ist, auf den Kaufswert abgestellt werden muss, der hier nach der verbindlichen und übrigens nicht bestrittenen Feststellung des Obergerichts etwa Fr. 40.- betrug, oder ob vielmehr der Engros-Verkaufspreis massgebend ist, den das Obergericht im Urteil nicht erwähnt, in den Gegenbemerkungen ![]() | 5 |
Die Bestimmung trifft aber auch deshalb nicht zu, weil der Beschwerdeführer nicht "zur Befriedigung eines Gelüstes" gehandelt hat. Dieser Beweggrund stempelt die Aneignung einer Sache von geringem Werte nur dann zur Entwendung, wenn die Sache selbst das Gelüste erzeugt hat und der Täter daher der Versuchung, sie wegzunehmen, um es zu befriedigen, in erhöhtem Masse ausgesetzt ![]() | 6 |
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