BGE 81 IV 147 | |||
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32. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 17. Juni 1955 i.S. Truninger gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern. | |
Regeste |
Art. 24 StGB. | |
Sachverhalt | |
A.- Alois Kaufmann und seine Schwester Hedwig Studhalter waren Gesamteigentümer in Horw gelegener Grundstücke. Sie beschlossen, sie zu verkaufen. Am 15. März 1947 beauftragte Kaufmann den Hans Frank, einen Käufer zu suchen. Frank fand einen solchen in der Person des Robert Wegmann, der bereit war, für eine Parzelle von 30 Aren Fr. 75'000.-- zu bezahlen, und diesen Betrag am 6. November 1947 durch seinen Beauftragten Ernst Truninger dem Frank tatsächlich leistete. Im Kaufvertrag vom 14. November 1947 wurde indessen nur ein Preis von Fr. 51'000.-- (Fr. 17.- je m2) verurkundet. Frank lieferte dem Kaufmann nur Fr. 51'000.-- ab. Letzterer wusste nicht, dass Wegmann mehr bezahlt hatte.
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In einem Strafverfahren gegen Kaufmann, das auf Anzeige der Hedwig Studhalter angehoben worden war, wurden die Eheleute Wegmann vom Amtstatthalter von Luzern-Land am 27. April 1950 als Zeugen abgehört. Beide erklärten wider besseres Wissen, Wegmann habe für die Parzelle nur Fr. 51'000.-- bezahlt. Truninger, der von Frank erfahren hatte, dass sie vorgeladen seien, hatte sie unmittelbar vorher aufgesucht und sie dazu bestimmt, einen Preis von Fr. 17.- je m2 anzugeben, falls sie als Zeugen verhört würden.
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B.- Am 24. Dezember 1954 verurteilte das Obergericht des Kantons Luzern Truninger wegen Anstiftung zu falschem Zeugnis.
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Der Kassationshof zieht in Erwägung: | |
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Diese Rüge hält nicht stand. Abgesehen davon, dass Frank lediglich mit Frau Wegmann telephonisch gesprochen hat und nicht feststeht, dass sie unter dem Einflusse dieses Gesprächs auf falsche Aussagen ihres Ehemannes hingewirkt habe - Frank ist denn auch nur wegen Anstiftung der Hulda Wegmann, nicht auch wegen Anstiftung ihres Ehemannes verurteilt worden -, und abgesehen davon, dass auch nicht feststeht, die telephonische Unterredung zwischen Frank und Frau Wegmann habe vor dem Besuche des Beschwerdeführers bei ihr und ihrem Ehemanne stattgefunden, verkennt der Beschwerdeführer, dass seine eigene Tat nicht deshalb keine Anstiftung sein könnte, weil ihr die Anstiftung durch Frank vorausgegangen wäre. Richtig ist zwar, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht angestiftet werden kann, wer schon zur Tat entschlossen ist (BGE 69 IV 205,BGE 72 IV 100), sondern dass diesfalls die Beeinflussung lediglich die Natur einer psychischen Gehilfenschaft haben kann (BGE 70 IV 19). Allein diese Rechtsprechung betrifft den Fall, in dem der Beeinflusste den Entschluss zur Tat aus freien Stücken schon von sich aus gefasst hatte, nicht auch den Fall der Hervorrufung des Entschlusses durch mehrere. Das versteht sich ohne weiteres, wenn mehrere in gemeinsamem Einvernehmen jemanden beeinflussen oder auch nur einer es tut und ein anderer am Zustandekommen des Anstiftungsplanes so massgebend beteiligt ist, dass er für dessen Ausführung als Mittäter einzustehen hat, wie wenn er an der Ausführung selber mitbeteiligt wäre; denn nach der vom Bundesgericht anerkannten subjektiven Theorie der Mittäterschaft hat hier jeder auch für das einzustehen, was der andere getan hat (BGE 69 IV 97,BGE 70 IV 34, 101,BGE 71 IV 60,BGE 76 IV 106, BGE 80 IV 266, BGE 81 IV 62). Umsomehr muss jeder für sein eigenes Tun einstehen, wenn mehrere unabhängig voneinander jemanden so unter Druck setzen, dass die Beeinflussung durch den einen allein schon genügen würde, den Täter zur Tat zu bestimmen (vgl. SCHÖNKE/SCHRÖDER §BGE 48 III 4). So verhielt es sich im vorliegenden Falle. Indem das Obergericht ausführt, die Anstiftung des Beschwerdeführers sei für das falsche Zeugnis der Eheleute Wegmann bestimmend gewesen, stellt es fest, dass diese Personen, insbesondere auch Hulda Wegmann, durch die Aufforderung seitens des Beschwerdeführers selbst dann zu falschem Zeugnis veranlasst worden wären, wenn Frank untätig geblieben wäre. Dass Frank seinerseits mit gleichem Erfolge auf Hulda Wegmann eingewirkt hat, steht daher der Würdigung der Tat des Beschwerdeführers als Anstiftung nicht im Wege. Solche wird auch nicht ausgeschlossen, weil der Beschwerdeführer gewusst haben will, dass vor ihm schon Frank Frau Wegmann bearbeitet habe. Das Wissen um eine Tatsache, die objektiv bedeutungslos ist, schliesst den subjektiven Tatbestand des Verbrechens nicht aus.
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