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32. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 17. Juni 1955 i.S. Truninger gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern. | |
Regeste |
Art. 24 StGB. | |
Sachverhalt | |
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In einem Strafverfahren gegen Kaufmann, das auf Anzeige der Hedwig Studhalter angehoben worden war, wurden die Eheleute Wegmann vom Amtstatthalter von Luzern-Land am 27. April 1950 als Zeugen abgehört. Beide erklärten wider besseres Wissen, Wegmann habe für die Parzelle nur Fr. 51'000.-- bezahlt. Truninger, der von Frank erfahren hatte, dass sie vorgeladen seien, hatte sie unmittelbar vorher aufgesucht und sie dazu bestimmt, einen Preis von Fr. 17.- je m2 anzugeben, falls sie als Zeugen verhört würden.
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B.- Am 24. Dezember 1954 verurteilte das Obergericht des Kantons Luzern Truninger wegen Anstiftung zu falschem Zeugnis.
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Der Kassationshof zieht in Erwägung: | |
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Diese Rüge hält nicht stand. Abgesehen davon, dass Frank lediglich mit Frau Wegmann telephonisch gesprochen hat und nicht feststeht, dass sie unter dem Einflusse dieses Gesprächs auf falsche Aussagen ihres Ehemannes hingewirkt habe - Frank ist denn auch nur wegen Anstiftung der Hulda Wegmann, nicht auch wegen Anstiftung ihres Ehemannes verurteilt worden -, und abgesehen davon, dass auch nicht feststeht, die telephonische Unterredung zwischen Frank und Frau Wegmann habe vor dem Besuche des Beschwerdeführers bei ihr und ihrem Ehemanne stattgefunden, verkennt der Beschwerdeführer, dass seine eigene Tat nicht deshalb keine Anstiftung sein könnte, weil ihr die Anstiftung durch Frank vorausgegangen wäre. Richtig ist zwar, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht angestiftet werden kann, wer schon zur Tat entschlossen ist (BGE 69 IV 205,BGE 72 IV 100), sondern dass diesfalls die Beeinflussung lediglich die Natur einer psychischen Gehilfenschaft haben kann (BGE 70 IV 19). Allein diese Rechtsprechung betrifft den Fall, in dem der Beeinflusste den Entschluss zur Tat ![]() | 6 |
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